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Recht & Datenschutz

Bewerberdaten löschen: Fristen für die Karriereseite

Zwei Monate, drei Monate, Puffer: Welche Fristen nach einer Absage gelten, was die Karriereseite dazu nennen muss und wie das Löschen zum Arbeitsschritt wird.

16 Min. Lesezeit DatenschutzBewerbungsverfahrenLöschfristenKarriereseite

Kurz und einfach erklärt

Der Beitrag handelt von Bewerbungen, die Sie absagen. Wie lange dürfen Sie diese Daten behalten?

Auch nach der Absage liegen die Daten noch bei Ihnen. Sie dürfen sie nur so lange behalten, wie es nötig ist. Der Beitrag erklärt, wie Sie die Frist festlegen.

Eine Karriereseite ist eine Seite für Bewerber. Dort sollte stehen, wie lange Sie Daten behalten. Der Hinweis gehört direkt zum Formular.

Für eine Liste mit späteren Bewerbern brauchen Sie eine eigene Zustimmung. Will jemand löschen lassen, sollten Sie schnell antworten. Dafür müssen Sie wissen, wo die Daten liegen.

Wir bauen Ihre Karriereseite mit diesem Hinweis.

Die Stellenanzeige läuft, das Formular auf der Karriereseite funktioniert, und nach vier Wochen liegen zweiundzwanzig Bewerbungen im Postfach. Zwei Personen werden eingestellt, zwanzig bekommen eine Absage - und genau an dieser Stelle beginnt der Teil des Verfahrens, für den es erfahrungsgemäß keinen festgelegten Ablauf gibt. Ende 2023 gab es in Deutschland 15 549 (Statistisches Bundesamt) ambulante Pflegedienste mit zusammen 446 425 (Statistisches Bundesamt) Beschäftigten; jeder dieser Dienste sammelt im Lauf eines Jahres Lebensläufe, Zeugnisse, Fotos und gelegentlich Angaben, die unter das Verarbeitungsverbot für Gesundheitsdaten fallen. Wie lange diese Unterlagen liegen bleiben dürfen, steht in keinem Gesetz als Zahl. Die Frist ergibt sich aus zwei Normen, einem Puffer und der Frage, welchen Weg die Bewerbung genommen hat. Dieser Beitrag rechnet die Fristen vor, zeigt den Hinweis, den die Karriereseite dafür braucht, und beschreibt den Ablauf für ein vorzeitiges Löschverlangen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bewerbungsunterlagen sind Beschäftigtendaten: Bewerberinnen und Bewerber gelten ausdrücklich als Beschäftigte (Bundesdatenschutzgesetz). Für die Aufbewahrung gilt damit die Speicherbegrenzung, also nur so lange, wie es der Zweck erfordert (Datenschutz-Grundverordnung).
  • Die Regelfrist entsteht aus zwei Normen: zwei Monate (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ab Zugang der Ablehnung für die schriftliche Geltendmachung, danach drei Monate (Arbeitsgerichtsgesetz) für die Klage. Zusammen fünf Monate, dazu ein Puffer.
  • Für Bewerbungsunterlagen nennt kein Gesetz eine Löschfrist: Nach fünf Monaten sind beide Fristen abgelaufen, ein Puffer für Zugang und Nachweis ist eine eigene Entscheidung mit Begründung. Ein Hinweistext der Aufsicht in Baden-Württemberg aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung lässt den Ermessensspielraum bei längeren Verjährungsfristen nur zu, wenn sich eine kürzere Frist als nicht ausreichend belegen lässt (Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg).
  • Die Karriereseite muss die Speicherdauer oder die Kriterien für ihre Festlegung nennen (Datenschutz-Grundverordnung) - nicht das Impressum, nicht ein Anhang, sondern die Stelle, an der die Bewerbung abgeschickt wird.
  • Ein Löschverlangen ist in der Regel binnen eines Monats (Datenschutz-Grundverordnung) zu beantworten. Das gelingt nur, wenn bekannt ist, auf welchen Wegen eine Bewerbung im Haus liegt: Datenbank, Postfach, Papierakte, Sicherung.

