Kurz und einfach erklärt
Manchmal braucht ein Mensch ganz plötzlich Pflege. Zum Beispiel nach einem Sturz. Dann müssen die Kinder schnell helfen. Viele von ihnen gehen arbeiten.
Sie dürfen dann bis zu zehn Tage von der Arbeit wegbleiben. Gemeint sind Tage, an denen sie sonst arbeiten. Das steht in einem Gesetz. Dem Chef sagen sie sofort Bescheid.
Zahlt der Chef für diese Tage keinen Lohn, gibt die Pflegekasse Geld. Man muss es schnell beantragen.
Dafür braucht man einen Nachweis. Den schreibt ein Arzt. Seit 2026 kann ihn auch eine Fachkraft aus der Pflege schreiben.
Ein Pflegedienst kann das auf seiner Website gut erklären. Dort gibt es ein kurzes Formular für einen Rückruf. Wir bauen Ihnen diese Seite.
Der Anruf kommt selten zu einem guten Zeitpunkt: Die Mutter ist in der Wohnung gestürzt, der Vater soll nach einem Schlaganfall früher nach Hause als gedacht, und die Tochter sitzt gerade im Büro oder steht in der Schicht. Ab diesem Moment hat sie zwei Aufgaben zugleich. Die Versorgung zu Hause muss in wenigen Tagen stehen, und der Arbeitgeber will wissen, wie lange sie fehlt. Das Pflegezeitgesetz gibt Beschäftigten für genau diese Lage das Recht, bis zu zehn Arbeitstage (Pflegezeitgesetz) der Arbeit fernzubleiben; zahlt der Arbeitgeber in dieser Zeit nicht weiter, gibt es als Lohnersatz das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse. Seit dem 1. Januar 2026 (Bundesgesetzblatt) genügt dafür neben der ärztlichen Bescheinigung auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Für ambulante Pflegedienste ist das ein guter Grund für eine eigene Ratgeberseite: Sie beantwortet die Fragen berufstätiger Angehöriger in der ersten Woche und führt zum Rückruf, in dem der Dienst die Versorgung gemeinsam mit ihnen aufbaut. Dieser Beitrag zeigt, was § 2 PflegeZG und § 44a SGB XI regeln, was die neue Bescheinigung für Ihren Dienst bedeutet und wie die Seite aufgebaut ist. Er informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei einem akut aufgetretenen Pflegefall dürfen Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage (Pflegezeitgesetz) der Arbeit fernbleiben. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht, die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer sind dem Arbeitgeber aber unverzüglich mitzuteilen.
- Lohnersatz ist das Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse der gepflegten Person: bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (SGB XI), in der Regel 90 Prozent (SGB V) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
- Seit dem 1. Januar 2026 (Bundesgesetzblatt) genügt auch die Bescheinigung einer Pflegefachperson. Der Pflegedienst legt vorher fest, wer sie ausstellt und dass sie erst nach einem Gespräch oder Hausbesuch entsteht.
- Die Ratgeberseite nennt drei Schritte in fester Reihenfolge: Arbeitgeber informieren, Bescheinigung beschaffen, Antrag bei der Pflegekasse. Dazu gehören ein Stand-Datum, die Paragrafen als Quelle und der Hinweis, dass sie keine Rechtsberatung ersetzt.
- Der Rückrufweg nutzt ein kurzes Formular ohne Diagnosefelder und ergänzt das Ankreuzfeld „Bescheinigung gewünscht“. So plant der Dienst im ersten Rückruf gleich den Termin für die Einschätzung zu Hause.
- Nach der ersten Woche kommen Pflegezeit bis zu sechs Monate (Pflegezeitgesetz), Familienpflegezeit bis zu 24 Monate (Familienpflegezeitgesetz) und der Antrag auf einen Pflegegrad in Betracht. Die Seite nennt diese Wege, ohne Ansprüche zuzusagen.
