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Rund-um-die-Uhr-Betreuung rechtssicher darstellen

Rund-um-die-Uhr-Betreuung auf der Pflege-Website: Dienstzeiten, Rufbereitschaft und Kostenfolge so beschreiben, dass die Zusage der Prüfung standhält.

12 Min. Lesezeit RechtLeistungenWerbung

Kurz und einfach erklärt

Manche Pflegedienste versprechen auf ihrer Seite Hilfe rund um die Uhr. Diese Zusage muss zum Dienstplan passen.

Der Beitrag zeigt, wie Sie die Hilfe in der Nacht ehrlich beschreiben. Wichtig ist der Unterschied zwischen Anwesenheit und Bereitschaft.

Nennen Sie Ihre Dienstzeiten und wie man Sie nachts erreicht. Sagen Sie auch, in welchem Gebiet das gilt.

Der Beitrag erklärt auch, was Sie zu Kosten und Recht auf der Seite schreiben können.

Wir prüfen Ihre Seiten Satz für Satz und ergänzen die Angaben.

Kaum ein Satz steht so oft auf den Websites ambulanter Dienste wie die Zusage, rund um die Uhr da zu sein. Er beantwortet genau die Frage, die Angehörige nachts um drei stellen, und er ist häufig der Grund, warum ein Kontaktformular überhaupt ausgefüllt wird. Die Zusage trägt allerdings drei Voraussetzungen, die auf den meisten Seiten fehlen: die Arbeitszeit der Pflegekräfte, den Unterschied zwischen Anwesenheit und Rufbereitschaft und die Frage, welche dieser Stunden die Pflegekasse überhaupt bezahlt. Dieser Beitrag zeigt, wie sich durchgehende Versorgung so beschreiben lässt, dass die Beschreibung dem Dienstplan und der Leistungsabrechnung standhält, ohne dass die Seite an Wirkung verliert. Der Weg dahin führt über vier Angaben, die in fast jedem Bestand fehlen: Dienstzeiten mit Uhrzeit, die Form der nächtlichen Erreichbarkeit, das Gebiet, in dem sie gilt, und die Kosten, die über die Sachleistung der Pflegekasse hinausgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Nachfrage ist groß: Im Dezember 2023 galten knapp 5,7 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) als pflegebedürftig, 1,1 Millionen davon (Statistisches Bundesamt) wurden im Privathaushalt zusammen mit ambulanten Diensten oder vollständig durch sie versorgt.
  • Die werktägliche Arbeitszeit liegt bei acht Stunden und darf nur mit Ausgleich auf zehn Stunden steigen (Arbeitszeitgesetz). Eine Seite, die durchgehende Anwesenheit einer festen Bezugsperson nahelegt, beschreibt einen Dienstplan, den es so selten gibt.
  • Nach dem Dienst stehen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (Arbeitszeitgesetz). In der Pflege sind Verkürzung und Rufbereitschaft geregelt, aber an Bedingungen geknüpft - der Unterschied zwischen Anwesenheit und Erreichbarkeit gehört auf die Leistungsseite.
  • Irreführende Werbung ist im Gesundheitsbereich gesondert untersagt (Heilmittelwerbegesetz), und die Verfügbarkeit einer Dienstleistung zählt ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen, über die nicht getäuscht werden darf (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
  • Die Sachleistung der Pflegeversicherung reicht von 796 Euro bis 2.299 Euro je Monat (Sozialgesetzbuch XI). Wer nachts eine Fachkraft im Haus möchte, trägt den Unterschied privat - und das gehört sichtbar auf die Seite, nicht erst ins Gespräch.

Was rund um die Uhr auf einer Website verspricht

Der Bedarf ist unstrittig. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt) pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung. Rund 86 Prozent von ihnen, also 4,9 Millionen Menschen (Statistisches Bundesamt), wurden zu Hause versorgt, und 1,1 Millionen Pflegebedürftige (Statistisches Bundesamt) lebten in Privathaushalten und wurden dabei zusammen mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten oder vollständig durch sie betreut. Angehörige, die diese Zahlen als Alltag erleben, kommen mit einer sehr konkreten Frage auf die Website: Wer ist da, wenn nachts etwas passiert? Welche Fragen diese Zielgruppe sonst noch mitbringt, zeigt der Beitrag zu den Inhalten, die Angehörige auf einer Pflege-Website suchen - die Frage nach der Nacht steht dort weit oben.

