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Pflegereform im Entwurf: Ratgeberseiten richtig umstellen

Kabinettsentwurf zum PNOG: wie Pflegedienste Ratgeberseiten zu Entlastungsbetrag und Pflegegeld mit Stand-Datum führen und zum Inkrafttreten umstellen.

19 Min. Lesezeit PflegereformRatgeberseitenWebsite-Pflege

Kurz und einfach erklärt

Die Regierung plant eine Reform der Pflege. Bisher ist das nur ein Entwurf. Er kann sich noch ändern.

Der Beitrag zeigt, wie Sie Ihre Ratgeberseiten darauf einstellen. Das sind Seiten mit Tipps für Familien.

Trennen Sie das heutige Recht klar vom Entwurf. Den Entwurf zeigen Sie in einem eigenen Kasten. Ein Datum zeigt, wie neu die Seite ist.

Familien sollen merken, dass sich etwas ändern soll. Sie sollen nicht glauben, es gelte schon. Alte Seiten bauen Sie später um, statt sie zu löschen.

Wir pflegen Ihre Ratgeberseiten bei der Wartung.

Am 30. September 2026 (Bundesministerium für Gesundheit) hat das Bundeskabinett den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen, kurz PNOG. Für Pflegedienste mit Ratgeberseiten ist ein Satz daraus besonders folgenreich: Anstelle des bisherigen Entlastungsbetrags soll es künftig ab Pflegegrad 2 (Bundesministerium für Gesundheit) ein Sozialraumbudget geben, und mehrere Leistungen der häuslichen Pflege sollen in Budgets gebündelt werden. Geltendes Recht ist davon noch nichts. Bundesrat und Bundestag beraten erst, Beträge und Termine können sich im Verfahren ändern. Wer Ratgeberseiten zu Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege oder Pflegegeld betreibt, hat damit eine doppelte Aufgabe: Angehörige sollen erfahren, dass sich etwas ändern soll, ohne den Eindruck zu bekommen, es gelte schon. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie Ihre Seiten durch das Gesetzgebungsverfahren führen: mit Stand-Datum, sauber getrennten Ebenen und einem Umstellplan bis zum Inkrafttreten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 (Bundesministerium für Gesundheit) beschlossen. Geltendes Recht wird er erst nach Bundesrat, Bundestag und Verkündung im Bundesgesetzblatt.
  • Heute gilt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Der Entwurf sieht ab Pflegegrad 2 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro vor, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro (Kabinettsentwurf PNOG).
  • Jede betroffene Ratgeberseite trennt zwei Ebenen: Hauptteil und Rechenbeispiel folgen dem geltenden Recht, ein gekennzeichneter Kasten nennt den Entwurf mit Fassung und Datum. Überschrift, Description und FAQ-Antworten bleiben frei von Entwurfszahlen.
  • Ein sichtbares Datum mit dem Zusatz „Zuletzt aktualisiert“ und derselbe Wert in dateModified machen den Stand prüfbar. Reformtermine stehen im Fließtext, nicht als Seitendatum.
  • Der Bundesrat kann innerhalb von sechs Wochen (Art. 76 Abs. 2 GG) Stellung nehmen. Jede Station des Verfahrens ist ein Prüftermin für die Hinweiskästen, der Hauptteil wird zum Inkrafttreten umgestellt.
  • Gesuchte Begriffe bleiben: Seiten zum Entlastungsbetrag werden zum Stichtag umgebaut statt gelöscht, eine 301-Weiterleitung folgt erst später. Der Entwurf belegt außerdem das Wort Entlastungsbudget mit einer anderen Leistung.

Was das Kabinett beschlossen hat und was offen ist

Das Bundesministerium für Gesundheit überschreibt seine Mitteilung schlicht mit „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“. Inhaltlich verfolgt der Entwurf zwei Linien: Die Finanzen der sozialen Pflegeversicherung sollen stabilisiert, das Leistungsrecht soll übersichtlicher werden. Für die häusliche Pflege heißt das vor allem, dass bisher getrennte Leistungen gebündelt werden sollen. Nach Darstellung des Ministeriums ermöglicht diese Bündelung, Pflegegeld und Sachleistungsansprüche in den Pflegegraden 2 bis 5 zu erhöhen (Bundesministerium für Gesundheit). Für die niedrigschwellige Unterstützung im Alltag soll anstelle des Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten. Für Pflegebedürftige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nennt die Pressemitteilung bis zu 300 Euro im Monat, also bis zu 3.600 Euro im Jahr (Bundesministerium für Gesundheit).

