Kurz und einfach erklärt
Kommt ein Mensch aus dem Krankenhaus, braucht die Familie schnell Hilfe. Dann sucht sie einen Pflegedienst.
Der Beitrag zeigt, wie Sie dafür eine Ratgeberseite bauen. Das ist eine Seite mit Tipps für Familien.
Die Seite erklärt den Weg von der Klinik nach Hause. Eine Liste hilft am Tag der Entlassung.
Ein kurzes Formular für den Rückruf ist wichtig. Es fragt nach Name, Telefon und Tag der Entlassung. Nach der Krankheit fragt es nicht.
Wir bauen diese Seite für Ihren Pflegedienst.
Die Nachricht kommt aus der Klinik: Der Vater wird übermorgen entlassen, zu Hause braucht er Hilfe beim Waschen, beim Verbandswechsel und mit den Tabletten. Ab diesem Moment suchen Angehörige einen ambulanten Pflegedienst, und zwar mit Frist. Das Gesetz setzt dafür einen Rahmen: Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement, und die Klinik darf häusliche Krankenpflege sowie Verband-, Heil- und Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Was danach kommt, welche Unterlagen am Entlasstag in die Tasche gehören und wie ein Pflegedienst schnell erreichbar ist, sollte eine gute Ratgeberseite in wenigen Minuten beantworten. Dieser Beitrag zeigt, wie eine Ratgeberseite zur Entlassung auf der Website eines Pflegedienstes aufgebaut ist: mit den Fristen aus dem Gesetz, einer Checkliste für den Entlasstag, einem Ablauf für die ersten sieben Tage und einem Rückrufweg, der ohne Diagnose auskommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Entlassmanagement darf die Klinik häusliche Krankenpflege sowie Verband-, Heil- und Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Die Ratgeberseite sagt, dass danach die Hausarztpraxis die Folgeverordnung ausstellt.
- Die Krankenhäuser zählten 2025 rund 17,7 Millionen Behandlungsfälle bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 7,0 Tagen (Statistisches Bundesamt). Im Mittel bleibt damit rund eine Woche, um die Versorgung zu Hause zu klären.
- Am Entlasstag gibt es den Entlassbrief und die nötigen Verordnungen, bei mindestens drei gleichzeitig verordneten Arzneimitteln auch einen Medikationsplan (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Eine Checkliste auf der Seite macht daraus eine Prüfliste.
- Ohne Pflegegrad 2 bis 5 kommen nach der Klinik Grundpflege und Hauswirtschaft für bis zu vier Wochen je Krankheitsfall (§ 37 Absatz 1a SGB V) und Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Jahr in Betracht (§ 39c SGB V, § 42 SGB XI).
- Wird der Pflegegrad noch in der Klinik beantragt und ist eine Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, muss sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang stattfinden (§ 18a Absatz 5 SGB XI).
- Der Rückrufweg fragt nach Name, Telefonnummer und voraussichtlichem Entlasstag, aber nach keiner Diagnose: Gesundheitsdaten sind besonders geschützt (Art. 9 Absatz 1 DSGVO).
Die Entlassung ist ein Suchanlass mit Frist
In den Krankenhäusern in Deutschland wurden im Jahr 2025 rund 17,7 Millionen Behandlungsfälle gezählt (Statistisches Bundesamt). Die durchschnittliche Verweildauer lag bei 7,0 Tagen (Statistisches Bundesamt). Zwischen Aufnahme und Entlassung liegt damit im Mittel ungefähr eine Woche, und in dieser Woche muss sich klären, wie es zu Hause weitergeht. Für Angehörige heißt das: Sie suchen einen Pflegedienst nicht in Ruhe und mit Vergleichsliste, sondern zwischen Besuchszeit, Arbeit und Telefonaten mit dem Sozialdienst.