Der akute Pflegefall trifft Berufstätige
Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig (Statistisches Bundesamt). 86 Prozent (Statistisches Bundesamt) von ihnen wurden zu Hause versorgt. 3,1 Millionen (Statistisches Bundesamt) erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend von Angehörigen gepflegt, weitere 1,1 Millionen (Statistisches Bundesamt) zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Die Geschäftsstatistik der Pflegekassen und der privaten Pflege-Pflichtversicherung zählt für das Jahr 2025 rund 6,4 Millionen Leistungsbeziehende in der sozialen und der privaten Pflegeversicherung, davon rund 5,5 Millionen im ambulanten Bereich (Bundesgesundheitsministerium).
Wer pflegt, steht oft zugleich im Beruf. Von den 5,3 Millionen pflegenden Angehörigen waren drei Millionen erwerbstätig (Bundesfamilienministerium 2023). Das Ministerium nannte diese Zahlen im Juli 2023 zur Vorstellung des Zweiten Berichts des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Für Ihren Dienst heißt das: Viele Angehörige, die für Eltern oder Partner einen Pflegedienst suchen, haben zugleich einen Arbeitgeber, dem gegenüber sie gerade erklären müssen, warum sie fehlen.
Ein Pflegefall beginnt selten planbar. Ein Sturz, ein Schlaganfall, eine Lungenentzündung bei der hochbetagten Mutter: Innerhalb weniger Stunden ändert sich, was zu Hause gebraucht wird. Berufstätige Angehörige suchen dann oft nicht zuerst nach dem Namen eines Pflegedienstes, sondern nach Antworten auf drei Fragen. Darf ich jetzt freinehmen? Bekomme ich für diese Tage Geld? Und wer hilft mir, die Versorgung in dieser Woche aufzubauen? Gesucht wird nebenbei, zwischen Arbeit, Klinik und der Wohnung der Eltern. Gute Chancen, gefunden und gelesen zu werden, hat eine Seite, die diese drei Fragen in einfachen Sätzen beantwortet und dabei auch auf dem Smartphone gut lesbar ist.
Die Antwort auf die dritte Frage ist die Leistung eines ambulanten Dienstes: Beratung, Einschätzung der Lage, Planung der ersten Einsätze. Eine Ratgeberseite zum Pflegeunterstützungsgeld verbindet die rechtliche Lage mit diesem Angebot, ohne Rechtsberatung zu leisten. Sie ergänzt, was auf Ihrer Website für den ambulanten Pflegedienst zu Leistungen und Einzugsgebiet steht, um einen typischen Anlass für den Erstkontakt. Wie solche Seiten auf kleinen Bildschirmen lesbar bleiben, beschreibt der Beitrag zur mobilen Pflege-Website für Angehörige.
Was § 2 PflegeZG erlaubt: zehn Arbeitstage Freistellung
Den Anspruch selbst regelt § 2 Abs. 1 PflegeZG in einem einzigen Satz. Er gehört wörtlich auf die Ratgeberseite, weil er die drei Voraussetzungen enthält, nach denen Angehörige fragen:
Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Erstens geht es um nahe Angehörige. Das Gesetz zählt sie auf: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern und Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie die Geschwister von Ehegatten und Lebenspartnern, dazu Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, auch die des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Freunde und Nachbarn gehören nicht dazu, so nah sie der pflegebedürftigen Person auch stehen.
Zweitens muss die Person pflegebedürftig sein. Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung genügt es, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 14 und 15 SGB XI voraussichtlich erfüllt (§ 7 Abs. 4 PflegeZG). Ein festgestellter Pflegegrad ist also keine Bedingung. Drittens muss die Freistellung erforderlich sein, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Das ist der Punkt, an dem Ihr Dienst ins Spiel kommt: Organisieren heißt in der Praxis, einen Pflegedienst zu finden, mit ihm die Einsätze zu planen und die Wohnung auf die neue Lage einzurichten.
Eine Ankündigungsfrist kennt § 2 PflegeZG nicht. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber aber die Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 2 Abs. 2 PflegeZG). Anders als bei der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nennt das Gesetz für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung keine Mindestgröße des Betriebs. Von der Ankündigung bis zum Ende der Verhinderung darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen (§ 5 Abs. 1 PflegeZG).