Der Weg dorthin ist offen dokumentiert. Die Verfahrensseite des Ministeriums führt den Referentenentwurf mit dem Datum 5. Juni 2026 (Bundesministerium für Gesundheit) und die Kabinettsfassung mit dem 30. September 2026, beide als PDF, dazu die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf. Für die Redaktion einer Ratgeberseite ist die Kabinettsfassung der Bezugspunkt, denn sie ist die Fassung, die jetzt in das parlamentarische Verfahren geht. Wer im Sommer bereits Texte auf Basis des Referentenentwurfs vorbereitet hat, gleicht sie gegen die Kabinettsfassung ab, bevor etwas davon online geht.

Feste Termine nennt die Pressemitteilung nur für einzelne Teile, vor allem auf der Finanzierungsseite. Ab dem 1. Januar 2027 soll der Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung auf 0,9 Prozent steigen (Bundesministerium für Gesundheit). Zum 1. Januar 2028 soll ein Beitragszuschlag für die Mitversicherung von Ehegatten oder Lebenspartnern folgen (Bundesministerium für Gesundheit). Akut-Kurzzeitpflegeplätze soll es ab 2028 geben (Bundesministerium für Gesundheit), eine jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge ab 2029 (Bundesministerium für Gesundheit). Für das Sozialraumbudget und die neuen Leistungsbudgets nennt die Pressemitteilung kein Startdatum.

Ein Datum steht im Gesetzentwurf selbst. Nach dessen Artikel 11 soll das Gesetz vorbehaltlich einzelner Ausnahmen am 1. Januar 2027 in Kraft treten (Kabinettsentwurf PNOG). Das ist ein geplanter Termin, kein feststehender. Ob er gehalten wird, entscheidet das parlamentarische Verfahren, und bis zur Verkündung kann sich jeder Betrag des Entwurfs noch ändern. Auf einer Ratgeberseite gehört der Termin deshalb in die Form „laut Kabinettsentwurf geplant zum 1. Januar 2027“, nicht in die Form „ab 2027 gilt“.

Bis zum Inkrafttreten gilt das bisherige Recht

Solange das Gesetz nicht verkündet und in Kraft getreten ist, gelten Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Gemeinsamer Jahresbetrag, Pflegegeld und Pflegesachleistung in der heutigen Form weiter. Eine Ratgeberseite, die Entwurfsbeträge als geltend darstellt, weckt falsche Erwartungen und führt im Zweifel zu falschen Anträgen. Verbindlich Auskunft geben die Pflegekasse und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.

Welche Ratgeberseiten der Entwurf berührt

Betroffen sind vor allem Seiten, die Geldleistungen der Pflegeversicherung erklären. Auf Pflege-Websites sind sie oft der Einstieg für Angehörige, die zuerst nach einer Leistung und erst danach nach einem Dienst suchen. Die Übersicht stellt das geltende Recht dem gegenüber, was die Kabinettsfassung vorsieht. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, zeigt aber, wo Ihre Redaktion zuerst hinsehen sollte.

RatgeberseiteGilt heuteKabinettsentwurf (Fassung 30.09.2026)Was jetzt auf die Seite gehört
Entlastungsbetragbis zu 131 Euro monatlich, auch in Pflegegrad 1 (§ 45b SGB XI)Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2: bis zu 175 Euro, unter 25 Jahren bis zu 300 Euro (Kabinettsentwurf PNOG)Hauptteil unverändert, Hinweiskasten zum Entwurf
Verhinderungs- und KurzzeitpflegeGemeinsamer Jahresbetrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI)Gemeinsamer Jahresbetrag soll entfallen, § 39 regelt ein neues Überbrückungsbudget (Kabinettsentwurf PNOG)Rechenbeispiel nach geltendem Recht, Hinweiskasten
PflegegeldPflegegeld nach § 37 SGB XIPflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets (Kabinettsentwurf PNOG)Begriff Entlastungsbudget auf der eigenen Website prüfen
PflegesachleistungSachleistung ambulanter Dienste nach § 36 SGB XIhäusliche Pflegehilfe im Umfang eines Sachleistungsbudgets (Kabinettsentwurf PNOG)Leistungsbeschreibung des Dienstes bleibt, Hinweiskasten
Pflegehilfsmittel zum Verbrauchbis zu 42 Euro monatlich (§ 40 SGB XI)keine eigene Leistung nach § 40 mehr, Bezug über das Entlastungsbudget (Kabinettsentwurf PNOG)Hinweiskasten auf der Serviceseite
Pflegegrad 1Leistungsliste mit Entlastungsbetrag (§ 28a SGB XI)neu gefasste Leistungsliste ohne Entlastungsbetrag (Kabinettsentwurf PNOG)Hinweis genau an der Stelle, an der heute der Entlastungsbetrag steht

