Kurz und einfach erklärt
Die ePA ist eine digitale Akte für Daten zur Gesundheit. Jeder Mensch mit gesetzlicher Krankenkasse kann sie haben. Wer sie nicht will, kann ihr widersprechen.
Auch der Pflegedienst darf in die Akte sehen. Das dürfen nur Pflegekräfte, die den Menschen versorgen. Jeder Blick in die Akte wird aufgeschrieben.
Angehörige können helfen. Sie dürfen die Akte für einen Menschen verwalten, wenn er das will. Man kann auch sagen: Dieser Dienst soll nicht in die Akte sehen.
Ein Pflegedienst kann das auf seiner Seite im Netz erklären. Dann wissen die Angehörigen schon vor dem ersten Gespräch Bescheid.
Wir schreiben und bauen diese Seite für Ihren Pflegedienst.
Seit dem 1. Juli 2025 (§ 341 Abs. 8 SGB V) müssen ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen alle Voraussetzungen erfüllen, um auf die elektronische Patientenakte zuzugreifen. Bei Angehörigen löst das Fragen aus, die meist im Erstgespräch oder am Telefon landen: Was sieht der Pflegedienst in der Akte meiner Mutter? Wer trägt dort etwas ein? Wie lange gilt der Zugriff, und wie widerspreche ich, wenn ich das nicht möchte? Die Antworten stehen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch, verteilt auf viele Paragrafen. Eine Erklärseite auf der Website des Pflegedienstes übersetzt sie in verständliche Sätze, nennt offen den eigenen Stand der Anbindung und schafft Vertrauen, bevor der erste Hausbesuch stattfindet. Dieser Beitrag ordnet die Zugriffsrechte der Pflege nach dem Gesetzestext, zeigt die Wege zum Widerspruch und beschreibt, welche Bausteine eine solche Ratgeberseite braucht.
Das Wichtigste in Kürze
- Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mussten bis zum 1. Juli 2025 (§ 341 Abs. 8 SGB V) alle Voraussetzungen für den Zugriff auf die ePA erfüllen. Etwa die Hälfte ist inzwischen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen (gematik, TI-Atlas 2026).
- Pflegefachpersonen dürfen Befunde, Medikationsplan, Notfalldaten, Arztbriefe und Pflegedaten lesen, soweit die Versorgung es erfordert (§ 352 SGB V). Abrechnungsdaten der Krankenkasse sehen sie nicht, der Zugriff gilt standardmäßig 90 Tage (§ 342 SGB V).
- Pflegedienste können Medikationsplan, Notfalldaten und Pflegedaten in die ePA einstellen, informieren vorher darüber und protokollieren einen Widerspruch (§ 349 Abs. 2 SGB V). Auf Verlangen der versicherten Person müssen sie Daten aus der Versorgung einstellen.
- Gegen einen einzelnen Pflegedienst widerspricht man in der ePA-App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse (§ 353 Abs. 2 SGB V). Ein Widerspruch gegen die ganze Akte löscht sie samt aller Daten (§ 344 Abs. 3 SGB V).
- Bis zu fünf Vertretungen, etwa Angehörige, können die ePA verwalten (gematik). Eine Erklärseite auf der Pflege-Website nennt den Stand des eigenen Dienstes und beantwortet Fragen zu Zugriff, Eintrag und Widerspruch vor dem Erstgespräch.
Seit Juli 2025: Pflegeeinrichtungen und die ePA
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist nach dem Gesetz eine versichertengeführte elektronische Akte, die die Krankenkassen ihren Versicherten zur Verfügung stellen. Ihre Nutzung ist für die Versicherten freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V). Seit dem 15. Januar 2025 (§ 342 Abs. 1 SGB V) erhält jede und jeder gesetzlich Versicherte eine ePA, sofern sie oder er nach der Information durch die Krankenkasse nicht innerhalb von sechs Wochen (§ 344 Abs. 1 SGB V) widersprochen hat. Der bundesweite Rollout für Praxen, Krankenhäuser und Apotheken begann am 29. April 2025 (Bundesministerium für Gesundheit). Seit dem 1. Oktober 2025 (Bundesministerium für Gesundheit) sind sie verpflichtet, die ePA zu nutzen.
