Kurz und einfach erklärt
Sie wollen einen Pflegedienst gründen? Dann kann die Website schon während der Zulassung entstehen.
Schon in dieser Zeit suchen Menschen nach Ihnen. Das sind Pflegekräfte, Angehörige und Kliniken. Ohne Website finden sie Sie schwer.
Der Beitrag erklärt, was vor dem Vertrag mit den Pflegekassen online stehen kann. Und er zeigt, was erst danach folgt.
Wichtig sind früh eine Seite für Bewerber und Seiten für die Orte, in denen Sie pflegen.
Wir bauen die Website neben Ihrer Zulassung auf. Domain und Zugänge laufen dabei auf Ihren Träger.
Ein ambulanter Pflegedienst entsteht nicht am Tag der Zulassung. Er entsteht in den Monaten davor: wenn die Trägerschaft steht, die verantwortliche Pflegefachperson gefunden ist, der Antrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen liegt und die ersten Bewerbungsgespräche geführt werden. In dieser Zeit sucht bereits jemand nach Ihnen - die Pflegefachkraft, die sich verändern will, die Tochter, die für ihre Mutter etwas Wohnortnahes braucht, die Sozialdienstleitung einer Klinik, die einen neuen Dienst in ihre Liste aufnehmen möchte. Wer dann keine Website hat, ist für all diese Menschen schlicht nicht vorhanden. Dieser Beitrag legt den Website-Aufbau neben die Gründungsschritte: was schon vor dem Versorgungsvertrag online stehen darf, was erst danach, und welche Angaben aus Vertrag und Leistungsverzeichnis Sie ohnehin schon zusammengetragen haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (Paragraf 72 Absatz 1 SGB XI). Bis zum Abschluss beschreibt die Website Vorhaben, Träger und Team, aber keine abrechenbare Leistung.
- Für ambulante Dienste wird im Versorgungsvertrag der Einzugsbereich festgelegt (Paragraf 72 Absatz 3 SGB XI). Dieselbe Gebietsliste trägt später die Ortsseiten - wer sie einmal sauber schreibt, verwendet sie zweimal.
- Die verantwortliche Pflegefachperson braucht zwei Jahre praktische Berufserfahrung innerhalb der letzten acht Jahre und eine Weiterbildung für leitende Funktionen, deren Stundenzahl 460 Stunden nicht unterschreiten soll (Paragraf 71 Absatz 3 SGB XI).
- Ende 2023 arbeiteten 446 425 Menschen in ambulanten Pflegediensten, davon 126 251 in Vollzeit (Statistisches Bundesamt). Eine Karriereseite, die Teilzeitmodelle offen benennt, spricht die größere Gruppe an.
- 15 549 ambulante Pflegedienste gab es Ende 2023 in Deutschland (Statistisches Bundesamt). Sichtbar wird ein neuer Dienst nicht durch die Zulassung, sondern durch Ortsseiten für seinen Einzugsbereich.
Warum die Website neben dem Versorgungsvertrag entsteht
Die Gründung eines ambulanten Pflegedienstes läuft auf ein festes Ziel zu: den Versorgungsvertrag nach Paragraf 72 SGB XI. Erst mit seinem Abschluss ist die Einrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Bis dahin vergehen je nach Bundesland und Aktenlage Wochen bis Monate, und diese Zeit ist alles andere als leer: Sie suchen Personal, mieten Räume, wählen die Software aus, sprechen mit Praxen und Kliniksozialdiensten. Jede dieser Gruppen sucht dabei nach einem Beleg dafür, dass es Sie gibt. Wer als Träger eine Homepage für die ambulante Pflege erst nach dem ersten Einsatztag plant, verschenkt genau den Zeitraum, in dem die Entscheidungen der anderen fallen.
Der Markt, in den Sie eintreten, ist groß. Im Dezember 2023 waren in Deutschland knapp 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (Statistisches Bundesamt); 86 Prozent von ihnen wurden zu Hause versorgt. 1,1 Millionen Pflegebedürftige lebten in Privathaushalten und wurden zusammen mit oder vollständig durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste versorgt, ein Zuwachs von 5,1 Prozent oder 54 000 Personen gegenüber der Vorerhebung. Weitere 3,1 Millionen erhielten ausschließlich Pflegegeld und wurden überwiegend durch Angehörige gepflegt - das ist die Gruppe, aus der die Anfragen von morgen kommen. Für die 1,1 Millionen ambulant Versorgten standen 15 549 ambulante Pflegedienste bereit (Statistisches Bundesamt, Stichtag 15. Dezember 2023); zwei Jahre zuvor waren es 15 376.