Am deutlichsten ist der Fall beim Entlastungsbetrag. Heute haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI), und zwar auch im Pflegegrad 1, dessen Leistungsliste den Entlastungsbetrag ausdrücklich nennt (§ 28a SGB XI). Der Kabinettsentwurf fasst § 45b neu: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege sollen ein Sozialraumbudget von monatlich bis zu 175 Euro erhalten, wenn sie das 25. Lebensjahr vollendet haben, und bis zu 300 Euro, wenn nicht (Kabinettsentwurf PNOG). In der neu gefassten Leistungsliste für Pflegegrad 1 steht der Entlastungsbetrag nicht mehr, die Begründung nennt seinen Wegfall als Folgeänderung (Kabinettsentwurf PNOG). Im Dezember 2023 wurden zudem 680.000 Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 zu Hause versorgt, die keine Leistungen von Pflegeheimen oder ambulanten Diensten erhielten (Statistisches Bundesamt). Für Ratgeberseiten heißt das: Die Stelle, an der heute der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 erklärt wird, braucht den deutlichsten Hinweis und zugleich die größte Zurückhaltung bei Aussagen über Übergänge, die erst das verkündete Gesetz festlegt.

Ähnlich liegt es bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Heute bündelt der Gemeinsame Jahresbetrag beide Leistungen mit bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI). Laut Begründung des Entwurfs sind die Regelungen zum Gemeinsamen Jahresbetrag nicht mehr erforderlich und sollen gestrichen werden (Kabinettsentwurf PNOG). § 39 soll künftig ein Überbrückungsbudget regeln, und Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege sollen über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget bezogen werden können (Kabinettsentwurf PNOG). Das Überbrückungsbudget soll laut Ministerium auch für Notdienste in der ambulanten Pflege verwendet werden können (Bundesministerium für Gesundheit). Wer eine Seite zum Notdienst oder zur Versorgung im Ernstfall führt, wie im Beitrag Pflege-Website im Ernstfall beschrieben, hat damit einen weiteren Kandidaten für einen Hinweiskasten.

Auch eine Seite, die auf den ersten Blick nichts mit Budgets zu tun hat, ist betroffen: die Serviceseite zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Heute trägt die Pflegekasse dafür bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 SGB XI). Der Entwurf nimmt diese Hilfsmittel aus dem Anspruch nach § 40 heraus; laut Begründung sollen sie im Umfang des neuen Entlastungsbudgets über das Pflegegeld bezogen werden können (Kabinettsentwurf PNOG). Wer eine Serviceseite wie im Beitrag Pflegehilfsmittel: die Serviceseite, die Kontakte bringt betreibt, setzt dort denselben Hinweiskasten wie auf der Seite zum Entlastungsbetrag.

Ein Wort, zwei Bedeutungen: Entlastungsbudget

Im heutigen Sprachgebrauch steht Entlastungsbudget oft für den Gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, so auch in unserem Beitrag Entlastungsbudget 2026: Ratgeberseiten bringen Anfragen. Der Kabinettsentwurf verwendet das Wort für etwas anderes: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 sollen anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets beantragen können (Kabinettsentwurf PNOG). Führen Sie im Hauptteil den gesetzlichen Begriff Gemeinsamer Jahresbetrag und ergänzen Sie, dass derselbe Begriff im Entwurf eine andere Leistung bezeichnet. Sonst liest jemand im nächsten Jahr Ihre Seite und verwechselt zwei Ansprüche.