Für die Pflege gilt ein eigener Stichtag. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch hatten bis zum 1. Juli 2025 (§ 341 Abs. 8 SGB V) alle Voraussetzungen zu erfüllen, um den Zugriff auf die ePA und den Anschluss an die Telematikinfrastruktur umzusetzen. Die Telematikinfrastruktur (TI) ist das gesicherte Netz, über das Praxen, Kliniken, Apotheken und Pflegeeinrichtungen Gesundheitsdaten austauschen. Der Stichtag verlangt, dass der Dienst technisch bereit ist. Eine Pflicht, jede Akte zu befüllen, wie sie für Arztpraxen gilt (§ 347 SGB V), formuliert das Gesetz für die Pflege nicht. Dazu weiter unten mehr.
Wer fragt, sind in der Regel die Angehörigen. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Statistisches Bundesamt). Knapp neun von zehn, also 86 Prozent (Statistisches Bundesamt), wurden zu Hause versorgt. 3,1 Millionen (Statistisches Bundesamt) erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt, weitere 1,1 Millionen (Statistisches Bundesamt) zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. 800.000 (Statistisches Bundesamt) wurden vollstationär in Pflegeheimen betreut. Hinter vielen dieser Versorgungen steht eine Tochter, ein Sohn oder ein Partner, der Unterlagen sortiert, Termine abstimmt und nun auch wissen will, was mit der Patientenakte geschieht.
Bekannt ist die Akte inzwischen weithin: 80 Prozent der Bevölkerung kennen die ePA, so die Versichertenbefragung im TI-Atlas 2026 (gematik). Bei den Pflegeeinrichtungen ist das Bild uneinheitlicher. Etwa die Hälfte (gematik, TI-Atlas 2026) ist inzwischen an die TI angeschlossen. Angehörige hören deshalb von zwei Diensten leicht zwei verschiedene Antworten: Der eine ist angeschlossen und arbeitet mit der Akte, der andere noch nicht. Eine Erklärseite, die den eigenen Stand offen nennt, nimmt diese Unsicherheit aus dem Gespräch.
Bereit sein heißt nicht: jede Akte befüllen
Was der Pflegedienst in der ePA sehen darf
Wer auf die Daten in der ePA zugreifen darf, zählt § 352 SGB V abschließend auf: Dort steht, dass „ausschließlich folgende Personen“ zugreifen dürfen. Für die Pflege sind drei Berufsgruppen genannt: Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, jeweils soweit sie in die Versorgung der versicherten Person eingebunden sind (§ 352 Satz 1 Nr. 9 bis 11 SGB V). Sie dürfen Daten nach § 341 Abs. 2 Nr. 1 bis 11 SGB V auslesen, speichern und verwenden, soweit das für die Versorgung erforderlich ist. Daten, die sich aus der pflegerischen Versorgung ergeben, dürfen sie zusätzlich verarbeiten, also auch selbst anlegen.
Was hinter diesen Nummern steckt, ist für Angehörige greifbar: Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte, der elektronische Medikationsplan, Notfalldaten, Arztbriefe, Zahn-Bonusheft, Untersuchungsheft für Kinder, Mutterpass und Impfdokumentation, Gesundheitsdaten, die die versicherte Person selbst eingestellt hat, Hinweise auf Organspendeerklärung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, Daten aus digitalen Gesundheitsanwendungen, Daten zur pflegerischen Versorgung und die Verordnungsdaten aus E-Rezepten (§ 341 Abs. 2 SGB V). Ausdrücklich ausgenommen sind die bei der Krankenkasse gespeicherten Daten über in Anspruch genommene Leistungen, also die Abrechnungsdaten (§ 352 Satz 3 SGB V).
Für die Frage „Darf die Pflegehilfskraft auch hineinschauen?“ gibt es eine klare Regel. Pflegehilfs- und Assistenzkräfte mit einer landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer (§ 352 Satz 1 Nr. 12 SGB V) dürfen im Rahmen der Berechtigung der Pflegefachpersonen zugreifen, wenn es für ihre Tätigkeit erforderlich ist und unter Aufsicht einer Pflegefachperson geschieht. Betreuungskräfte, Hauswirtschaft und Verwaltung stehen nicht in der Liste. Wer keinen elektronischen Heilberufsausweis hat, braucht für den Zugriff die Autorisierung durch eine Person mit Ausweis. Protokolliert wird, wer zugegriffen hat und wer dafür autorisiert hat (§ 339 Abs. 5 SGB V).
