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Rechtssichere Pflege-Website: Impressum und HWG

Vollständiges Impressum nach dem DDG, in zwei Klicks erreichbar, und die HWG-Grenzen für Werbeaussagen von Pflegediensten: So wird die Website rechtssicher.

12 Min. Lesezeit Pflege-WebsiteImpressumDDGHWGRechtssicherheit

Die Website ist für einen Pflegedienst längst die digitale Visitenkarte - und wie jede geschäftsmäßig betriebene Seite unterliegt sie klaren Kennzeichnungspflichten. Seit dem 14. Mai 2024 gilt dafür das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das das bisherige Telemediengesetz abgelöst hat; die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung steht jetzt in § 5 (Digitale-Dienste-Gesetz). Wer als geschäftsmäßiger Anbieter kein vollständiges, leicht auffindbares Impressum vorhält, riskiert Abmahnungen und ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (Digitale-Dienste-Gesetz). Hinzu kommt eine zweite, oft übersehene Ebene: Sobald eine Pflege-Website mit der Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten wirbt, greifen die Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes (Heilmittelwerbegesetz). Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichtangaben ein rechtssicheres Impressum enthält, wie es in maximal zwei Klicks erreichbar bleibt und welche Aussagen über Pflege- und Behandlungsleistungen zulässig sind. Anders als beim Datenschutz von Formularen geht es hier nicht um die Verarbeitung eingegebener Daten, sondern um die Kennzeichnung des Anbieters und die Grenzen der Werbung.

Rechtssichere Pflege-Website: Impressum und HWGImpressum: § 5 DDGName und Anschrift des AnbietersSchnelle Kontaktaufnahme, E-MailRegistergericht und RegisternummerUmsatzsteuer-IdentifikationsnummerZuständige AufsichtsbehördeVertretungsberechtigte PersonWerberecht: HWG§ 1 gilt für Aussagen zu Krankheiten§ 3 keine irreführenden Wirkaussagen§ 11 Grenzen der Publikumswerbung§ 12 Werbeverbot bei KrankheitenSachlich statt HeilversprechenNachprüfbare Angaben verwendenImpressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (§ 5 DDG)StartseiteFooter-LinkImpressumKlick 1Klick 2§ 5Pflichtangaben nach DDG2 Klicksmax. Klicktiefe zum Impressum (BGH)50.000 €Bußgeldrahmen nach § 33 DDGDDG § 5 | Anbieterkennzeichnung | HWG | Zwei-Klick-Regel | rechtssicher werben

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Anbieterkennzeichnung trifft jeden geschäftsmäßigen Anbieter, also auch ambulante Dienste, Tagespflegen und Heime, selbst bei reinen Informationsseiten ohne Formular. Rechtsgrundlage ist seit dem 14. Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes und nicht mehr § 5 TMG.
  • Ins Impressum gehören Name und ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail-Adresse, Registergericht und Registernummer, die zuständige Aufsichtsbehörde und eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (IHK). Die Steuernummer des Finanzamts gehört nicht hinein.
  • Der Bundesgerichtshof hat eine Erreichbarkeit über zwei Links als ausreichend bewertet (BGH, Az. I ZR 228/03). Ein klar beschrifteter Footer-Link auf jeder Unterseite erfüllt das, eine reine Grafik oder eine PDF-Datei nicht.
  • Fehlende, falsche oder unvollständige Pflichtangaben sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 DDG mit einem Rahmen bis 50.000 Euro (Digitale-Dienste-Gesetz). Häufiger als das Bußgeld ist die Abmahnung durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände (IHK).
  • Sobald eine Aussage die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten betrifft, greift das Heilmittelwerbegesetz: § 3 verbietet irreführende Wirkaussagen, § 11 begrenzt die Publikumswerbung, § 12 untersagt sie für bestimmte schwere Krankheiten.
  • Sachliche Beschreibungen bleiben zulässig: chronische Wunden fachgerecht nach aktuellem Standard versorgen statt Heilung zusagen, Qualifikationen benennen statt Vergleiche mit anderen Diensten ziehen. Impressum und Werbetexte ersetzen keine Datenschutzerklärung.

Warum ein Impressum zur Pflichtausstattung gehört

Die Impressumspflicht trifft alle, die ihre digitalen Dienste geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt anbieten (Digitale-Dienste-Gesetz). Ein Pflegedienst fällt fast ausnahmslos darunter: Er erbringt entgeltliche Leistungen, wirbt über die Website um Patienten und Personal und tritt damit erkennbar geschäftlich auf. Ob ambulanter Dienst, Tagespflege oder stationäre Einrichtung spielt dabei keine Rolle. Auch eine schlichte Informationsseite ohne Formular ist kennzeichnungspflichtig, sobald sie dem Betrieb dient. Das Impressum ist damit keine lästige Formalie, sondern die gesetzlich vorgeschriebene Grundlage jeder seriösen Pflege-Website.