Drei Ebenen sauber trennen

Eine Ratgeberseite im Gesetzgebungsverfahren hat drei Ebenen, die sich auf den ersten Blick ähneln und doch Verschiedenes bedeuten. Die erste ist das geltende Recht: Es steht im Gesetz, danach entscheidet die Pflegekasse, und damit rechnen Angehörige. Die zweite ist der Entwurf: Er zeigt die Richtung, ist aber eine Absicht der Bundesregierung und kein Anspruch. Die dritte ist das verkündete Gesetz mit seinem Datum des Inkrafttretens: Erst ab diesem Tag ändert sich, was Angehörige beantragen können. Die Seite muss jederzeit zeigen, auf welcher Ebene ein Satz steht.

  • „Gilt“, „beträgt“ und „haben Anspruch“ stehen nur bei geltendem Recht.
  • Für den Entwurf stehen „soll“, „ist geplant“ oder „sieht der Kabinettsentwurf vor“, jeweils mit dem Datum der Fassung.
  • Entwurfsbeträge erscheinen nicht in Überschrift, Title, Meta-Description, Rechenbeispiel oder FAQ-Antwort, weil diese Teile ohne Zusammenhang gelesen werden.
  • Rechenbeispiele rechnen ausschließlich mit geltendem Recht und tragen ihr Stand-Datum.
  • Keine Bewertung der Reform: weder „Kürzung“ noch „Verbesserung“, sondern eine Beschreibung dessen, was der Entwurf vorsieht.
  • Am Ende jedes Hinweiskastens steht der Weg zur verbindlichen Auskunft: Pflegekasse oder Pflegeberatung.

Musterkasten für den Entwurf

Geplante Änderung, noch nicht in Kraft: Laut Kabinettsentwurf vom 30. September 2026 (Bundesministerium für Gesundheit) soll der Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ab Pflegegrad 2 ersetzt werden. Bundesrat und Bundestag beraten noch, Einzelheiten können sich ändern. Bis zum Inkrafttreten gilt der oben beschriebene Entlastungsbetrag. Stand dieses Hinweises: 12. Oktober 2026. Verbindliche Auskunft gibt Ihre Pflegekasse.

Besonders heikel sind die Teile einer Seite, die einzeln gelesen werden. Die Meta-Description erscheint in Suchergebnissen ohne den umgebenden Text, FAQ-Antworten werden über das FAQPage-Schema maschinenlesbar ausgezeichnet, und Überschriften übernehmen Vorlese- und Antwortsysteme als Gliederung. Ein Entwurfsbetrag, der dort ohne Kennzeichnung steht, wird als Tatsache gelesen. Deshalb gehört der Entwurf in genau einen Block pro Seite, den Hinweiskasten, und alle anderen Teile bleiben beim geltenden Recht. Wie eine Ratgeberseite je Leistung aufgebaut ist, zeigt der Beitrag zur Ratgeberseite Pflegegrad beantragen.

Das Stand-Datum am Abschnitt und im Quelltext

Im Beitrag zum Entlastungsbudget 2026 haben wir als Regel beschrieben, dass jeder Betrag mit Stand-Datum und Quelle auf der Seite steht. Während eines Gesetzgebungsverfahrens wird daraus eine doppelte Angabe. Der Hauptteil trägt das Datum, an dem die Seite zuletzt geprüft und geändert wurde. Der Hinweiskasten nennt zusätzlich die Fassung, auf die er sich bezieht, also die Kabinettsfassung vom 30. September 2026 (Bundesministerium für Gesundheit). Ändert sich der Entwurf im Bundestag, ändert sich die Fassung im Kasten, nicht zwingend der Hauptteil.

Für Suchmaschinen kommt eine Regel hinzu, die auf Ratgeberseiten leicht übersehen wird. Google Search Central empfiehlt, das Datum an gut sichtbarer Stelle mit einem Zusatz wie „Zuletzt aktualisiert“ zu kennzeichnen, es in den strukturierten Daten als datePublished oder dateModified zu führen und beide Angaben identisch zu halten (Google Search Central). Kein Datum in der Zukunft und möglichst wenige andere Datumsangaben auf der Seite, heißt es dort weiter. Für Ratgeberseiten zur Reform ist das ein echter Zielkonflikt, denn sie nennen zwangsläufig mehrere künftige Termine. Die Lösung: Das Seitendatum steht einmal oben und ist klar beschriftet, Reformtermine stehen im Fließtext als Inhalt und nicht als Datumszeile.