| Person im Pflegedienst | Zugriff auf die ePA | Grundlage |
|---|---|---|
| Pflegefachfrau, Pflegefachmann | lesen und Pflegedaten ergänzen, soweit für die Versorgung erforderlich | § 352 Satz 1 Nr. 11 SGB V |
| Altenpflegerin, Altenpfleger | lesen und Pflegedaten ergänzen, soweit erforderlich | § 352 Satz 1 Nr. 10 SGB V |
| Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflegerin, -pfleger | lesen und Pflegedaten ergänzen, soweit erforderlich | § 352 Satz 1 Nr. 9 SGB V |
| Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung | im Rahmen der Berechtigung einer Fachkraft, nur unter Aufsicht | § 352 Satz 1 Nr. 12 SGB V |
| Betreuungskraft, Hauswirtschaft, Verwaltung | kein eigener Zugriff, in der Liste nicht genannt | § 352 Satz 1 SGB V |
Der Zugriff hängt an der Versorgung. Pflegefachpersonen dürfen im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung zugreifen, soweit die versicherte Person nicht widersprochen hat. Den Zusammenhang weist die elektronische Gesundheitskarte oder die digitale Identität der versicherten Person nach (§ 339 Abs. 1 SGB V). Ab diesem Moment ist die Zugriffsdauer technisch voreingestellt: standardmäßig 90 Tage (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l SGB V) unter anderem für Arztpraxen und die Pflege, drei Tage (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. l SGB V) für Apotheken. Die versicherte Person kann die Dauer in der App selbst festlegen, mindestens einen Tag (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. m SGB V), auf Wunsch auch unbefristet. Für einen Dienst, der jemanden über Jahre begleitet, gehört das auf die Erklärseite: Läuft die Freigabe aus, braucht es einen neuen Nachweis über die Gesundheitskarte oder eine längere Freigabe in der App.
Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und auf welche Daten zugegriffen wurde.
Diese Protokolle können Versicherte in der App einsehen (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n SGB V). Wer keine App nutzt, erhält sie auf Antrag über die Ombudsstelle der Krankenkasse (§ 342a Abs. 5 SGB V). Für Angehörige ist das ein starkes Argument, das auf Erklärseiten selten steht: Jeder Blick in die Akte hinterlässt eine Spur, die die Familie nachprüfen kann.
Wer in die ePA einträgt und wer löscht
Die Befüllung ist unterschiedlich streng geregelt. Arztpraxen müssen Daten aus der aktuellen Behandlung einstellen, etwa Laborbefunde, Befundberichte und elektronische Arztbriefe (§ 347 SGB V). Krankenhäuser müssen unter anderem Entlassbriefe einstellen (§ 348 Abs. 3 SGB V). Für Pflegefachpersonen formuliert § 349 Abs. 2 SGB V eine Möglichkeit: Sie können Daten aus der konkreten aktuellen Versorgung einstellen, darunter den elektronischen Medikationsplan, die Notfalldaten, Daten zur pflegerischen Versorgung und Verordnungsdaten. Das Interesse daran ist groß: 76 Prozent der Pflegeheime erwarten vom elektronischen Medikationsplan vollständigere und aktuellere Informationen (gematik, TI-Atlas 2026).
Daran hängen Pflichten, die Angehörige kennen sollten. Der Dienst muss die versicherte Person darüber informieren, welche Daten in die ePA übermittelt werden sollen. Widerspricht sie, protokolliert der Dienst das in seiner Dokumentation (§ 349 Abs. 2 SGB V). Vor Daten, deren Bekanntwerden zu Diskriminierung oder Stigmatisierung führen kann, etwa zu psychischen Erkrankungen, weist er ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht hin (§ 347 Abs. 1 SGB V, für die Pflege über § 349 Abs. 2 SGB V). Und verlangt die versicherte Person es, muss der Dienst Daten aus der laufenden Versorgung einstellen, sofern er sie elektronisch verarbeitet und sie in die Übermittlung eingewilligt hat (§ 349 Abs. 3 SGB V).