Bezahlt ist die Freistellung damit noch nicht. Der Arbeitgeber muss die Vergütung nur fortzahlen, soweit sich das aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aus einer Vereinbarung ergibt (§ 2 Abs. 3 PflegeZG), etwa aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Wo das nicht der Fall ist, tritt das Pflegeunterstützungsgeld an die Stelle des Lohns. Auf der Ratgeberseite gehört diese Reihenfolge in einen Satz: erst beim Arbeitgeber fragen, ob er weiterzahlt, dann bei der Pflegekasse beantragen.
Formulierung für die Seite
Das Pflegeunterstützungsgeld: Lohnersatz der Pflegekasse
Wer für die Tage der Freistellung kein Entgelt vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen kann, hat nach § 44a Abs. 3 SGB XI Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (SGB XI). Der Anspruch ist an die gepflegte Person gebunden: Machen mehrere Beschäftigte für denselben Angehörigen die kurzzeitige Arbeitsverhinderung geltend, ist ihr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt zehn Arbeitstage je Kalenderjahr (SGB XI) begrenzt. Zwei Geschwister, die sich die erste Woche teilen, sollten das wissen, bevor sie ihre Tage planen.
Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person, nicht die Krankenkasse der Tochter oder des Sohnes. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen, zusammen mit der ärztlichen Bescheinigung oder der Bescheinigung einer Pflegefachperson nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG (§ 44a Abs. 3 SGB XI). Mit der Bewilligung stellt die Pflegekasse eine Bescheinigung über Zeitraum und Höhe aus, die der Leistungsbezieher seinem Arbeitgeber unverzüglich vorlegt (§ 44a Abs. 5 SGB XI).
Für die Höhe verweist § 44a auf die Regeln des Kinderkrankengeldes in § 45 SGB V. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent (SGB V) des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wer in den zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhalten hat, bekommt 100 Prozent (SGB V). Gedeckelt ist der Betrag auf 70 Prozent (SGB V) der Beitragsbemessungsgrenze, die dafür auf den Kalendertag umgerechnet wird. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung von 69.750 Euro im Jahr 2026 (Bundesgesundheitsministerium) sind das höchstens 135,63 Euro brutto je Tag (eigene Rechnung nach SGB V).
Der Antrag hat eine Folge, die Angehörige kennen sollten. Nach einem Antrag auf Leistungen nach § 44a muss die Pflegekasse einen konkreten Beratungstermin anbieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen (SGB XI) nach Antragseingang stattfindet, oder einen Beratungsgutschein ausstellen (§ 7b Abs. 1 SGB XI). Auf Wunsch findet diese Beratung zu Hause statt. Für Angehörige ist das ein weiterer Ansprechpartner kurz nach dem Antrag. Ihre Seite kann darauf hinweisen und zugleich sagen, was Ihr Dienst anders macht: Er berät nicht nur, sondern übernimmt danach die Einsätze.
| Punkt | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) | Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Abs. 3 SGB XI) |
|---|---|---|
| Worum es geht | Recht, der Arbeit fernzubleiben | Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt |
| Dauer | bis zu zehn Arbeitstage | bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, für alle Beschäftigten zusammen |
| Gegenüber wem | Arbeitgeber | Pflegekasse oder privates Versicherungsunternehmen der gepflegten Person |
| Frist | Verhinderung und voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen | Antrag unverzüglich stellen |
| Nachweis | auf Verlangen ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung einer Pflegefachperson | dieselbe Bescheinigung liegt dem Antrag bei |
| Geld | Fortzahlung nur aus anderen Vorschriften oder einer Vereinbarung | in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt |
Seit 2026: die Bescheinigung der Pflegefachperson
Bis Ende 2025 verlangte § 2 PflegeZG eine ärztliche Bescheinigung. Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat § 2 Abs. 2 Satz 2 PflegeZG und § 44a Abs. 3 SGB XI ergänzt; beide Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2026 (Bundesgesetzblatt). Seitdem lautet der Satz:
Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.