Warum die Absage nicht das Ende der Verarbeitung ist

Ein Pflegedienst, der eine Stelle ausschreibt, verarbeitet personenbezogene Daten, sobald die erste Bewerbung eintrifft. Getragen wird das von der Vertragsanbahnung: Zulässig ist die Verarbeitung, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Datenschutz-Grundverordnung). Das Bundesdatenschutzgesetz stellt daneben klar, dass Bewerberinnen und Bewerber als Beschäftigte gelten (Bundesdatenschutzgesetz) - die Regeln für Beschäftigtendaten greifen also, lange bevor jemand eingestellt ist. Mit der Absage entfällt der ursprüngliche Zweck. Was bleibt, ist ein zweiter, engerer Zweck: die Abwehr möglicher Ansprüche aus dem Auswahlverfahren. Dieser Zweck trägt nur so lange, wie solche Ansprüche überhaupt erhoben werden können. Deshalb ist die Frage nach der Löschfrist keine Frage des Gefühls, sondern eine Rechenaufgabe mit zwei bekannten Summanden.

Die zweite Besonderheit steckt in der Branche selbst. In Pflegebewerbungen tauchen regelmäßig Angaben auf, die besonders geschützt sind: Impfnachweise, Hinweise zur Belastbarkeit, Schwerbehindertenausweise, Kopien von Attesten. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist im Grundsatz untersagt und nur unter engen Voraussetzungen zulässig (Datenschutz-Grundverordnung). Für die Karriereseite folgt daraus eine praktische Regel: Das Formular fragt nichts davon ab, und das Freitextfeld ist so beschriftet, dass niemand auf die Idee kommt, dort eine Diagnose einzutragen. Wie sich ein Bewerbungsformular mit wenigen Feldern bauen lässt, haben wir in datensparsamen Formularen für Pflegedienste beschrieben. Wird trotzdem etwas eingetragen, gilt für diese Angabe dieselbe Löschfrist wie für den Rest der Bewerbung, nur mit engerem Zugriff auf dem Weg dorthin.

Bewerber sind Beschäftigte im Sinne des Gesetzes

Der Wortlaut ist eindeutig: „Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist, gelten als Beschäftigte.“ (Bundesdatenschutzgesetz) Für die Karriereseite heißt das zweierlei: Wer Zugriff auf die Personalakte hat, hat nicht automatisch Zugriff auf den Bewerbungseingang, und der Bewerbungseingang braucht eine eigene Zugriffsregel, eine eigene Frist und einen eigenen Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten. In einem Dienst mit einer Verwaltungskraft und einer Pflegedienstleitung ist das kein Organigramm, sondern eine Ordnerfreigabe.

Die zwei Fristen, aus denen die Praxis gebaut ist

Der erste Summand steht im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Wer sich benachteiligt sieht, muss den Entschädigungsanspruch innerhalb von zwei Monaten (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schriftlich geltend machen, sofern die Tarifvertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, und diese Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung. Maßgeblich ist damit nicht das Datum auf dem Absageschreiben, sondern der Tag, an dem es ankommt - ein Unterschied von wenigen Tagen, der bei einer knappen Rechnung zählt. Die Höhe des Anspruchs ist gedeckelt: Bei einer Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) nicht übersteigen, wenn die Person auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Für einen ambulanten Dienst mit zwei offenen Stellen ist das keine theoretische Summe, sondern der Grund, warum die Unterlagen bis zum Ablauf der Frist auffindbar bleiben sollten.

Der zweite Summand steht im Arbeitsgerichtsgesetz: Die Klage auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten (Arbeitsgerichtsgesetz) erhoben werden, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist. Zwei plus drei ergibt fünf Monate ab Zugang der Absage. Weil zwischen Absendung und Zugang Tage liegen und weil sich der Zugang später belegen lassen muss, ist ein kurzer Puffer sinnvoll. Seine Länge nennt kein Gesetz; für Bewerbungsunterlagen steht dort überhaupt keine Zahl. Ein Hinweistext der Aufsicht in Baden-Württemberg, der noch das Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung zitiert, verweist für Bewerbungsunterlagen auf die Regelfrist von zwei Monaten aus dem Gleichbehandlungsrecht (Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg); die Grundlage dafür, § 15 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, gilt unverändert. Wer über die fünf Monate hinausgeht, sollte den Grund im Löschkonzept notiert haben, statt ihn im Streitfall zu suchen.

Was auf welchem Weg hereinkommt

Die Frist ist der einfache Teil. Schwieriger ist die Frage, wo eine Bewerbung überall liegt, wenn sie gelöscht werden soll. Ein typischer ambulanter Dienst nimmt Bewerbungen über das Formular der Karriereseite entgegen, über ein Sammelpostfach, über den Briefkasten, über eine Nachricht an die Pflegedienstleitung und gelegentlich über einen Bogen, den jemand auf der Ausbildungsmesse ausfüllt. Jeder dieser Wege erzeugt eine eigene Kopie, und jede Kopie hat ihre eigene Lebensdauer: Das Formular schreibt in eine Datenbank und schickt zusätzlich eine Nachricht ins Postfach, die Nachricht liegt danach im Papierkorb und in der Sicherung, das Papier liegt im Ordner. Ein Löschlauf, der nur die Datenbank leert, hat die Bewerbung nicht gelöscht, sondern nur an der sichtbarsten Stelle entfernt. Dieselbe Frage stellt sich bei jedem anderen Formular der Website, etwa bei der Anmeldung zu Pflegekursen für Angehörige: Wer Daten annimmt, muss wissen, wo sie liegen und wann sie gehen.