Was in der Akte steht, muss dort nicht bleiben. Versicherte dürfen Daten selbst löschen und den Zugriff auf Daten beschränken; auf ihr Verlangen müssen auch die Zugriffsberechtigten Daten löschen (§ 337 Abs. 2 SGB V). Einzelne Dokumente lassen sich in der App so einstellen, dass nur die versicherte Person sie verarbeiten kann (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. v SGB V). Vor dem Löschen weist die App darauf hin, dass sich der Zugriff auch nur beschränken lässt, und nennt die Folgen (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. q SGB V). Auf der Erklärseite reicht dafür ein Absatz mit Verweis auf die Krankenkasse. Die Bedienung der App erklärt die Kasse, nicht der Pflegedienst.
- Arztpraxis: muss Daten aus der aktuellen Behandlung einstellen, etwa Befundberichte und Arztbriefe (§ 347 SGB V).
- Krankenhaus: muss unter anderem Entlassbriefe einstellen (§ 348 Abs. 3 SGB V).
- Pflegedienst: kann Medikationsplan, Notfalldaten, Pflege- und Verordnungsdaten einstellen und informiert vorher (§ 349 Abs. 2 SGB V).
- Pflegedienst auf Verlangen: muss Daten aus der laufenden Versorgung mit Einwilligung einstellen (§ 349 Abs. 3 SGB V).
- Versicherte und ihre Vertretung: können Dokumente verbergen, löschen oder ihr Löschen verlangen (§ 337 Abs. 2 SGB V).
Widerspruch: die Ebenen auseinanderhalten
Beim Widerspruch lohnt es sich, die Ebenen zu trennen, weil das Gesetz mehrere kennt. Wer sie nicht auseinanderhält, widerspricht womöglich der ganzen Akte, obwohl er nur einen Dienst ausschließen wollte. Die folgende Übersicht eignet sich fast unverändert für die Erklärseite.
| Widerspruch gegen | Wo | Folge | Grundlage |
|---|---|---|---|
| die ganze ePA | bei der Krankenkasse oder in der App, jederzeit | Akte und alle Daten werden gelöscht; eine neue Akte kann später verlangt werden, die alten Daten kommen nicht zurück | § 344 Abs. 3 und 5 SGB V |
| den Zugriff eines bestimmten Pflegedienstes | in der App oder bei der Ombudsstelle der Krankenkasse | dieser Dienst kann die Akte nicht mehr öffnen, bis der Widerspruch widerrufen wird | § 353 Abs. 2, § 342a Abs. 3 SGB V |
| einen einzelnen geplanten Eintrag | im Gespräch mit dem Pflegedienst | der Eintrag unterbleibt, der Dienst protokolliert den Widerspruch | § 349 Abs. 2 SGB V |
| den digital gestützten Medikationsprozess | in der App oder bei der Ombudsstelle | die Daten dieses Anwendungsfalls werden gelöscht, ausgenommen Daten, die automatisch aus Diensten der Telematikinfrastruktur übertragen wurden | § 353 Abs. 1, § 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. s SGB V |
Für Menschen ohne Smartphone ist die Ombudsstelle der Weg. Jede Krankenkasse richtet eine ein. Sie berät bei allen Fragen zur ePA, nimmt Widersprüche gegen einzelne Zugriffsberechtigte entgegen und setzt sie technisch durch (§ 342a SGB V). Ein Widerspruch gegen einen einzelnen Dienst gilt bis auf Widerruf (§ 353 Abs. 2 SGB V). Die gematik weist ausdrücklich darauf hin, dass man sich an die Ombudsstelle wenden kann, wenn man einer Institution gar keinen Zugriff geben möchte.
Für die Erklärseite heißt das: Die Tabelle beantwortet die Frage nach dem Wie, der Text darunter die Frage nach dem Warum. Nennen Sie die Ombudsstelle mit Namen, aber ohne Telefonnummern einzelner Kassen, die sich ändern können. Ein Satz wie „Die Ombudsstelle Ihrer Krankenkasse finden Sie auf deren Website oder in Ihren Versicherungsunterlagen“ bleibt richtig, auch wenn eine Kasse ihre Seiten umbaut.