Wer Pflegefachperson ist, bestimmt § 11 Abs. 1 SGB XI für die Pflegeversicherung: Personen mit einer Erlaubnis nach § 1, § 58 Abs. 1 oder 2 oder § 64 des Pflegeberufegesetzes. Das sind Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger sowie Pflegefachkräfte, deren Erlaubnis nach dem früheren Krankenpflege- oder Altenpflegegesetz fortgilt (§§ 1, 58 und 64 PflBG). Pflegehilfskräfte und Pflegefachassistenzpersonen gehören nicht dazu.
Inhaltlich bestätigt die Bescheinigung zweierlei: dass der nahe Angehörige pflegebedürftig ist, für § 2 auch voraussichtlich, und dass die Freistellung erforderlich ist. Eine Vorlage schreibt das Gesetz nicht vor. § 2 PflegeZG regelt, was Beschäftigte auf Verlangen vorlegen müssen, nicht, wer zur Ausstellung verpflichtet ist. Für Ihren Dienst ist die Bescheinigung damit eine Möglichkeit, keine Pflicht, und sie setzt eine eigene fachliche Einschätzung voraus.
Bevor die Ratgeberseite das Angebot nennt, legt die Pflegedienstleitung intern fest, wie der Dienst damit umgeht. Sinnvoll ist eine kurze Regel mit fünf Punkten:
- Wer bescheinigt: nur Pflegefachpersonen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB XI, in der Regel die Pflegedienstleitung und ihre Vertretung.
- Auf welcher Grundlage: nach einem Hausbesuch oder einem ausführlichen Gespräch, festgehalten in der Pflegedokumentation oder im Beratungsprotokoll.
- Mit welcher Vorlage: Name der pflegebedürftigen und der beschäftigten Person, Verwandtschaftsverhältnis, Einschätzung zur Pflegebedürftigkeit, Erforderlichkeit der Freistellung, voraussichtlicher Zeitraum, Datum, Unterschrift mit Berufsbezeichnung.
- Was nicht hineingehört: Diagnosen und Befunde. Der Wortlaut verlangt sie nicht, und Datensparsamkeit spricht dafür, sie wegzulassen. Arbeitgeber erfahren, dass Pflege nötig ist, nicht warum.
- Abrechnung: Ob und wie der Dienst die Bescheinigung berechnet, klärt er vorab, etwa mit seinem Verband, und nennt es auf der Seite, bevor jemand anruft.
Für Angehörige ist der Unterschied praktisch: Sie müssen nicht auf einen Termin in der Hausarztpraxis warten, wenn die Pflegefachkraft des Dienstes in dieser Woche ohnehin ins Haus kommt. Für den Dienst ist die Bescheinigung kein Werbeargument, sondern Teil des Erstkontakts. Wer sie ausstellt, hat die Lage gesehen und kann die ersten Einsätze gleich mitplanen.
Keine Bescheinigung aus der Ferne
Die Ratgeberseite: Aufbau für die erste Woche
Die Seite hat eine Aufgabe: Berufstätige Angehörige sollen nach wenigen Minuten wissen, was sie heute erledigen, und Ihren Dienst als Hilfe für die nächsten Tage erkennen. Sie bekommt eine eigene Adresse mit dem Fachbegriff im Pfad und eine Überschrift, die die Lage beschreibt statt das Gesetz: „Plötzlich Pflegefall: zehn Arbeitstage frei und Pflegeunterstützungsgeld“. Den Fachbegriff wiederholt der erste Absatz, damit die Seite auch für ihn gefunden wird.
Die Lage zuerst
Ein Absatz, der die Situation beschreibt: Ein naher Angehöriger braucht plötzlich Pflege, und Sie müssen die Versorgung organisieren. Danach erst die Paragrafen.
Drei Schritte
Arbeitgeber informieren, Bescheinigung beschaffen, Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Als nummerierte Liste, jeder Schritt mit einem Satz.
Wer als Angehöriger zählt
Die Aufzählung aus § 7 Abs. 3 PflegeZG in Alltagssprache, damit sich Enkel, Schwiegerkinder und Lebenspartner wiederfinden.