EingangswegWas dort liegen bleibtRechtsgrundlageFrist und Nachweis
Formular der KarriereseiteDatensatz, Anhänge, Bestätigung im Postfachvorvertragliche Maßnahme (Datenschutz-Grundverordnung)Löschung nach zwei Monaten (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) plus drei Monaten (Arbeitsgerichtsgesetz)
SammelpostfachNachricht, Anhänge, Papierkorb, Serverkopievorvertragliche Maßnahme (Datenschutz-Grundverordnung)gleiche Frist; Papierkorb und Archivordner ausdrücklich mitnehmen
PapierbewerbungMappe, Kopien aus dem Gespräch, Notizenvorvertragliche Maßnahme (Datenschutz-Grundverordnung)Rücksendung oder Vernichtung, Vernichtung mit zwei Zeilen dokumentiert
TalentpoolProfil, Vermerke, WiedervorlageEinwilligung (Datenschutz-Grundverordnung)Ende mit dem Widerruf, der jederzeit möglich ist (Datenschutz-Grundverordnung)
Messe oder Aushanghandschriftlicher Bogen, Foto, Visitenkartevorvertragliche Maßnahme (Datenschutz-Grundverordnung)Übertragung in den regulären Eingang, danach Original vernichten

Der Hinweis, den die Karriereseite tragen muss

Wer Daten erhebt, muss zum Zeitpunkt der Erhebung über die Dauer der Speicherung informieren oder, falls das nicht möglich ist, über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer (Datenschutz-Grundverordnung). Auf einer Karriereseite ist beides machbar, und die zweite Variante ist meist die ehrlichere: Die Bewerbung wird bis zum Abschluss des Verfahrens verarbeitet und danach für den Zeitraum aufbewahrt, in dem Ansprüche aus dem Auswahlverfahren geltend gemacht werden können. Wichtig ist der Ort. Der Hinweis gehört an das Formular, nicht ausschließlich in die Datenschutzerklärung, denn dort liest ihn zum Zeitpunkt der Eingabe erfahrungsgemäß niemand. Zwei Sätze über dem Absendeknopf, verlinkt auf die vollständige Erklärung, erfüllen die Pflicht und kosten erfahrungsgemäß keine Bewerbung. Was sonst noch zur Anzeige gehört, etwa die Angabe zum Gehalt, steht in Gehaltsangaben in Pflege-Stellenanzeigen.

  • Die Dauer benennen, nicht andeuten. „Wir bewahren Ihre Unterlagen bis zum Abschluss des Verfahrens und anschließend für fünf Monate auf“ ist eine Angabe. „Wir speichern Ihre Daten nur so lange wie nötig“ ist keine. Wer die Zahl nennt, muss sie im Löschlauf auch einhalten - deshalb steht sie im Kalender, bevor sie auf der Seite steht.
  • Den Talentpool getrennt anbieten. Ein Kästchen, das nicht vorausgewählt ist, mit eigenem Text und eigener Dauer. Wer es nicht ankreuzt, bewirbt sich trotzdem. Alles andere macht aus einer Einwilligung eine Bedingung, und eine Bedingung ist keine freiwillige Entscheidung.
  • Den Weg zur Löschung zeigen. Eine Adresse, unter der ein Löschverlangen ankommt, und ein Satz dazu, wie schnell geantwortet wird. Das spart Rückfragen und ist die günstigste Form, die Frist einzuhalten. Wie wir Karriereseiten mit Formular, Hinweis und geordnetem Eingang aufbauen, steht unter Karriereseite und Recruiting.
  • Die Sprache an die Zielgruppe anpassen. Wer Pflegekräfte aus dem Ausland anspricht, braucht den Hinweis in der Sprache der Anzeige und in einfachen Sätzen. Was dabei sonst zu bedenken ist, steht in Karriereseiten für internationale Pflegekräfte.