Der Satz „rund um die Uhr für Sie da" beantwortet diese Frage scheinbar. Rechtlich beantwortet er sie zu gut. Werbung im Gesundheitsbereich unterliegt einem eigenen Irreführungsverbot (Heilmittelwerbegesetz), und unabhängig davon zählt die Verfügbarkeit einer Dienstleistung ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen, über die eine geschäftliche Handlung nicht täuschen darf (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Eine Aussage muss also nicht falsch sein, um angreifbar zu werden: Es genügt, dass sie beim Leser einen Eindruck erzeugt, den der Betrieb im Alltag nicht einlöst. Wie Pflichtangaben und werbliche Sprache zusammenspielen, ist in Impressum und Heilmittelwerbung auf der Pflege-Website ausführlich beschrieben.

Zahlen im Überblick

Knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen (Statistisches Bundesamt), davon 4,9 Millionen zu Hause versorgt und 1,1 Millionen mit Unterstützung ambulanter Dienste. Dem stehen acht Stunden werktägliche Höchstarbeitszeit und elf Stunden Mindestruhezeit gegenüber (Arbeitszeitgesetz). Zwischen diesen beiden Zahlenreihen liegt der Text, den Ihre Leistungsseite schreiben muss.

Das Arbeitszeitgesetz zieht die erste Grenze

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten und lässt sich auf zehn Stunden verlängern, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich eingehalten werden (Arbeitszeitgesetz). Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit steht eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden (Arbeitszeitgesetz). In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen darf diese Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats durch eine andere Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird (Arbeitszeitgesetz). Diese drei Zahlen bestimmen, wie ein Dienstplan aussehen kann - und damit, was eine Seite über Präsenz aussagen darf. Was Ihr Betrieb tatsächlich anbietet, gehört deshalb differenziert auf die Leistungsseite und nicht in einen einzigen Werbesatz.

  • Acht Stunden werktägliche Höchstarbeitszeit, Verlängerung auf zehn Stunden nur mit Ausgleich (Arbeitszeitgesetz) - durchgehende Betreuung braucht deshalb mindestens drei Dienste je Tag.
  • Elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Einsätzen (Arbeitszeitgesetz); in der Pflege ist eine Verkürzung um eine Stunde zulässig, wenn ein Ausgleich auf zwölf Stunden folgt.
  • Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (Arbeitszeitgesetz).
  • Für Nachtarbeitnehmer gilt dieselbe Grenze von acht Stunden; die Verlängerung auf zehn Stunden ist an einen kürzeren Ausgleichszeitraum gebunden (Arbeitszeitgesetz).
  • Wer diese Rahmen kennt, zeigt auf der Website statt einer Pauschalzusage die tatsächliche Dienststruktur: Frühdienst, Spätdienst, Nachtdienst und Rufbereitschaft.

Rufbereitschaft ist nicht dasselbe wie Anwesenheit

Abweichend von der Regelruhezeit können in Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (Arbeitszeitgesetz). Diese Konstruktion erlaubt viel - sie ändert aber nichts daran, dass Rufbereitschaft eine andere Zusage ist als Anwesenheit. Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass nach Deutschland in einen Privathaushalt entsandte ausländische Betreuungskräfte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben, und zwar nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Bereitschaftsdienst (Bundesarbeitsgericht). Wer auf der Website den Eindruck durchgehender Anwesenheit erzeugt, beschreibt also ein Modell, das teurer ist, als der Preis auf der Seite vermuten lässt. Für Intensivpflege gilt das besonders; welche Angaben Kliniken und Zuweiser dort erwarten, steht in Intensivpflege-Websites für Zuweiser.

Anwesenheit

Eine Pflegekraft ist vor Ort und arbeitet. Diese Stunden zählen voll als Arbeitszeit und unterliegen der Grenze von acht Stunden je Werktag (Arbeitszeitgesetz).

Rufbereitschaft

Die Kraft hält sich an einem selbst gewählten Ort bereit und ist erreichbar. Inanspruchnahmen bis zur Hälfte der Ruhezeit lassen sich zu anderen Zeiten ausgleichen (Arbeitszeitgesetz).

Notfallnummer

Eine besetzte Rufnummer nimmt den Anruf entgegen und entscheidet über den Einsatz. Das ist Erreichbarkeit und noch keine Zusage einer Fachkraft binnen weniger Minuten.

Was die Pflegekasse zahlt und was nicht

Die zweite Grenze ist die Finanzierung. Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat Sachleistungen im Gesamtwert von 796 Euro bei Pflegegrad 2 und steigt über 1.497 Euro und 1.859 Euro auf 2.299 Euro bei Pflegegrad 5 (Sozialgesetzbuch XI). Diese Beträge decken Einsätze ab, keine durchgehende Anwesenheit. Wer nachts eine Fachkraft im Haus haben möchte, trägt den Unterschied privat. Angehörige bemerken das erfahrungsgemäß erst im Beratungsgespräch und empfinden es als Widerspruch zu dem, was die Website in Aussicht gestellt hat. Wie sich der Weg zum Pflegegrad verständlich darstellen lässt, zeigt die Ratgeberseite zum Pflegegrad.