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dateModified ändern Sie nur, wenn sich der Inhalt tatsächlich geändert hat, etwa weil der Hinweiskasten ergänzt oder angepasst wurde. Ein Datum, das bei jedem Aufruf neu gesetzt wird, sagt nichts über den Stand der Angaben und verliert damit seinen Zweck. Und das sichtbare Datum zeigt denselben Tag wie die strukturierten Daten, sonst widerspricht sich die Seite selbst.

Das Gesetzgebungsverfahren in verständlichen Worten

Angehörige fragen am Telefon selten nach Artikeln des Grundgesetzes, wohl aber: „Gilt das jetzt?“ Ein kurzer, nüchterner Abschnitt zum Verfahren beantwortet diese Frage auf der Seite, bevor sie am Telefon gestellt wird. Grundlage sind wenige Vorschriften. Vorlagen der Bundesregierung gehen zunächst an den Bundesrat, der innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen kann (Art. 76 Abs. 2 GG). Beschlossen werden Bundesgesetze vom Bundestag (Art. 77 Abs. 1 GG). Danach ist erneut der Bundesrat am Zug; ein Gesetz kommt unter anderem zustande, wenn er zustimmt oder keinen Einspruch einlegt (Art. 78 GG). Anschließend wird es vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet (Art. 82 Abs. 1 GG) und tritt in der Regel an dem Tag in Kraft, den es selbst bestimmt (Art. 82 Abs. 2 GG).

  1. Kabinettsbeschluss (erledigt): Hinweiskästen auf allen betroffenen Seiten einsetzen, Fassung und Datum nennen.
  2. Stellungnahme des Bundesrats: Kästen prüfen, den Stand des Verfahrens ergänzen, Beträge nur ändern, wenn sich die Fassung ändert.
  3. Beschluss des Bundestags: beschlossene Fassung mit den Entwurfsangaben abgleichen, Kasten auf „vom Bundestag beschlossen“ umstellen, neue Seiten als unveröffentlichte Entwürfe vorbereiten.
  4. Zweiter Durchgang im Bundesrat: Ergebnis im Kasten vermerken, Umstelltermin intern festlegen.
  5. Verkündung im Bundesgesetzblatt: Datum des Inkrafttretens aus dem verkündeten Text übernehmen, Kasten auf „gilt ab“ umstellen, Umstellung zum Stichtag planen.

Zwischen diesen Stationen kann sich der Inhalt verändern. Der Bundesrat nimmt Stellung, Ausschüsse des Bundestags beraten, Änderungsanträge verschieben Beträge oder Termine. Deshalb nennt der Hinweiskasten die Fassung, auf die er sich bezieht, und deshalb wird der Hauptteil erst umgestellt, wenn das Gesetz verkündet ist und sein Inkrafttreten feststeht. Wer früher umstellt, muss im ungünstigen Fall zweimal umstellen und hat in der Zwischenzeit falsche Angaben online.

Der Umstellplan bis zum Inkrafttreten

Der Umstellplan beginnt mit einer Inventur, nicht mit dem Schreiben. Beträge zur Pflegeversicherung stehen auf einer Pflege-Website selten nur auf der Ratgeberseite. Sie stecken in Leistungsseiten, in FAQ-Blöcken, in Rechenbeispielen und in Dokumenten zum Herunterladen. Erst die vollständige Liste zeigt, wie groß die Umstellung wird und wer daran mitarbeiten muss.

  • Ratgeberseiten je Leistung: Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Pflegegeld, Pflegesachleistung, Pflegehilfsmittel, Pflegegrad 1
  • Leistungsseiten des Dienstes, etwa für Betreuung und Alltagshilfe, die auf den Entlastungsbetrag verweisen
  • FAQ-Blöcke samt FAQPage-Auszeichnung, auch auf Startseite und Kontaktseite
  • Kostenrechner und Kostenbeispiele, wie im Beitrag zum Pflegekosten-Rechner beschrieben
  • PDF-Merkblätter, Flyer zum Herunterladen und Aushänge
  • Newsletter-Archiv und Beiträge in Unternehmensprofilen, die Beträge nennen
  • Interne Telefonleitfäden, damit Büro und Website dieselbe Auskunft geben
ZeitpunktAuf der WebsiteZuständig
Jetzt, nach dem KabinettsbeschlussInventur, Hinweiskästen auf allen betroffenen Seiten, Stand-Datum aktualisierenWebsite-Redaktion mit Pflegedienstleitung
Nach der Stellungnahme des BundesratsKästen prüfen, Stand des Verfahrens ergänzenWebsite-Redaktion
Nach dem Beschluss des BundestagsNeue Seiten als unveröffentlichte Entwürfe anlegen, Begriffe und Rechenbeispiele vorbereitenWebsite-Redaktion mit Pflegedienstleitung
Nach der VerkündungDatum des Inkrafttretens übernehmen, Kästen auf „gilt ab“ umstellen, Weiterleitungen planenWebsite-Redaktion und Technik
Am Tag des InkrafttretensHauptteile umschalten, neue Seiten veröffentlichen, alte Seiten zu Übergangsseiten umbauen, Sitemap prüfenTechnik
In den Wochen danachRückfragen sammeln, FAQ ergänzen, überholte Hinweise entfernenWebsite-Redaktion