Neu ist vor allem die Rechtsgrundlage. Das Telemediengesetz, in dem die Anbieterkennzeichnung früher in § 5 TMG geregelt war, wurde zum 14. Mai 2024 aufgehoben und ging im Digitale-Dienste-Gesetz auf (Digitale-Dienste-Gesetz). Inhaltlich haben sich die Pflichten kaum verändert, doch der Verweis muss stimmen: Wer auf seiner Seite noch von Pflichtangaben nach § 5 TMG spricht, sollte das auf das DDG umstellen (IHK). Ein veralteter Rechtsverweis ist zwar kein schwerer Verstoß, wirkt aber unprofessionell und ist mit wenig Aufwand behoben. Genau solche Details unterscheiden eine gepflegte von einer vernachlässigten Seite.

Vom TMG zum DDG

Das Digitale-Dienste-Gesetz hat das Telemediengesetz zum 14. Mai 2024 abgelöst (Digitale-Dienste-Gesetz). Die Anbieterkennzeichnung steht jetzt in § 5 DDG, die inhaltlichen Anforderungen bleiben im Kern gleich. Praktischer Handlungsbedarf: den Rechtsverweis im Impressum und in der Datenschutzerklärung von TMG auf DDG aktualisieren.

Diese Pflichtangaben verlangt § 5 DDG

Nach § 5 DDG muss ein Diensteanbieter eine Reihe von Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (Digitale-Dienste-Gesetz). Welche Angaben im Einzelfall nötig sind, hängt von der Rechtsform ab - ein Einzelunternehmen nennt andere Details als eine GmbH. Die folgende Übersicht fasst die Bausteine zusammen, die auf einer Pflege-Website in aller Regel zusammenkommen. Sie sollten vollständig, aktuell und widerspruchsfrei sein, denn schon eine fehlende Angabe kann eine Abmahnung auslösen.

Name und Anschrift

Vollständiger Name des Anbieters und ladungsfähige Anschrift; bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten (Digitale-Dienste-Gesetz). Ein reines Postfach genügt nicht.

Schnelle Kontaktaufnahme

Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich einer E-Mail-Adresse (Digitale-Dienste-Gesetz). In der Praxis gehört eine Telefonnummer dazu, damit Angehörige Sie direkt erreichen.

Register und Registernummer

Ist der Pflegedienst im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragen, gehören Registergericht und Registernummer ins Impressum (Digitale-Dienste-Gesetz).

Aufsichtsbehörde

Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen (Digitale-Dienste-Gesetz). Für zugelassene Pflegedienste ist das ein prüfenswerter Punkt.

Umsatzsteuer-ID

Eine vorhandene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG ist anzugeben (IHK). Nicht jeder Pflegedienst hat eine; dann entfällt die Angabe, sie darf aber nicht erfunden werden.

Kammer und Berufsrecht

Gehören Verantwortliche einem reglementierten Beruf an, sind Kammer, Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen zu nennen (Digitale-Dienste-Gesetz). Das betrifft eher ärztlich geführte Strukturen als reine Pflegebetriebe.

Für Pflegedienste lohnt ein genauer Blick auf zwei Punkte. Erstens die Aufsichtsbehörde: Wer nach dem Sozialgesetzbuch zugelassen ist, sollte prüfen, ob und wie die zuständige Stelle im Impressum genannt werden muss (Digitale-Dienste-Gesetz). Zweitens die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die nur anzugeben ist, wenn sie tatsächlich vorhanden ist (IHK). Verwechseln Sie diese nicht mit der Steuernummer des Finanzamts, die nicht ins Impressum gehört. Im Zweifel gibt ein Merkblatt der örtlichen Industrie- und Handelskammer eine gute erste Orientierung (IHK); die rechtssichere Formulierung für den konkreten Fall klären wir im Rahmen der Datenschutz- und Rechtsberatung für die Pflege.

In zwei Klicks erreichbar: leicht erkennbar und ständig verfügbar

Ein vollständiges Impressum nützt wenig, wenn es niemand findet. Das Gesetz verlangt, dass die Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind (Digitale-Dienste-Gesetz). Was das konkret bedeutet, hat der Bundesgerichtshof frühzeitig geklärt: Ein Impressum, das über zwei Links erreichbar ist, genügt der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03). Daraus hat sich die praktische Faustregel entwickelt, dass das Impressum von jeder Unterseite aus mit höchstens zwei Klicks aufrufbar sein sollte (IHK). Der zuverlässigste Weg dorthin ist ein klar mit Impressum beschrifteter Link im Footer, der auf jeder Seite mitläuft.