Widerspruch ist keine Kündigung
Angehörige als Vertretung in der ePA
Viele pflegebedürftige Menschen bedienen keine App. Das Gesetz sieht dafür Vertreterinnen und Vertreter vor, die die versicherte Person selbst bestimmt (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. p SGB V). In der ePA lassen sich bis zu fünf (gematik) Vertretungen benennen. Dafür trifft man sich einmal persönlich, und die vertretene Person identifiziert sich über ein Authentifizierungsmittel. Sie braucht kein eigenes Smartphone, solange die Vertretung eines hat. Was eine Vertretung übernehmen kann, legt § 342 Abs. 2 Nr. 1 SGB V fest:
- Zugriffe für Behandelnde und Pflegedienste erteilen (Buchst. c).
- die Dauer der Freigaben festlegen, von einem Tag bis unbefristet (Buchst. f und m).
- einzelnen Zugriffsberechtigten widersprechen, etwa einem bestimmten Dienst (Buchst. h).
- gegenüber der Krankenkasse widersprechen, etwa der Akte insgesamt (Buchst. g).
- Protokolldaten einsehen, also nachsehen, wer wann zugegriffen hat (Buchst. n).
- Dokumente so einstellen, dass nur die versicherte Person sie verarbeiten kann (Buchst. v).
Wer eine Vorsorgevollmacht hat oder als Betreuerin oder Betreuer bestellt ist, kann die Gesundheitskarte oder ihre PIN zugestellt bekommen, wenn Vollmacht oder Bestellungsurkunde der Krankenkasse vorliegen (§ 336 Abs. 4 Nr. 4 SGB V). Für Familien mit Kindern in der Intensivpflege gilt: Die Versicherten- und Widerspruchsrechte können ab Vollendung des 15. Lebensjahres (§ 341 Abs. 1 SGB V) selbst ausgeübt werden. Davor erklärt einen Widerspruch die gesetzliche Vertretung, in der Regel also die Eltern (Bundesministerium für Gesundheit).
Eine Frage stellen Angehörige oft erst spät: Was geschieht nach dem Tod? Die Krankenkasse löscht die ePA zwölf Monate (§ 344 Abs. 6 SGB V), nachdem sie vom Tod erfahren hat. Das gilt nicht, wenn Dritte berechtigte Interessen geltend machen und nachweisen. Auf einer Erklärseite reicht ein kurzer Absatz dazu, mit dem Hinweis, Fragen zu Unterlagen frühzeitig mit der Krankenkasse zu klären.
Die Erklärseite auf der Pflege-Website
Die Fragen zur ePA kommen dort an, wo der Dienst ohnehin erklärt: im Erstgespräch, am Telefon, beim Aufnahmebesuch. Eine eigene Seite auf der Pflege-Website nimmt diese Fragen vorweg und gibt der Pflegedienstleitung eine Adresse, auf die sie verweisen kann. Sie passt in den Bereich, in dem schon Ratgeberseiten stehen, etwa zur Entlassung aus dem Krankenhaus oder zum elektronischen Leistungsnachweis, der ebenfalls über die Telematikinfrastruktur läuft.
Stand unseres Dienstes
Ob und seit wann der Dienst an die Telematikinfrastruktur angeschlossen ist und ab wann er die ePA in der Versorgung nutzt, mit Datum der letzten Aktualisierung.
Was wir sehen
Die Datenarten aus § 341 Abs. 2 SGB V in Alltagssprache, der Hinweis auf die Erforderlichkeit und dass Abrechnungsdaten der Krankenkasse nicht dazugehören.
Was wir eintragen
Welche Daten der Dienst aus der Versorgung einstellt, etwa Medikationsplan oder Pflegedaten, und dass er vorher darüber informiert.
Wie lange wir zugreifen
Die voreingestellten 90 Tage (§ 342 SGB V), wie die Gesundheitskarte den Zugriff auslöst und wie die Familie die Dauer in der App ändert.
Widerspruch und Ombudsstelle
Die Ebenen des Widerspruchs als kleine Tabelle, mit Verweis auf die Ombudsstelle der Krankenkasse für Menschen ohne App.
Vertretung durch Angehörige
Wie Angehörige als Vertretung die ePA verwalten, was eine Vorsorgevollmacht dabei bedeutet und wo die Krankenkasse weiterhilft.
Der Ton entscheidet über die Wirkung. Die Seite erklärt, sie wirbt nicht für die ePA und rät nicht davon ab. Die Nutzung ist für die Versicherten freiwillig (§ 341 Abs. 1 SGB V), und genau das darf dort stehen. Kurze Sätze, Fachbegriffe beim ersten Auftreten erklärt, eine Zusammenfassung in einfacher Sprache und eine barrierefreie Umsetzung helfen Menschen, die mit Lesebrille am Tablet der Tochter sitzen.