  • 796 Euro bis 2.299 Euro monatliche Sachleistung je nach Pflegegrad (Sozialgesetzbuch XI) - der Rahmen für geplante Einsätze, nicht für Dauerpräsenz.
  • Verhinderungspflege für längstens acht Wochen je Kalenderjahr (Sozialgesetzbuch XI), wenn die private Pflegeperson ausfällt.
  • Ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (Sozialgesetzbuch XI).
  • Ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (Sozialgesetzbuch XI) - die Details dazu stehen in Entlastungsbudget 2026 auf Ratgeberseiten.

Irreführung beginnt beim Wort Verfügbarkeit

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Dienstleistung enthält; die Verfügbarkeit wird dort ausdrücklich als solches Merkmal genannt (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Im Gesundheitsbereich kommt das Irreführungsverbot des Heilmittelwerbegesetzes hinzu, das eine Irreführung insbesondere dann annimmt, wenn Verfahren oder Behandlungen Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben (Heilmittelwerbegesetz). Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz lassen sich mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 20.000 Euro ahnden (Heilmittelwerbegesetz). Wichtiger als das Bußgeld ist in der Praxis die Abmahnung durch einen Mitbewerber oder einen Verband. Wer Preise nennt, koppelt sie deshalb besser an die tatsächliche Leistung; wie das über einen Pflegekosten-Rechner funktioniert, ist an anderer Stelle beschrieben.

  • Jede Zeitangabe prüfen: Steht dort „erreichbar", „im Einsatz" oder „vor Ort"? Die drei Begriffe beschreiben drei verschiedene Zusagen.
  • Jede Ortsangabe prüfen: Gilt die Nachtversorgung im gesamten Einzugsgebiet oder in einem engeren Kernbereich?
  • Jede Reaktionszeit prüfen: Eine Minutenangabe ist eine Zusage, die sich im Streitfall belegen lassen muss.
  • Jede Personenangabe prüfen: „Ihre feste Bezugspflegekraft" trägt bei durchgehender Versorgung nicht, weil acht Stunden die Regelgrenze sind (Arbeitszeitgesetz).
  • Jede Preisangabe prüfen: Sachleistungsbeträge nach dem Sozialgesetzbuch XI und privat zu tragende Anteile gehören getrennt ausgewiesen.

Drei Formulierungen und was sie auslösen

Der Unterschied zwischen einer belastbaren und einer angreifbaren Aussage liegt selten im Ton, sondern in der Genauigkeit. Die folgende Gegenüberstellung nimmt drei Sätze, die im Bestand vieler Pflegedienst-Websites vorkommen, und stellt daneben, was Angehörige aus ihnen lesen und was der Betrieb damit tatsächlich zusagt. Der Abstand zwischen der mittleren und der rechten Spalte ist genau das Risiko, um das es geht. Je größer er ausfällt, desto häufiger endet ein Erstgespräch mit einer Enttäuschung, die sich mit einem präziseren Satz auf der Website hätte vermeiden lassen. Die Korrektur ist deshalb kein Rückzug, sondern eine Investition in die Qualität der eingehenden Anfragen.

Formulierung auf der WebsiteWie Angehörige sie lesenWas sie tatsächlich zusagt
„Rund um die Uhr für Sie da"Eine Pflegekraft ist zu jeder Stunde im HausIn der Regel eine besetzte Rufnummer und eine Rufbereitschaft
„Ihre feste Bezugspflegekraft betreut Sie"Dieselbe Person kommt zu jedem EinsatzEine Bezugskraft plant und begleitet, mehrere Kolleginnen fahren die Einsätze
„Nachtdienst inklusive"Die Nachtstunden sind mit der Pflegekasse abgegoltenGeplante Nachteinsätze werden abgerechnet, Dauerpräsenz ist privat zu tragen

Die rechte Spalte ist kein Eingeständnis, sondern das eigentliche Verkaufsargument: Sie zeigt, dass der Betrieb seinen eigenen Ablauf kennt. Angehörige entscheiden sich erfahrungsgemäß für den Dienst, der die Nacht konkret beschreibt, und nicht für den mit der größten Zusage. Dasselbe Muster gilt bei anderen erklärungsbedürftigen Leistungen; wie es bei kognitiven Einschränkungen aussieht, steht in Demenzbegleitung auf der Website erklären.