Für den Stichtag lohnt sich eine einfache Technik: Die neuen Fassungen liegen vorbereitet und unveröffentlicht im System, die Umstellung ist dann ein Veröffentlichen statt ein Schreiben unter Zeitdruck. Fällt der Stichtag auf einen Jahreswechsel, wie es der Entwurf vorsieht, fällt die letzte Vorbereitung zudem in die Tage um Weihnachten und Neujahr. Wer die Schritte vorher festlegt und einer Person zuordnet, stellt am ersten Arbeitstag um und nicht Wochen später.

Alte Begriffe und Adressen nicht verlieren

Wenn das Gesetz in Kraft tritt, verschwinden die alten Begriffe nicht aus den Köpfen. Angehörige werden noch lange nach dem Entlastungsbetrag suchen, Bescheide und Merkblätter aus früheren Jahren nennen ihn weiter. Eine Seite, die zum Stichtag gelöscht wird, hinterlässt eine Fehlerseite genau dort, wo jemand Hilfe sucht, und verliert die Sichtbarkeit, die sie über Jahre aufgebaut hat.

Besser ist ein Umbau mit klarer Rollenverteilung. Die bisherige Adresse bleibt bestehen und wird zur Übergangsseite: Sie erklärt in wenigen Sätzen, was aus dem Entlastungsbetrag geworden ist, ab wann das gilt und wo die neue Leistung beschrieben ist. Die neue Leistung bekommt eine eigene Seite mit eigenem Slug. Erst wenn die alte Seite inhaltlich nichts mehr beiträgt, wird sie mit einem 301 auf die neue Adresse weitergeleitet. Eine Adresse umzubenennen, ohne weiterzuleiten, ist der teuerste Weg: Verweise anderer Seiten, Lesezeichen und Suchergebnisse laufen dann ins Leere.

Adresse behalten, Inhalt umbauen

Ändern Sie zum Stichtag nicht den Slug einer gut gefundenen Seite wie /entlastungsbetrag/. Bauen Sie den Inhalt um, verlinken Sie die neue Seite und leiten Sie erst weiter, wenn die alte Seite keinen eigenen Zweck mehr hat. Die Weiterleitung gehört in denselben Arbeitsschritt wie die Veröffentlichung der neuen Seite.

Dasselbe gilt für Querverweise innerhalb der eigenen Website. Leistungsseiten, die heute auf die Seite zum Entlastungsbetrag verlinken, brauchen zum Stichtag einen neuen Ankertext. Eine Website, die an einer Stelle das alte und an einer anderen das neue Recht beschreibt, liefert Suchmaschinen und Antwortsystemen widersprüchliche Angaben. Wie solche Systeme Inhalte von Pflegediensten aufgreifen, beschreibt der Beitrag zur Sichtbarkeit in der KI-Suche.

Was Angehörige jetzt fragen

Dass eine Reform kommt, spricht sich schnell herum, was sie im Einzelnen bedeutet, deutlich langsamer. Ende 2017 war neun von zehn befragten privat Pflegenden nach eigener Aussage bekannt, dass in den Jahren zuvor Pflegereformen durchgeführt worden waren (Stiftung ZQP 2018). Gleichzeitig fühlte sich ein Drittel, 33 Prozent, nur bedingt gut darüber informiert, welche Ansprüche die pflegebedürftige Person hat (Stiftung ZQP 2018). Befragt wurden 922 Menschen (Stiftung ZQP 2018) zwischen 40 und 85 Jahren, die privat einen Menschen mit Pflegegrad mindestens einmal pro Woche pflegen (Stiftung ZQP 2018).