  • Ein eindeutig mit Impressum beschrifteter Link im Footer, sichtbar auf jeder Unterseite
  • Erreichbarkeit in maximal zwei Klicks von jeder Seite aus (BGH-Rechtsprechung)
  • Keine Verstecke wie ausschließlich in einer Grafik oder tief im Menü
  • Auch mobil gut sichtbar und mit dem Finger bequem antippbar
  • Als lesbare HTML-Seite, nicht nur als Download in einer PDF-Datei
  • Rechtsverweis auf das DDG statt auf das alte TMG

Häufige Stolperfalle: das versteckte Impressum

Ein Impressum, das nur über ein Kontaktformular, hinter mehreren Klicks oder ausschließlich als Grafik erreichbar ist, erfüllt die unmittelbare Erreichbarkeit nicht (Digitale-Dienste-Gesetz). Auch die Bezeichnung zählt: Kryptische Menüpunkte statt eines klaren Impressum-Links erschweren das Auffinden. Ein gut sichtbarer Footer-Link auf jeder Seite ist der einfachste Weg, die Anforderungen zu erfüllen.

Was ein fehlerhaftes Impressum kostet

Ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Impressum ist kein Kavaliersdelikt. Werden die nach § 5 DDG geforderten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig bereitgehalten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 33 Absatz 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann (Digitale-Dienste-Gesetz). In der Praxis kommt das eigentliche Risiko oft von anderer Seite: Mitbewerber und klagebefugte Verbände können Verstöße gegen die Impressumspflicht abmahnen, was Kosten und Unterlassungserklärungen nach sich zieht (IHK). Für einen Pflegedienst, der auf Vertrauen angewiesen ist, ist beides unangenehm - finanziell wie für die Reputation.

Kleiner Aufwand, großer Unterschied

Ein korrektes Impressum ist mit überschaubarem Aufwand erstellt und schützt vor einem Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro sowie vor Abmahnungen (Digitale-Dienste-Gesetz). Es signalisiert zugleich Seriosität: Wer seine Anbieterangaben sauber offenlegt, zeigt Angehörigen und Bewerbern, dass er sorgfältig arbeitet - ein Eindruck, der weit über die reine Pflichterfüllung hinaus wirkt.

Das Heilmittelwerbegesetz auf der Pflege-Website

Neben der Anbieterkennzeichnung gibt es eine zweite rechtliche Ebene, die bei Pflege-Websites oft übersehen wird: das Heilmittelwerbegesetz. Es gilt für Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte sowie für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht (Heilmittelwerbegesetz). Genau dieser Bezug ist auf Pflege-Websites schnell hergestellt - etwa wenn Sie mit Wundversorgung, Diabetesbegleitung oder der Behandlung bestimmter Beschwerden werben. Sobald eine Aussage krankheitsbezogen ist, sollten Sie die Grenzen des HWG kennen.

Drei Vorschriften sind besonders relevant. § 3 HWG verbietet irreführende Werbung, insbesondere die Zuschreibung eines sicheren Behandlungserfolgs oder Wirkaussagen, die dem gesicherten Stand nicht entsprechen (Heilmittelwerbegesetz). § 11 HWG setzt der Werbung gegenüber dem allgemeinen Publikum - also außerhalb der Fachkreise - enge Grenzen, etwa bei bestimmten bildlichen Darstellungen oder Empfehlungen (Heilmittelwerbegesetz). Und § 12 HWG untersagt die Publikumswerbung für die Behandlung bestimmter schwerer Krankheiten, die in einer Anlage zum Gesetz aufgeführt sind (Heilmittelwerbegesetz). Für die Pflege-Website heißt das nicht, dass Sie Ihre Leistungen verschweigen müssten - wohl aber, dass Sie sie sachlich und ohne überzogene Heilversprechen beschreiben.

  • Beschreiben Sie Leistungen sachlich und nachprüfbar, statt einen sicheren Erfolg zu versprechen (Heilmittelwerbegesetz)
  • Verzichten Sie auf Angstwerbung und auf übertriebene Vorher-Nachher-Darstellungen (Heilmittelwerbegesetz)
  • Seien Sie bei der Bewerbung der Behandlung schwerer Krankheiten gegenüber dem Publikum besonders zurückhaltend (Heilmittelwerbegesetz)
  • Nennen Sie die Qualifikation der handelnden Personen, statt pauschale Wirkversprechen zu geben
  • Trennen Sie sachliche Leistungsinformation klar von werblicher Anpreisung

Rechtssicher formulieren: erlaubte und riskante Aussagen

Der Unterschied zwischen einer riskanten und einer rechtssicheren Aussage liegt selten im Thema, sondern in der Formulierung. Eine sachliche Leistungsbeschreibung ist erlaubt und sogar erwünscht; problematisch werden erst Superlative, unbelegte Erfolgsversprechen und pauschale Heilzusagen. Die folgende Gegenüberstellung zeigt an typischen Beispielen, wie sich dieselbe Leistung rechtssicher darstellen lässt - im Einklang mit dem HWG und mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht, das nachprüfbare Angaben verlangt (Heilmittelwerbegesetz).