Den Kern bildet ein Fragenblock mit den Fragen, die im Alltag tatsächlich gestellt werden. Er lässt sich als strukturierte Daten auszeichnen und ist so auch für Suchmaschinen als Frage und Antwort lesbar. Die Fragen dafür liefert der eigene Betrieb: Notieren Sie einige Wochen lang, was Angehörige am Telefon zur ePA fragen, und übernehmen Sie ihre Formulierungen. Sie sind meist näher an dem, was später in die Suche getippt wird, als jeder Fachbegriff.
Keine Gesundheitsdaten ins Kontaktformular
Was die Seite nicht leisten soll
Eine Erklärseite schafft Vertrauen, solange sie bei dem bleibt, was der Dienst verantwortet. Diese Grenzen halten sie sauber:
- Kein Zugang zur Akte: Die Website des Pflegedienstes öffnet keine ePA und fragt keine Versichertennummer ab. Der Zugang läuft über die App der Krankenkasse.
- Keine Rechtsberatung: Die Seite gibt die gesetzlichen Regeln wieder und verweist für Einzelfälle auf Krankenkasse und Ombudsstelle.
- Keine Sicherheitsversprechen: Zusagen über Sicherheit gehören nicht auf die Seite. Sachlich beschreiben lässt sich, dass jeder Zugriff protokolliert wird (§ 339 Abs. 3 SGB V).
- Keine Frist ohne Fundstelle: Daten und Fristen stehen nur mit Paragraf im Text, und die Seite trägt ein sichtbares Stand-Datum.
- Keine Werbung für oder gegen die ePA: Die Entscheidung liegt bei der versicherten Person.
Die Vorgaben entwickeln sich weiter. Das Gesetz sieht weitere Inhalte vor, etwa die Patientenkurzakte und Laborbefunde als strukturierte Informationsobjekte, sobald die Voraussetzungen vorliegen (§ 342 Abs. 2a Nr. 2 SGB V), und lässt weitere Informationsobjekte per Rechtsverordnung zu (§ 342 Abs. 2b SGB V). Eine Erklärseite braucht deshalb ein Stand-Datum und jemanden, der sie nach Gesetzesänderungen anpasst. Wer das nicht selbst übernehmen will, legt es in die Website-Wartung. Wie man Ratgeberseiten bei Reformen umstellt, zeigt der Beitrag zur Pflegereform im Entwurf.
Schritt für Schritt zur ePA-Seite
- Stand klären: Pflegedienstleitung und IT halten fest, ob der Dienst an die TI angeschlossen ist, welche Mitarbeitenden einen Heilberufsausweis haben und ab wann die ePA im Alltag genutzt wird.
- Fragen sammeln: Was Angehörige im Erstgespräch und am Telefon zur ePA fragen, wird einige Wochen lang notiert.
- Antworten am Gesetz ausrichten: Jede Antwort wird gegen den Wortlaut der §§ 335, 339, 341, 342, 344, 349, 352 und 353 SGB V geprüft und mit Fundstelle versehen.
- Seite aufbauen: Einstieg mit dem Stand des Dienstes, dann Sehen, Eintragen, Dauer, Widerspruch und Vertretung, zum Schluss Fragenblock und Kontaktweg ohne Gesundheitsdaten.
- Verlinken: Die Seite wird aus dem Aufnahmeprozess, den Leistungsseiten für ambulante Pflege oder stationäre Pflege und der Datenschutzerklärung erreichbar.
- Pflegen: Ein Stand-Datum steht sichtbar auf der Seite. Nach jeder Gesetzesänderung und nach Änderungen im eigenen Dienst wird sie geprüft.
Für den Pflegedienst ist die ePA-Seite kein Pflichtstück, sondern ein Baustein für Vertrauen. Sie zeigt Angehörigen, dass der Dienst die Regeln kennt, offen sagt, wo er steht, und die Entscheidung bei der Familie lässt. Wir schreiben und bauen solche Erklärseiten als Teil Ihrer Pflege-Website, gehostet in Deutschland und mit Datenschutz-Bausteinen für Pflege-Websites. Sprechen Sie uns an, wenn Ihre Angehörigen schon nach der ePA fragen.
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