So beschreiben Sie die Nachtversorgung sauber

Eine tragfähige Beschreibung braucht vier Angaben: die Dienstzeiten, die Form der nächtlichen Erreichbarkeit, das Gebiet und die Kostenfolge. Nachtzeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (Arbeitszeitgesetz). Wer diese Definition auf der Seite aufgreift, macht aus einer Werbeaussage eine nachvollziehbare Angabe. Für Intensiv- und Beatmungspflege, wo durchgehende Anwesenheit tatsächlich der Regelfall ist, gilt das erst recht: Dort ist die Zusage einlösbar und sollte deshalb ausdrücklich von der allgemeinen ambulanten Versorgung getrennt werden, so wie auf der Seite zur Homepage für Intensivpflege.

  1. Dienstzeiten nennen: Frühdienst, Spätdienst und Nachtdienst mit Uhrzeiten statt einer Pauschalformel.
  2. Nächtliche Erreichbarkeit benennen: Rufbereitschaft mit besetzter Nummer, geplanter Nachteinsatz oder durchgehende Anwesenheit - genau eine dieser drei Formen.
  3. Reaktionsrahmen ehrlich fassen: „in der Regel innerhalb von 60 Minuten im Kernstadtgebiet" ist belastbarer als eine Minutenzusage ohne Gebietsangabe.
  4. Kostenfolge zeigen: Sachleistung bis 2.299 Euro monatlich (Sozialgesetzbuch XI), darüber hinaus privat zu tragende Anteile.
  5. Grenzen nennen: welche Leistungen nachts nicht erbracht werden und ab wann der Rettungsdienst zuständig ist.

Diese Sätze gehören auf den Prüfstand

„Wir sind rund um die Uhr für Sie da", „24/7-Betreuung", „jederzeit eine Pflegekraft vor Ort" und „Reaktionszeit unter zehn Minuten" stehen im Bestand besonders häufig und beschreiben in der Regel eine Rufbereitschaft. Ersetzen Sie sie durch eine Angabe, die Dienstzeit, Form der Erreichbarkeit und Gebiet nennt. Die Änderung kostet zwei Sätze und nimmt der Seite nichts von ihrer Wirkung.

Der Seitenaufbau, der die Zusage trägt

Die Aussage über die Nacht gehört nicht in den Hero-Bereich, sondern auf eine eigene Ebene. Eine Leistungsseite, die Frühdienst, Spätdienst und Nachtdienst getrennt beschreibt, beantwortet mehr Fragen als ein Slogan und liefert zugleich Text, den Suchmaschinen thematisch einordnen können. Welche Seiten ein ambulanter Dienst dafür braucht und wie sie zusammenhängen, ist in Aufbau und Struktur einer Pflege-Website beschrieben. Wichtig ist die Reihenfolge: erst die Dienststruktur, dann die Erreichbarkeit, dann die Kosten. Wer mit den Kosten beginnt, verliert Leser, die zuerst wissen möchten, ob überhaupt jemand kommt.

  • Eine Übersichtsseite „Versorgung rund um die Uhr" mit den drei Diensten und der Rufbereitschaft als eigenem Abschnitt.
  • Ein Abschnitt „Was in der Nacht passiert" mit dem Ablauf von der Rufnummer bis zum Einsatz vor Ort.
  • Ein Abschnitt zur Kostenfolge mit den Sachleistungsbeträgen und dem privat zu tragenden Anteil.
  • Ein Kontaktweg, der nachts trägt: eine Rufnummer prominent, dazu ein Formular für alles, was Zeit hat, oder eine Online-Terminbuchung für die Pflegeberatung.
  • Ein Hinweis auf die Zuständigkeit des Rettungsdienstes bei akuten Notfällen - das schützt den Betrieb und die Angehörigen gleichermaßen.

Wer den Bestand durchgeht, findet die Pauschalzusage erfahrungsgemäß an vier bis sechs Stellen: Startseite, Leistungsseite, Kontaktseite und Karriereseite. Die Karriereseite ist dabei der unterschätzte Fall, weil dieselbe Formulierung dort Bewerberinnen eine Arbeitszeit in Aussicht stellt, die der Dienstplan nicht hergibt; wie sich das sauber trennen lässt, steht in Personalgewinnung über die Pflege-Website. Wenn Sie diese Stellen ohnehin anfassen, lohnt der Blick auf die gesamte Pflege-Website, denn Struktur, Sprache und Rechtstexte hängen zusammen.

Quellen und Studien

Dieser Artikel basiert auf Daten des Statistischen Bundesamtes, des Arbeitszeitgesetzes, des Heilmittelwerbegesetzes, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Sozialgesetzbuches XI und einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den Stand der jeweiligen Veröffentlichung.

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