In Niedersachsen waren es 2025 rund 1,56 Millionen Behandlungsfälle bei einer durchschnittlichen Verweildauer von 6,8 Tagen (Statistisches Bundesamt). Auf der anderen Seite der Entlassung stehen die ambulanten Dienste: Im Dezember 2023 wurden bundesweit 1,1 Millionen Pflegebedürftige zu Hause zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt (Statistisches Bundesamt). Wer nach einem Klinikaufenthalt zum ersten Mal einen Pflegedienst braucht, kennt oft weder die Begriffe noch die Abläufe. Die Seite greift deshalb die Wörter auf, die auf der Station fallen: Entlassung, Verordnung, Entlassbrief, Sozialdienst.
Eine Ratgeberseite zur Entlassung nimmt diese Suche auf. Sie erklärt in einfacher Sprache, was die Klinik leisten muss, was Angehörige selbst klären sollten und wann der Pflegedienst ins Spiel kommt. Am Ende steht kein allgemeines Kontaktformular, sondern ein Rückrufweg, der nach dem voraussichtlichen Entlasstag fragt. So wird aus einer gelesenen Erklärung eine Anfrage mit Datum, und Ihr Dienst kann früh einschätzen, ob er die Versorgung übernehmen kann. Die Seite gehört in den Bereich für Angehörige Ihrer Pflege-Website und wird von der Startseite und von der Leistungsseite für die ambulante Pflege aus verlinkt.
Abgrenzung zu verwandten Seiten
Was das Entlassmanagement der Klinik leisten muss
Das Entlassmanagement ist kein freiwilliger Service des Krankenhauses, sondern Teil der Krankenhausbehandlung. Es soll eine sektorenübergreifende Versorgung beim Übergang in die Zeit nach der Klinik unterstützen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Unterstützung des Entlassmanagements, und wo Hilfen der Pflegeversicherung in Betracht kommen, arbeiten Kranken- und Pflegekasse zusammen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Für Angehörige ist das der wichtigste Satz der ganzen Seite: Sie müssen die Anschlussversorgung nicht allein organisieren.
Das Entlassmanagement setzt voraus, dass die Patientin oder der Patient vorher informiert wird und einwilligt; Information und Einwilligung müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Die Einzelheiten regelt ein Rahmenvertrag zwischen GKV-Spitzenverband, Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Deutscher Krankenhausgesellschaft. Danach ist es Aufgabe der Krankenkasse, gemeinsam mit dem Krankenhaus rechtzeitig vor der Entlassung die nötige Versorgung zu organisieren und dafür etwa ambulante Pflegedienste zu kontaktieren (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Das Wahlrecht der Patientinnen und Patienten bleibt dabei bestehen: Ihm ist bei der Umsetzung des Entlassplans Rechnung zu tragen (Rahmenvertrag Entlassmanagement).
- Entlassbrief: Am Tag der Entlassung erhält die Patientin oder der Patient einen Entlassbrief, mindestens einen vorläufigen (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Er nennt unter anderem Diagnosen, Arzneimittel, veranlasste Leistungen und eine Telefonnummer für Rückfragen.
- Verordnungen: Sind häusliche Krankenpflege, Heil- oder Hilfsmittel nötig, erhält die Patientin oder der Patient die Verordnung spätestens am Tag der Entlassung (Rahmenvertrag Entlassmanagement).
- Medikationsplan: Wer mit mindestens drei gleichzeitig verordneten Arzneimitteln entlassen wird, erhält einen Medikationsplan (Rahmenvertrag Entlassmanagement).
- Rückfragen: Für die weiterbehandelnden Leistungserbringer gibt die Klinik eine Rufnummer an, unter der mindestens montags bis freitags von 9 bis 19 Uhr sowie samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr jemand aus dem Entlassmanagement erreichbar ist (Rahmenvertrag Entlassmanagement).
- Information des Pflegedienstes: War die häusliche Krankenpflege oder die Pflegesachleistung durch den Klinikaufenthalt unterbrochen, informiert das Krankenhaus den bisherigen Pflegedienst über den Entlasstermin (Rahmenvertrag Entlassmanagement).