Geld und Grenzen
Lohnersatz in der Regel 90 Prozent des Nettoentgelts (SGB V), gedeckelt, höchstens zehn Arbeitstage je Kalenderjahr für alle Angehörigen zusammen.
Bescheinigung durch Ihren Dienst
Der Hinweis, dass seit 2026 auch eine Pflegefachperson bescheinigen kann, und unter welchen Bedingungen Ihr Dienst das tut.
Stand und Grenzen
Das Datum der letzten Prüfung, die Paragrafen als Quelle und der Satz, dass die Seite allgemein informiert und keine Rechtsberatung ersetzt.
Sprachlich gilt, was für jede Seite an Angehörige gilt: kurze Sätze, ein Gedanke je Satz, Fachwörter erklären. Das Gesetz sagt „unverzüglich“, auf der Seite steht „so schnell wie möglich“. Statt „Pflegekasse des Pflegebedürftigen“ heißt es „die Pflegekasse Ihrer Mutter oder Ihres Vaters“. Die Telefonnummer ist anklickbar, Schrift und Abstände sind groß genug, und ein PDF ist nicht der einzige Weg zur Information. Worauf es dabei ankommt, fasst unsere Leistung zur barrierefreien Pflege-Website zusammen.
Die Seite steht nicht allein. Wer bereits Ratgeberseiten zum Entlastungsbudget oder zu Pflegekursen für Angehörige hat, verlinkt die neue Seite von dort und umgekehrt. Im Beitrag zu den Pflegekursen ist § 2 PflegeZG ein Argument für den Kursbesuch; hier ist er die Hauptsache, und die Kursseite wird zum nächsten Schritt nach der ersten Woche.
Die drei Schritte in der richtigen Reihenfolge
Den Kern der Seite bildet eine nummerierte Liste. Jeder Schritt bekommt einen Satz zum Was, einen zum Wie und, wo es hilft, einen Mustersatz.
- Arbeitgeber informieren: sofort und möglichst so, dass es sich später nachweisen lässt, etwa per E-Mail. Ein Mustersatz hilft: „Meine Mutter ist plötzlich pflegebedürftig geworden. Ich bin nach § 2 Pflegezeitgesetz voraussichtlich bis einschließlich Freitag an der Arbeitsleistung verhindert.“
- Bescheinigung beschaffen: von der Hausarztpraxis oder von der Pflegefachperson eines Pflegedienstes. Sie bestätigt die Pflegebedürftigkeit, auch die voraussichtliche, und dass die Freistellung erforderlich ist. Der Arbeitgeber kann sie verlangen, die Pflegekasse braucht sie für den Antrag.
- Pflegeunterstützungsgeld beantragen: bei der Pflegekasse der gepflegten Person, unverzüglich und mit der Bescheinigung. Ob die Kasse dafür ein eigenes Formular verwendet, erfahren Angehörige dort; die Seite nennt den Weg, nicht ein bestimmtes Formular.
Parallel lohnt der Antrag auf einen Pflegegrad, wenn er noch nicht gestellt ist. Leistungen der Pflegeversicherung gibt es ab Antragstellung; wird der Antrag erst in einem späteren Monat gestellt als dem, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats (§ 33 Abs. 1 SGB XI). Wie eine Seite dazu aufgebaut ist, zeigt unser Beitrag zur Ratgeberseite zum Pflegegrad-Antrag.
Die Reihenfolge ist der Inhalt
Der Rückrufweg für Berufstätige
Wer arbeitet, kann nicht zu jeder Zeit telefonieren, und die erste Woche ist voller Termine. Der Rückrufweg nimmt darauf Rücksicht. Das Grundformular mit Name, Telefonnummer samt Erreichbarkeit, Ort der Versorgung und Datenschutzhinweis beschreibt unser Beitrag zur Ratgeberseite nach dem Krankenhaus. Für den akuten Pflegefall bekommen zwei dieser Felder mehr Gewicht, und eines kommt hinzu:
- Erreichbarkeit: ein Zeitfenster wie „vormittags“, „mittags“, „abends“ oder „jederzeit“. Wer in der Schicht steht, kann nicht abheben, wenn der Dienst anruft, und ein verpasster Rückruf verschiebt alles Weitere.