Die Größenordnung ist erheblich. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Statistisches Bundesamt), 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt (Statistisches Bundesamt). Ein Teil dieser Familien erfährt von der Reform aus den Nachrichten und sieht dann auf Ihrer Website nach, was sie für den eigenen Fall bedeutet. Die Seite nimmt die häufigsten Fragen deshalb vorweg, ohne mehr zu versprechen, als der Entwurf hergibt.

  • „Gilt das schon?“ Nein. Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Die Seite nennt die Station des Verfahrens und das Datum der Fassung.
  • „Bekomme ich dann mehr oder weniger?“ Keine Prognose für den Einzelfall. Die Seite beschreibt die geplanten Beträge im Kasten und verweist für die eigene Situation auf Pflegekasse und Pflegeberatung.
  • „Muss ich jetzt etwas beantragen?“ Wegen des Entwurfs nicht, denn er ist noch nicht in Kraft. Was heute zusteht, wird nach geltendem Recht beantragt und abgerechnet.
  • „Kann ich weiter über Sie abrechnen?“ Diese Frage beantwortet der Dienst selbst, sobald das Gesetz verkündet ist und die Abrechnungswege feststehen.

Für alles, was über die Seite hinausgeht, braucht sie einen kurzen Weg zum Gespräch: eine anklickbare Telefonnummer, ein Rückrufangebot und den Hinweis auf die unabhängige Pflegeberatung. Der Dienst beantwortet, was ihn betrifft, etwa welche Leistungen er erbringt und wie die Abrechnung heute läuft, und verweist bei Rechtsfragen an die Pflegekasse. Wie eine Website für ambulante Dienste solche Kontaktwege einbindet, zeigt unsere Seite zur Homepage für ambulante Pflege.

Inhaltspflege als fester Teil der Website-Wartung

Eine Reform im Verfahren ist keine einmalige Textänderung, sondern eine Folge kleiner Termine über Monate. Ob das intern gelingt, hängt weniger am Wissen als an der Zuständigkeit: Jemand muss die Stationen des Verfahrens im Blick behalten, die Kästen nachziehen und am Stichtag umstellen. In unserer Website-Wartung gehört diese inhaltliche Pflege dazu, je nach Paket im monatlichen Änderungskontingent oder nach Aufwand. Wir führen die Inventur durch, legen den Hinweiskasten nach Möglichkeit als wiederverwendbaren Baustein an, halten Stand-Datum und strukturierte Daten gleich und richten zum Stichtag Übergangsseiten und Weiterleitungen ein. Die fachliche Prüfung der Aussagen bleibt bei Ihrer Pflegedienstleitung, eine Rechtsberatung ersetzen wir nicht.

Danach geht die Pflege weiter. Ab 2029 soll laut Pressemitteilung eine jährliche Dynamisierung der Leistungsbeträge eingeführt werden (Bundesministerium für Gesundheit). Kommt sie so, ändern sich die Beträge auf Ratgeberseiten jedes Jahr zum Jahreswechsel, und das Stand-Datum wird zur jährlichen Routine. Was zur technischen Seite der Wartung gehört, beschreibt der Beitrag Website-Wartung für Pflegedienste, den Aufbau einer Pflege-Website mit Ratgeberbereich unsere Seite zur Pflege-Website. Wie sich Leistungstexte nach einer Gesetzesänderung systematisch nachziehen lassen, zeigt der Beitrag zum Pflegekompetenzgesetz 2026.

Quellen und Gesetzestexte

Dieser Artikel stützt sich auf: Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung „Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz“ vom 30. September 2026 und Verfahrensseite zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG); Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Kabinettsfassung vom 30. September 2026), Artikel 1 zu §§ 28a, 36, 37, 39, 40 und 45b SGB XI, Artikel 11 und Begründung; Sozialgesetzbuch Elftes Buch §§ 7a, 28a, 36, 37, 40, 42a und 45b in der geltenden Fassung; Grundgesetz Artikel 76, 77, 78 und 82; Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 478 vom 18. Dezember 2024; Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP), Analyse „Perspektive informell Pflegender auf ihre Pflegesituation“ (Februar 2018); Google Search Central, Hinweise zum Datum der Verfasserzeile. Die Gesetzestexte wurden im Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de eingesehen. Der Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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