Auf die Ratgeberseite gehören diese Punkte als Information, nicht als Vorwurf. Angehörige erleben den Entlasstag mitunter weniger geordnet, als der Vertrag ihn beschreibt. Eine sachliche Formulierung hilft mehr als jede Kritik: „Fragen Sie den Sozialdienst oder das Entlassmanagement der Station, ob der Entlassplan einen Pflegedienst vorsieht, und nennen Sie dort gern unseren Namen.“ Damit bleibt die Seite neutral, und Ihr Dienst steht dort, wo die Entscheidung fällt.
Die sieben Tage: was die Klinik verordnen darf
Soweit es für die Versorgung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, darf das Krankenhaus selbst verordnen. Bei Arzneimitteln ist das eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen. Die übrigen Leistungen aus dem Katalog der Verordnungen, darunter häusliche Krankenpflege sowie Verband-, Heil- und Hilfsmittel (§ 92 Absatz 1 SGB V), darf die Klinik für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen, und sie darf die Arbeitsunfähigkeit feststellen (§ 39 Absatz 1a SGB V). Diese Frist ist die wichtigste Zahl der ganzen Seite, weil sie den Takt der ersten Woche vorgibt.
Nach den sieben Tagen braucht es eine Folgeverordnung, in aller Regel aus der Hausarztpraxis. Für Patientinnen und Patienten mit komplexem Versorgungsbedarf soll ein zeitnaher Termin bei einem weiterbehandelnden Haus- oder Facharzt vereinbart werden (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Wie die Verordnung häuslicher Krankenpflege in der Praxis ausgestellt und von der Kasse genehmigt wird, steht ausführlich im Beitrag Behandlungspflege: Verordnung und Ablauf online erklären. Die Entlassseite verlinkt dorthin und bleibt selbst bei der Kurzfassung.
| Zeitpunkt | Wer handelt | Was passiert | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Während des Aufenthalts | Klinik, Sozialdienst, Krankenkasse | Entlassplan, Einwilligung, Kontakt zu Pflegedienst und Kasse | § 39 Absatz 1a SGB V, Rahmenvertrag Entlassmanagement |
| Entlasstag | Klinik | Entlassbrief, Verordnungen, Medikationsplan bei mindestens drei Arzneimitteln | Rahmenvertrag Entlassmanagement |
| Tag 1 bis 7 | Pflegedienst | Versorgung auf Grundlage der Klinikverordnung | § 39 Absatz 1a SGB V |
| Ab Tag 8 | Hausarztpraxis | Folgeverordnung, wenn die Versorgung weiter nötig ist | Verordnung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes |
Auf der Seite lässt sich dieser Takt als Zeitleiste zeigen: Klinik, Entlasstag, Tag 1 bis 7, Hausarzt. Darunter steht ein Satz, der die Folge benennt: Planen Sie den Termin in der Hausarztpraxis schon in der ersten Woche nach der Entlassung, damit die Versorgung am achten Tag nicht abreißt. Das ist keine gesetzliche Pflicht der Angehörigen, aber der einfachste Weg, eine Lücke zu vermeiden, die sonst erst auffällt, wenn die Pflegekraft vor der Tür steht und die Verordnung ausgelaufen ist.
Welche Leistungen nach der Klinik in Frage kommen
Angehörige fragen selten nach Paragrafen, sondern danach, wer was bezahlt. Die Seite ordnet die möglichen Leistungen deshalb nach der Lage zu Hause. Entscheidend ist oft, ob bereits ein Pflegegrad 2 bis 5 besteht: Mehrere Leistungen der Krankenkasse greifen gerade dann, wenn das nicht der Fall ist. Das Entlassmanagement umfasst ausdrücklich alle Leistungen, die für die Versorgung nach der Krankenhausbehandlung erforderlich sind, darunter Haushaltshilfe und Kurzzeitpflege sowie die dafür nötigen Leistungen der Pflegeversicherung (§ 39 Absatz 1a SGB V).
Häusliche Krankenpflege
Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung zu Hause, wenn dadurch ein Klinikaufenthalt vermieden oder verkürzt wird. Dieser Anspruch besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmefällen länger (§ 37 Absatz 1 SGB V). Behandlungspflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung ist an diese Frist nicht gebunden (§ 37 Absatz 2 SGB V).