ThemaRiskante AussageRechtssichere Formulierung
WundversorgungWir heilen jede chronische WundeWir versorgen chronische Wunden fachgerecht nach aktuellem Standard
BehandlungserfolgWir versprechen die Besserung Ihrer BeschwerdenWir begleiten Sie im Alltag und dokumentieren den Verlauf
QualifikationDie besten Pflegekräfte der RegionExaminierte Pflegefachkräfte mit einschlägiger Qualifikation
DemenzWir stoppen das Fortschreiten der DemenzWir unterstützen Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen
VergleichBesser als jeder andere DienstUnsere Leistungen im Überblick, damit Sie vergleichen können
BelegeWissenschaftlich bewiesene WirkungWir arbeiten nach anerkannten pflegefachlichen Standards

Die rechtssichere Variante ist nicht schwächer, sondern glaubwürdiger. Angehörige spüren den Unterschied zwischen einer seriösen Beschreibung und einem übertriebenen Versprechen. Wie Sie Leistungen verständlich und dennoch präzise darstellen, greift auch der Beitrag zum strukturierten Aufbau einer Pflegedienst-Website auf. Und weil Bilder genauso wirken wie Worte, lohnt der Blick auf echte Fotos statt inszenierter Stockbilder: Auch hier gilt, dass authentische, nachvollziehbare Darstellungen mehr Vertrauen schaffen als geschönte Effekte. Für die Sichtbarkeit Ihrer sauber formulierten Seiten sorgt schließlich eine solide lokale Suchmaschinenoptimierung.

Impressum, Datenschutz und Inhalte als Gesamtpaket

Rechtssicherheit auf einer Pflege-Website hat mehrere Bausteine, die ineinandergreifen. Die Anbieterkennzeichnung nach dem DDG und die Werbebeschränkungen des HWG, um die es in diesem Beitrag geht, betreffen die Darstellung des Anbieters und die Grenzen der Werbung. Davon zu unterscheiden ist der Datenschutz: Wie Kontakt- und Bewerbungsformulare sensible Gesundheitsdaten verarbeiten, behandelt der eigene Beitrag zu datenschutzkonformen Formularen auf der Pflege-Website. Hinzu kommen die gesetzliche Barrierefreiheit sowie aktuelle Fachinhalte - etwa die neuen Befugnisse aus dem Pflegekompetenzgesetz 2026, die ebenfalls rechtssicher zu formulieren sind.

In der Praxis lohnt es sich, diese Bausteine gemeinsam zu betrachten, statt jeden Punkt einzeln nachzurüsten. Ein Impressum, eine passende Datenschutzerklärung und rechtssichere Leistungstexte entstehen am besten zusammen mit der Leistungsdarstellung und der Karriereseite. Wer eine bestehende Seite modernisiert, klärt diese Fragen idealerweise im Zuge eines strukturierten Relaunchs; die gesetzliche barrierefreie Gestaltung nach dem BFSG gehört genauso dazu. Aus mehr als 50 Website-Projekten (Projekterfahrung) wissen wir, dass der größte Aufwand selten in der Technik liegt, sondern im sauberen Abgleich von Inhalt, Angaben und tatsächlicher Rechtslage. Ein zuverlässiger Betrieb mit aktuellen Rechtsverweisen wird über die laufende Wartung abgesichert. Für eine erste, unverbindliche Einschätzung Ihrer Seite sprechen Sie uns gern über das Kontaktformular an.

Ein rechtssicheres Impressum ist kein juristisches Beiwerk, sondern das erste Signal, dass ein Pflegedienst sorgfältig und transparent arbeitet.

Leitgedanke rechtssicherer Pflege-Websites

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten und Informationen aus: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, insbesondere § 5 Anbieterkennzeichnung und § 33 Bußgeldvorschriften, in Kraft seit 14. Mai 2024), Heilmittelwerbegesetz (HWG, insbesondere §§ 1, 3, 11 und 12), Bundesgerichtshof (Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03, zur Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung) sowie Merkblättern und Informationen der Industrie- und Handelskammern (IHK) zur Impressumspflicht. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung; mit (Projekterfahrung) markierte Angaben beruhen auf eigenen Website-Projekten für die Pflegebranche.

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