Drei Adressaten, ein Zeitfenster
Was der Versorgungsauftrag für die Seiten vorgibt
Paragraf 72 SGB XI regelt die Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag. Geschlossen wird er zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger zuständig ist. Im Vertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen festzulegen, die während der Vertragsdauer für die Versicherten zu erbringen sind - der Versorgungsauftrag. Ein Anspruch auf Abschluss besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung die Voraussetzungen erfüllt. Für die Website ist dieser Versorgungsauftrag die Grundlage jeder Leistungsseite: Was dort als Leistung beschrieben wird, muss von ihm gedeckt sein - und was er nicht deckt, gehört auch nicht in eine Aufzählung.
Für ambulante Dienste kommt eine zweite Festlegung hinzu, die auf der Website unmittelbar praktisch wird. In den Versorgungsverträgen ist der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind (Paragraf 72 Absatz 3 SGB XI). Diese Gebietsliste - Städte, Gemeinden, Ortsteile - ist zugleich die Vorlage für die Ortsseiten und deren Grenze: Eine Seite für einen Ort außerhalb des Einzugsbereichs erzeugt Anfragen, die Sie absagen müssen, und kostet damit doppelt. Auch die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach Paragraf 72 Absatz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird (Paragraf 89 Absatz 2 SGB XI). Vertrag, Vergütung und Ortsseiten beschreiben also dasselbe Gebiet.
Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
Die verantwortliche Pflegefachperson und die Unterlagen davor
Ambulante Pflegeeinrichtungen sind nach Paragraf 71 Absatz 1 SGB XI selbständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson Pflegebedürftige in ihrer Wohnung mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe versorgen. An diese Person knüpft das Gesetz Anforderungen, die vor dem Antrag erfüllt sein müssen: neben dem Abschluss einer einschlägigen Ausbildung eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre, wobei die Rahmenfrist acht Jahre vor dem Tag beginnt, zu dem die verantwortliche Pflegefachperson bestellt werden soll. Hinzu kommt eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll (Paragraf 71 Absatz 3 SGB XI).
- Name, Rechtsform und Anschrift des Trägers - identisch im Antrag, im Impressum und im Registerauszug. Abweichungen führen erfahrungsgemäß zu Rückfragen, die Wochen kosten.
- Die verantwortliche Pflegefachperson mit Qualifikationsnachweis - auf der Website als Ansprechperson mit Funktion, nicht als Werbeaussage über besondere Erfahrung.
- Der Einzugsbereich als Liste von Orten und Postleitzahlen - im Vertrag Pflicht, auf der Website die Grundlage der Ortsseiten.
- Das Leistungsverzeichnis nach Leistungskomplexen - die Rohfassung jeder späteren Leistungsseite, in der Regel schon in der Gliederung brauchbar.
- Erreichbarkeit und Rufbereitschaft mit Zeiten - die Angabe, nach der Angehörige auf einer Pflegeseite zuerst suchen.
- Eine Telefonnummer des Dienstes, die vom ersten Tag an besetzt ist und nicht später gewechselt wird, weil sie einer Privatperson gehört.
- Datenschutzhinweise und das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten - Grundlage für jedes Formular auf der Seite.
- Domain, Postfach und Hosting-Zugänge auf den Namen des Trägers - warum diese Zuordnung später zählt.
Vor der Zulassung und danach: was online stehen darf
Die Trennlinie ist einfacher, als sie klingt. Vor dem Abschluss des Versorgungsvertrags dürfen Sie beschreiben, wer Sie sind, wo Sie hinwollen und wen Sie suchen. Sie dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass Leistungen der Pflegeversicherung bereits über Ihren Dienst abgerechnet werden können - denn die Pflegekassen dürfen Pflege nur durch zugelassene Einrichtungen gewähren. Nach dem Abschluss ist die Einrichtung für die Dauer des Vertrages zugelassen (Paragraf 72 Absatz 4 SGB XI), und die vorhandenen Seiten werden ergänzt, nicht neu gebaut. Wer die Struktur von Anfang an so anlegt, spart sich den zweiten Aufbau - und die Weiterleitungen, die ein späterer Umbau nach sich zieht.