Unterstützungspflege ohne Pflegegrad
Bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, erhalten Versicherte ohne Pflegegrad 2 bis 5 die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, ebenfalls bis zu vier Wochen je Krankheitsfall (§ 37 Absatz 1a SGB V).
Haushaltshilfe
Ist die Weiterführung des Haushalts nach dem Klinikaufenthalt nicht möglich und kann keine Person im Haushalt einspringen: ohne Pflegegrad 2 bis 5 bis zu vier Wochen, mit einem Kind unter zwölf Jahren bis zu 26 Wochen (§ 38 SGB V).
Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Reicht die Unterstützungspflege zu Hause nicht aus, erbringt die Krankenkasse ohne Pflegegrad 2 bis 5 eine Kurzzeitpflege für eine Übergangszeit (§ 39c SGB V), begrenzt auf acht Wochen im Kalenderjahr und einen jährlichen Höchstbetrag (§ 42 SGB XI).
Übergangspflege im Krankenhaus
Lässt sich die Anschlussversorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand organisieren, kommt Übergangspflege für längstens zehn Tage in Betracht, in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Krankenhausstandort (§ 39e SGB V).
Pflegegrad im Eilverfahren
Wird der Pflegegrad während des Klinikaufenthalts beantragt und ist eine Begutachtung für die Weiterversorgung nötig, findet sie spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags statt (§ 18a Absatz 5 SGB XI).
Zwei Einschränkungen gehören dazu, damit die Seite keine falschen Erwartungen weckt. Häusliche Krankenpflege gibt es nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die Pflege nicht im erforderlichen Umfang übernehmen kann (§ 37 Absatz 3 SGB V). Und über jede dieser Leistungen entscheidet die Kasse im Einzelfall, nicht der Pflegedienst. Die Seite erklärt also Ansprüche und Wege, sie sagt keine Leistung zu. Die Haushaltshilfe steht zudem unter dem Vorbehalt, dass keine Person im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann (§ 38 SGB V).
Keine Zusagen im Namen der Kasse
Den Pflegegrad schon in der Klinik beantragen
Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist nur, wer die Hilfe auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, braucht (§ 14 Absatz 1 SGB XI). Zeichnet sich das ab, lohnt der Antrag auf einen Pflegegrad noch während des Aufenthalts. Befindet sich die antragstellende Person im Krankenhaus und gibt es Hinweise, dass zur Sicherstellung der Weiterversorgung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, muss die Begutachtung unverzüglich, spätestens am fünften Arbeitstag nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse stattfinden (§ 18a Absatz 5 SGB XI). Diese Frist kann durch regionale Vereinbarungen noch verkürzt werden (§ 18a Absatz 5 SGB XI). Im Eilverfahren muss die Empfehlung zunächst nur feststellen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und ob mindestens die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt sind (§ 18a Absatz 7 SGB XI); die abschließende Begutachtung wird nachgeholt.
Mit dem Antrag beginnt eine zweite Frist, die Angehörige kennen sollten: Die Pflegekasse muss nach Eingang eines erstmaligen Antrags einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b SGB XI). Die Ratgeberseite zur Entlassung erklärt das in zwei Sätzen und verweist für alles Weitere auf eine eigene Seite zum Antrag. Wie diese aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Pflegegrad beantragen: die Ratgeberseite, die trägt.
Die Unterlagen: Checkliste für den Entlasstag
Am Entlasstag kommen viele Papiere auf einmal. Eine Checkliste auf der Ratgeberseite, die sich auch ausdrucken lässt, hilft Angehörigen, vor dem Verlassen der Station zu prüfen, ob alles da ist. Zugleich ist sie die Liste, die Ihr Pflegedienst beim Erstbesuch braucht. Sie folgt dem, was der Rahmenvertrag vorsieht, und ergänzt, was zu Hause praktisch gebraucht wird. Nicht alles davon kommt noch auf Papier: Seit dem 1. Juli 2026 sind Verordnungen häuslicher Krankenpflege elektronisch auszustellen, sofern das im Einzelfall technisch möglich ist (§ 360 Absatz 5 SGB V). Die Checkliste fragt deshalb nach der Verordnung selbst, nicht nach einem bestimmten Formular.