- Ort der Versorgung: Postleitzahl oder Ort der gepflegten Person, nicht der anfragenden. Kinder wohnen nicht unbedingt dort, wo die Eltern versorgt werden; der Dienst sieht so sofort, ob der Ort im Einzugsgebiet liegt.
- Bescheinigung gewünscht: ein zusätzliches Ankreuzfeld. Es zeigt dem Dienst, dass im Rückruf auch ein Termin für die Einschätzung zu Hause geplant werden muss.
Was nicht ins Formular gehört: Diagnosen, Medikamente, Versichertennummern. Angaben zur Gesundheit sind besonders geschützte Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO); sie gehören in das Gespräch, das der Dienst ohnehin führt. Wie wir Anfragen mit Gesundheitsbezug auf Pflege-Websites behandeln, steht in der FAQ zu Anfragen mit Gesundheitsdaten, die Anforderungen an Formulare und Übertragung auf der Seite Datenschutz für Pflege-Websites.
Die Bestätigungsseite nach dem Absenden sagt, wer zurückruft und was Angehörige vorbereiten können. Wer „Bescheinigung gewünscht“ angekreuzt hat, liest dort, welche Angaben die Pflegefachperson braucht: die Namen der gepflegten und der beschäftigten Person, das Verwandtschaftsverhältnis und den voraussichtlichen Zeitraum der Freistellung. Für die Rückrufzeit gilt dieselbe Regel wie nach dem Krankenhaus: nur zusagen, was der Dienst auch mit Vertretung hält, und daneben die Telefonnummer für alles, was nicht warten kann.
Nach der ersten Woche: Pflegezeit, Familienpflegezeit, Pflegegrad
Zehn Arbeitstage reichen, um die Versorgung anzuschieben. Für die Zeit danach nennt die Seite die längeren Freistellungen in wenigen Sätzen; die Einzelheiten klären Angehörige mit Arbeitgeber, Pflegekasse oder Pflegeberatung. Die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist eine vollständige oder teilweise Freistellung für längstens sechs Monate (Pflegezeitgesetz) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen. Sie gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten (Pflegezeitgesetz) und ist spätestens zehn Arbeitstage (Pflegezeitgesetz) vor Beginn in Textform anzukündigen. Die Pflegebedürftigkeit wird dafür mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen (§ 3 Abs. 2 PflegeZG), nicht mit der Bescheinigung aus der ersten Woche.
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung für längstens 24 Monate (Familienpflegezeitgesetz), bei der die Arbeitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden (Familienpflegezeitgesetz) beträgt. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten (Familienpflegezeitgesetz), die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten nicht mitgezählt. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate (Familienpflegezeitgesetz) je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.
Für den Pflegegrad gibt es eine Verbindung, die Angehörige kennen sollten. Ist die Pflegezeit beim Arbeitgeber angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart und lebt die pflegebedürftige Person zu Hause, ohne palliativ versorgt zu werden, muss die Begutachtung spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen (SGB XI) nach Eingang des Antrags stattfinden (§ 18a Abs. 6 SGB XI). Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG nennt die Vorschrift nicht.
| Freistellung | Dauer | Gilt gegenüber | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | bis zu zehn Arbeitstage | Arbeitgebern ohne gesetzliche Mindestgröße | § 2 PflegeZG |
| Pflegezeit | längstens sechs Monate | Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten | §§ 3 und 4 PflegeZG |
| Familienpflegezeit | längstens 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden | Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 25 Beschäftigten | § 2 FPfZG |
Auf der Ratgeberseite genügt dafür ein kurzer Absatz mit Verweis auf die Pflegeberatung. Wer die Angaben als Tabelle zeigt, prüft sie mit jedem neuen Stand-Datum mit.