| Angabe auf der Website | Vor dem Versorgungsvertrag | Nach dem Versorgungsvertrag |
|---|---|---|
| Träger, Rechtsform, Anschrift | Vollständig, mit Gründungsdatum | Unverändert, ergänzt um das Datum der Zulassung |
| Leistungen | Geplante Leistungsbereiche, als Vorhaben formuliert | Leistungskomplexe im Rahmen des Versorgungsauftrags |
| Abrechnung mit der Pflegekasse | Kein Hinweis auf Abrechenbarkeit | Hinweis auf die Zulassung nach Paragraf 72 SGB XI |
| Einzugsbereich | Geplantes Gebiet, als Planung gekennzeichnet | Der vereinbarte Einzugsbereich als Ortsliste |
| Stellenangebote | Ab dem ersten Tag online, mit Eintrittstermin | Laufend, mit Angabe der offenen Touren |
Der Zeitplan: die Website wächst mit dem Antrag
Ein Website-Projekt und ein Zulassungsverfahren haben denselben Engpass: Angaben, die jemand entscheiden muss. Wer beides nacheinander erledigt, entscheidet zweimal - einmal für den Antrag, einmal für die Seite, und meist mit abweichendem Wortlaut. Spätestens bei der Qualitätsprüfung fällt auf, dass die Website etwas anderes beschreibt als der Vertrag. Wer beides nebeneinander legt, schreibt Einzugsbereich, Leistungsverzeichnis und Erreichbarkeit einmal und verwendet sie doppelt. Erfahrungsgemäß ist das der Punkt, an dem eine Gründung Zeit gewinnt, ohne dass an irgendeiner Stelle gespart wird - und der Punkt, an dem die spätere Pflege der Seite billig bleibt.
Das gilt auch für die Kalkulation. Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wird zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart; sie muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (Paragraf 89 Absatz 1 SGB XI). Eine Website ist in dieser Rechnung kein Sonderposten, sondern Teil der Aufwendungen - und einer der wenigen, die Personal und Anfragen zugleich betreffen. Was dabei tatsächlich anfällt und woran sich der Nutzen ablesen lässt, steht in der Kosten- und Nutzenrechnung für Pflegedienst-Websites.
Die Zugänge gehören dem Träger
Sechs Schritte von der Domain zur ersten Anfrage
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Manches muss vorne stehen, weil alles Weitere darauf zeigt - die Domain, das Impressum, die Telefonnummer. Anderes kann später kommen, ohne dass etwas fehlt, und manches darf erst später kommen, weil der Vertrag es noch nicht deckt. Die folgende Reihenfolge hat sich in Gründungsprojekten bewährt und lässt sich in jeder Woche des Verfahrens aufnehmen, ohne dass ein späterer Schritt einen früheren zurücknimmt.
- Domain sichern und auf den Träger registrieren. Der Name sollte den Ort tragen, wenn der Einzugsbereich klar begrenzt ist, und nicht auf eine spätere Erweiterung wetten.
- Impressum und Datenschutzerklärung veröffentlichen, bevor irgendein Inhalt online geht. Was in ein Pflegedienst-Impressum gehört und welche Grenzen das Heilmittelwerbegesetz zieht, steht in der Übersicht zur rechtssicheren Pflege-Website.
- Eine Startseite mit Träger, Vorhaben, geplantem Gebiet und Erreichbarkeit. Ein Satz zum Stand des Zulassungsverfahrens nimmt jede Rückfrage vorweg.
- Die Karriereseite mit den ersten Stellen. In der Gründungsphase ist sie die Seite mit dem höchsten Nutzen, weil Personal der Engpass ist und nicht die Nachfrage.
- Die Leistungsseiten aus dem Leistungsverzeichnis, zunächst als Vorhaben, nach der Zulassung als Angebot - die ärztlich verordnete Behandlungspflege gehört dabei eigens erklärt.
- Die Ortsseiten für den Einzugsbereich, erst wenn dieser vereinbart ist, damit keine Seite ein Gebiet verspricht, das der Vertrag nicht deckt.
Ein Satz, der viele Rückfragen erspart
Die Karriereseite ist der erste Ernstfall
In ambulanten Pflegediensten arbeiteten Ende 2023 446 425 Menschen, davon 126 251 in Vollzeit (Statistisches Bundesamt) - rund 28 Prozent. Teilzeit ist in dieser Branche also nicht die Ausnahme, sondern der Normalfall. Eine Karriereseite, die nur Vollzeitstellen kennt und Arbeitszeiten erst im Gespräch klärt, spricht damit an der größeren Gruppe vorbei. Wer stattdessen Stundenmodelle, feste Touren und den Umgang mit dem Dienstplan benennt, beantwortet die Frage, die im Bewerbungsgespräch ohnehin zuerst kommt - und sortiert die Bewerbungen vor, statt sie nur zu zählen.