- Entlassbrief, vorläufig oder endgültig, mit Telefonnummer der Klinik für Rückfragen
- Medikationsplan, wenn mindestens drei Arzneimittel gleichzeitig verordnet sind, und die Information über mitgegebene Arzneimittel
- Verordnung häuslicher Krankenpflege, elektronisch oder auf Papier, mit den verordneten Maßnahmen und dem Zeitraum
- Verordnungen für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, zum Beispiel für die Wundversorgung oder einen Rollator
- Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, wenn die entlassene Person berufstätig ist
- Bescheid über einen Pflegegrad oder die Bestätigung, dass der Antrag gestellt ist
- Versichertenkarte sowie Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis, falls vorhanden
- Termin in der Hausarztpraxis innerhalb der ersten sieben Tage
Die Checkliste steht als echte Liste im Text der Seite und zusätzlich als Druckfassung, die sich ohne Umweg aus dem Browser drucken lässt. Wer sie als PDF anbietet, achtet auf ein barrierefreies Dokument; wie das gelingt, zeigt der Beitrag PDF-Downloads auf der Pflege-Website barrierefrei machen, die Anforderungen an die Seite selbst fasst die Seite zur Barrierefreiheit von Pflege-Websites zusammen. Eine Checkliste ersetzt kein Gespräch, aber sie macht es kürzer: Wer am Telefon sagen kann, welche Verordnung vorliegt und für welchen Zeitraum, bekommt schneller eine verbindliche Antwort.
Der Entlasstag als Ablauf auf der Seite
Neben der Checkliste braucht die Seite einen Ablauf, der zeigt, was wann passiert. Er beantwortet die Frage, die hinter fast jeder Anfrage steht: Was müssen wir jetzt tun, und was übernimmt der Pflegedienst? Ein nummerierter Ablauf in fünf Schritten reicht dafür aus. Auf der Seite könnte er so stehen:
- Während des Aufenthalts: Mit dem Sozialdienst oder dem Entlassmanagement der Station sprechen, die Einwilligung zum Entlassmanagement geben und fragen, welche Versorgung der Entlassplan vorsieht.
- Sobald der Entlasstag feststeht: Den Pflegedienst anrufen oder den Rückruf anfordern, den voraussichtlichen Entlasstag nennen und klären, ab wann ein Erstbesuch möglich ist.
- Am Entlasstag: Die Unterlagen nach der Checkliste prüfen, Arzneimittel und Medikationsplan abgleichen und die Rückrufnummer der Klinik notieren.
- Tag 1 bis 7: Der Pflegedienst versorgt auf Grundlage der Klinikverordnung und meldet zurück, was zu Hause zusätzlich gebraucht wird.
- Vor Ablauf der sieben Tage: Die Hausarztpraxis stellt bei Bedarf die Folgeverordnung aus; wie sie zur Krankenkasse kommt, klären Sie mit dem Pflegedienst.
Ein Punkt verdient einen eigenen Absatz: das Wochenende. Für Rückfragen der weiterbehandelnden Leistungserbringer muss das Entlassmanagement der Klinik auch samstags und sonntags von 10 bis 14 Uhr erreichbar sein (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Ihr Dienst kann also auch am Wochenende offene Fragen zur Verordnung klären. Was die Seite über die eigene Erreichbarkeit am Wochenende sagt, muss dagegen genau dem entsprechen, was der Dienst leistet: eine Rufbereitschaft nur nennen, wenn es sie gibt, und Rückrufzeiten nur so angeben, wie sie im Dienstplan stehen.
Der Rückrufweg: kurz und ohne Diagnose
Das Ziel der Seite ist der Rückruf. Das Formular dafür ist kurz und fragt nur, was für das erste Gespräch nötig ist. Diagnosen, Befunde oder Medikamente gehören nicht hinein: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist grundsätzlich untersagt, solange keine der gesetzlichen Ausnahmen greift (Art. 9 Absatz 1 DSGVO), und personenbezogene Daten sind auf das für den Zweck notwendige Maß zu beschränken (Art. 5 Absatz 1 DSGVO). Was medizinisch los ist, klärt das Telefonat, nicht das Formular. Wie ein solches Formular technisch und rechtlich sauber aufgebaut ist, beschreibt der Beitrag zu sicheren Formularen auf Pflege-Websites.