Ihr eigenes Team: dieselbe Regel im Dienstplan
Ambulante Dienste sind selbst Arbeitgeber, und ihre Beschäftigten können selbst pflegende Angehörige sein. Für sie gilt § 2 PflegeZG genauso: Wird die Mutter einer Pflegefachkraft plötzlich pflegebedürftig, fehlt sie im Dienstplan, ohne Vorlauf. Wer für Angehörige eine Ratgeberseite schreibt, sollte die eigene Regel für diesen Fall kennen: wer vertritt, wer die Klientinnen und Klienten informiert und ob der Dienst über das Gesetz hinaus etwas anbietet, etwa eine bezahlte Freistellung nach einer Vereinbarung.
Solche Angebote gehören nicht auf die Ratgeberseite für Angehörige, sondern auf die Karriereseite. Wie Sie dort Leistungen für Beschäftigte so darstellen, dass sie stimmen und verstanden werden, zeigt der Beitrag zu Zusatzleistungen auf der Pflege-Karriereseite. Für Bewerberinnen und Bewerber, die selbst Angehörige pflegen, kann ein verlässlicher Umgang mit diesem Fall ein Grund für die Bewerbung sein.
Gefunden werden: Suchbegriffe, FAQ und Verweise
Der Fachbegriff ist sperrig. Wer ihn nicht kennt, sucht mit eigenen Worten, etwa „Pflegefall plötzlich Arbeit frei“, „Freistellung Pflege Angehörige“ oder „Lohnersatz Pflege Angehörige“. Der Fachbegriff gehört deshalb in Titel, Beschreibung und ersten Absatz, die Alltagsformulierungen in Zwischenüberschriften und Fragen.
Ein FAQ-Block beantwortet die Fragen, die sich aus dem Gesetz direkt ergeben: wie viele Tage, wer zahlt, welche Bescheinigung, ob das auch in kleinen Betrieben gilt, ob Geschwister sich die Tage teilen und ob es schon einen Pflegegrad braucht. Er bekommt genau ein FAQPage-Schema. Der Seitentitel nennt den Ort Ihres Einzugsgebiets; wie das mit dem Unternehmensprofil zusammenspielt, beschreibt unsere Seite zu Local SEO für Pflegedienste.
Verlinkt wird die Seite von der Leistungsseite zur Beratung, von der Kontaktseite und aus den anderen Ratgeberseiten. Im Anfrageprotokoll bekommt jeder Rückruf, der über diese Seite kommt, ein eigenes Kennzeichen. So sehen Sie nach einigen Monaten, wie viele Erstkontakte aus dem akuten Pflegefall entstehen.
Die Seite in fünf Arbeitsschritten aufsetzen
- Regel zur Bescheinigung beschließen: wer bescheinigt, wer vertritt, welche Vorlage, wie dokumentiert und ob abgerechnet wird.
- Texte schreiben: Lage, drei Schritte, Geld und Grenzen, Bescheinigung, nächste Wege, jeweils mit Paragrafen und Stand-Datum.
- Rückrufweg anpassen: Erreichbarkeit, Ort der gepflegten Person, Ankreuzfeld für die Bescheinigung, keine Gesundheitsfelder.
- Verlinken: von Leistungsseite, Kontaktseite und den übrigen Ratgeberseiten, und von dort zurück.
- Pflegen: Die Beitragsbemessungsgrenze und damit der Höchstbetrag ändern sich in der Regel zum Jahreswechsel. Einmal im Jahr prüfen und das Stand-Datum anpassen.
Was die Seite nicht verspricht, gehört ebenfalls hinein. Sie sagt nicht, dass jemand Anspruch hat, sondern unter welchen Voraussetzungen das Gesetz ihn vorsieht. Sie nennt keine Beträge als Zusage, denn über das Pflegeunterstützungsgeld entscheidet die Pflegekasse. Und sie verweist für den Einzelfall auf Arbeitgeber, Pflegekasse und Pflegeberatung.
Wenn Sie die Seite nicht selbst aufbauen wollen: Wir setzen solche Ratgeberseiten als Teil Ihrer Pflege-Website um, mit Texten, die Ihre Pflegedienstleitung freigibt, und einem Rückrufweg, der zu Ihren Abläufen passt. Für eine erste Einschätzung erreichen Sie uns über die Kontaktseite.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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