Ein zweiter Punkt kommt aus dem Vertrag selbst. Seit dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Pflege und Betreuung Gehälter zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart sind, an die die Einrichtung gebunden ist (Paragraf 72 Absatz 3a SGB XI). Eine Tarifbindung selbst schreibt das Gesetz aber nicht vor: Paragraf 72 Absatz 3 Nummer 2 SGB XI verlangt die Vorgaben des Absatzes 3a oder des Absatzes 3b, und Absatz 3b lässt Versorgungsverträge auch mit nicht tarifgebundenen Einrichtungen zu, wenn deren Entlohnung die Höhe eines einschlägigen Tarifvertrags oder das regional übliche Entlohnungsniveau nicht unterschreitet. Der eine oder der andere Weg gehört zu den Zulassungsvoraussetzungen - und auf der Karriereseite ist die Entlohnung eine Aussage, die Sie belegen können, ohne zu werben. Wie eine solche Seite aufgebaut wird, zeigt der Beitrag zur Personalgewinnung über die Website; den Aufbau samt Bewerbungsstrecke übernehmen wir als Karriereseite.
Wer den Dienst führt
Die verantwortliche Pflegefachperson mit Funktion und Erreichbarkeit - die Rolle nach Paragraf 71 SGB XI, nicht ein Versprechen über besondere Erfahrung.
Wie die Touren liegen
Frühdienst, Spätdienst, Wochenendrhythmus. Wer die Struktur nennt, bekommt Bewerbungen von Menschen, denen sie passt, statt Absagen nach dem ersten Gespräch.
Woran der Vertrag bindet
Entlohnung nach Paragraf 72 Absatz 3a oder Absatz 3b SGB XI, Probezeit, Einarbeitung. Nachprüfbare Angaben wirken hier stärker als jedes Adjektiv.
Wo gearbeitet wird
Der Einzugsbereich als Ortsliste. Die Entfernung zwischen Wohnort und Tour entscheidet in der Pflege häufiger als die Gehaltszeile.
Wie man sich meldet
Ein kurzes Formular mit Name, Rückrufnummer und Qualifikation. Anschreiben und Zeugnisse können später kommen, die Rückrufnummer nicht.
Was mit den Daten geschieht
Löschfristen für Bewerbungsunterlagen offen benennen. Das ist Pflicht und wirkt in der Pflege zugleich als Vertrauenszeichen.
Sichtbar im Einzugsbereich, vom ersten Tag an
Gesucht wird lokal, und gesucht wird online. In der Erhebung 2025 suchten 80 Prozent der 45- bis 64-Jährigen in den drei Monaten vor der Befragung im Internet nach Informationen über Waren und Dienstleistungen, bei den 65- bis 74-Jährigen waren es 65 Prozent (Statistisches Bundesamt). Das sind genau die Altersgruppen, aus denen Angehörige und Pflegebedürftige kommen: Ende 2023 waren 78 Prozent der Pflegebedürftigen 65 Jahre und älter, rund ein Drittel (34 Prozent) mindestens 85 Jahre alt (Statistisches Bundesamt). Die Recherche übernimmt in vielen Familien die Generation dazwischen - und sie erwartet eine Seite, die auf dem Telefon lesbar ist.
- Den Ortsnamen im Titel und in der ersten Überschrift, ohne ihn im Text zu wiederholen, bis er stört.
- Die Leistungen, die dort tatsächlich erbracht werden - nicht die vollständige Liste des Leistungsverzeichnisses.
- Die Erreichbarkeit mit Zeiten und eine Telefonnummer, die im Ort tatsächlich angenommen wird.
- Eine Gebietsangabe, die zum vereinbarten Einzugsbereich passt und nicht die halbe Region einschließt.
- Einen Hinweis auf die Zulassung nach Paragraf 72 SGB XI, sobald sie vorliegt - vorher den Stand des Verfahrens.
- Formulare, die mit Tastatur und Vorlesesoftware bedienbar sind, und Downloads, die niemanden aussperren.
- Eine Seite je Ort statt einer Seite mit zwanzig Ortsnamen - wie Local SEO für Pflegedienste funktioniert.
Der Bedarf, auf den ein neuer Dienst trifft, bleibt nicht, wie er ist. Allein durch die Alterung könnte die Zahl der Pflegebedürftigen von 5,0 Millionen Ende 2021 auf 6,8 Millionen Ende 2055 steigen (Statistisches Bundesamt, Pflegevorausberechnung 2023). Schon heute waren bei den 70- bis 74-Jährigen rund 11 Prozent pflegebedürftig, bei den ab 90-Jährigen 87 Prozent. Für einen gerade gegründeten Dienst heißt das: Die Nachfrage kommt - die Frage ist, ob sie Sie findet. Wer den Einzugsbereich als Ortsseiten mit lokaler Sichtbarkeit abbildet, ist auffindbar, bevor der erste Zuweiser fragt - den Rest klärt ein Gespräch oder gleich ein vollständiges Website-Projekt.
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