- Name der Person, die den Rückruf erhält
- Telefonnummer und eine Zeitspanne, in der sie erreichbar ist
- voraussichtlicher Entlasstag, auch als ungefähre Angabe
- Postleitzahl oder Ort der Versorgung, damit das Einzugsgebiet geprüft werden kann
- ein freies Feld mit dem Hinweis, dort keine medizinischen Angaben einzutragen
- ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung und darauf, wofür die Angaben genutzt werden
Neben dem Formular steht die Telefonnummer, auf dem Smartphone als antippbarer Link. Wer die Seite im Krankenhausflur oder auf dem Parkplatz liest, liest sie auf dem Handy; wie sie dort lesbar und bedienbar bleibt, beschreibt der Beitrag Pflege-Website mobil optimieren für Angehörige. Über dem Formular steht eine Zusage zur Rückrufzeit, die der Dienst tatsächlich hält. Eine knappe Frist, die im Alltag nicht zu halten ist, kostet mehr Vertrauen als eine ehrliche Angabe wie „am nächsten Werktag“. Was Formulare mit Gesundheitsbezug datenschutzrechtlich brauchen, bündelt die Seite Datenschutz für Pflegedienste.
Wenn kein Platz frei ist
Nicht jeder Pflegedienst kann jede Anfrage übernehmen. Gerade bei kurzfristigen Entlassungen ist eine ehrliche Antwort wichtiger als eine schnelle Zusage. Die Seite kann einen Hinweis zur aktuellen Lage mit Datum tragen, etwa „Neue Versorgungen ab Mitte des Monats möglich, Stand: …“, und den Rückruf trotzdem anbieten. Wer im Moment niemanden aufnehmen kann, verliert die Anfrage nicht, wenn er eine Warteliste anbietet; wie das aussieht, zeigt der Beitrag Kein Platz frei: die Warteliste statt der Absage.
Für Angehörige ist dabei ein Satz entlastend, den das Recht hergibt: Die Krankenkasse organisiert gemeinsam mit dem Krankenhaus die Versorgung nach der Entlassung und kontaktiert dafür auch ambulante Pflegedienste (Rahmenvertrag Entlassmanagement). Reicht die Versorgung zu Hause noch nicht, kommen Kurzzeitpflege oder Übergangspflege in Betracht. Die Seite nennt diese Wege, ohne andere Dienste zu bewerten, und bleibt damit hilfreich, auch wenn Ihr Dienst im Moment nicht übernehmen kann.
Die Seite auf Stand halten
Eine Ratgeberseite mit Paragrafen altert. Der Rahmenvertrag Entlassmanagement liegt inzwischen in der Fassung der 14. Änderungsvereinbarung vor (Deutsche Krankenhausgesellschaft), und auch die Leistungen der Pflegeversicherung ändern sich regelmäßig. Unter jeder Rechtsangabe steht deshalb das Datum, an dem sie zuletzt geprüft wurde, und die Seite bekommt einen festen Platz im Wartungsplan. Was bei angekündigten Reformen auf Ratgeberseiten zu tun ist, behandelt der Beitrag Pflegereform im Entwurf: Ratgeberseiten richtig umstellen. Die laufende Pflege übernehmen wir auf Wunsch im Rahmen der Website-Wartung.
Ob die Seite wirkt, lässt sich messen, ohne Besucher zu überwachen. Im Rückrufformular reicht ein verborgenes Feld, das den Anlass „Entlassung“ mitschickt; im Postfach lässt sich dann zählen, wie viele Anfragen über diese Seite kamen und wie viele davon zu einem Erstbesuch führten. Welche Kennzahlen dafür taugen, steht im Beitrag Pflege-Website messen: Welche Kennzahlen wirklich zählen.
Quellen und Gesetzestexte
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