Talentpool: Einwilligung statt Stillschweigen

Viele Dienste möchten gute Bewerbungen behalten, auch wenn gerade keine Stelle frei ist. Das ist zulässig, aber nicht auf derselben Grundlage. Die Aufbewahrung im Talentpool stützt sich darauf, dass die betroffene Person ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat (Datenschutz-Grundverordnung), und eine Einwilligung braucht drei Dinge: einen klaren Text, eine aktive Handlung und eine benannte Dauer. Die Dauer richtet sich nach dem Zweck des Pools und steht im Einwilligungstext; eine gesetzliche Vorgabe dafür gibt es nicht. Nach Ablauf wird nicht stillschweigend verlängert, sondern gefragt. Eine kurze Nachricht mit zwei Möglichkeiten - bleiben oder löschen - ist gleichzeitig ein Kontaktpunkt und ein Nachweis, dass der Pool gepflegt wird.

Der Widerruf muss dabei so einfach sein wie die Einwilligung (Datenschutz-Grundverordnung). Praktisch heißt das: Wer sich mit einem Klick eintragen konnte, darf nicht auf ein unterschriebenes Schreiben verwiesen werden. Ein Link in jeder Nachricht aus dem Pool und eine Adresse auf der Karriereseite genügen. Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft; was vorher rechtmäßig verarbeitet wurde, wird dadurch nicht rückwirkend unrechtmäßig. Zu löschen sind die Unterlagen trotzdem, sobald kein anderer Zweck mehr trägt. Wer den Pool als festen Bestandteil der Personalgewinnung führt, sollte ihn auch inhaltlich pflegen; Anregungen dazu stehen in Stellenanzeigen auf der eigenen Website.

Der Widerruf muss so einfach sein wie die Einwilligung

Der Wortlaut lässt wenig Spielraum: „Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.“ und weiter: „Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.“ (Datenschutz-Grundverordnung) Ein Talentpool, in den man sich mit einem Häkchen einträgt und aus dem man nur per Brief herauskommt, erfüllt das nicht. Der Abmeldelink gehört in jede Nachricht, die aus dem Pool verschickt wird, und der Widerruf wird am selben Tag umgesetzt, an dem er eintrifft.

Wenn jemand vorzeitig löschen lässt

Unabhängig von jeder Frist kann eine Bewerberin verlangen, dass ihre Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer der in der Verordnung genannten Gründe zutrifft (Datenschutz-Grundverordnung). Antworten muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats (Datenschutz-Grundverordnung) nach Eingang des Antrags; die Frist kann um zwei weitere Monate (Datenschutz-Grundverordnung) verlängert werden, wenn das erforderlich ist, und über die Verlängerung samt Gründen ist zu informieren. Ein Monat klingt großzügig, bis man versucht, in einem laufenden Betrieb mit Touren, Übergaben und Urlaubsvertretung herauszufinden, in welchem Ordner die Mappe liegt. Deshalb ist das Löschverlangen der Testfall für die eigene Ordnung: Wer ihn ohne Suche besteht, hat auch den regulären Löschlauf im Griff.

  • Den Eingang bestätigen und datieren. Der Tag des Eingangs startet die Frist. Eine kurze Bestätigung mit Datum ist gleichzeitig Nachweis und Terminanker; ohne sie beginnt später die Diskussion darüber, wann der Antrag überhaupt da war.
  • Alle Wege abgehen, nicht nur den bequemen. Datenbank, Postfach, Papierkorb, Archivordner, Papierakte, Sicherung. Die Liste dieser Orte steht im Löschkonzept und nicht im Kopf einer einzelnen Person - sonst fehlt sie genau dann, wenn diese Person im Urlaub ist.
  • Prüfen, ob ein anderer Zweck trägt. Steht noch ein Anspruch im Raum, kann die Aufbewahrung weiter zulässig sein. Dann wird die Verarbeitung eingeschränkt und der Grund mitgeteilt, statt den Antrag kommentarlos abzulehnen.
  • Die Erledigung dokumentieren. Wer, wann, welche Bestände, welcher Rest. Zwei Zeilen genügen, aber sie müssen existieren. Ein Löschlauf ohne Vermerk ist im Nachhinein von einem vergessenen Löschlauf nicht zu unterscheiden.

Das Verzeichnis und das Löschkonzept

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten verlangt, wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien (Datenschutz-Grundverordnung). Für ein Bewerbungsverfahren heißt das eine Zeile je Eingangsweg und je Kategorie: Bewerbungen auf eine ausgeschriebene Stelle, Initiativbewerbungen, Talentpool, Unterlagen zu eingestellten Personen. Die letzte Kategorie verlässt das Verfahren ohnehin - aus den Bewerbungsunterlagen einer eingestellten Pflegekraft wird die Personalakte, mit eigenen Aufbewahrungsfristen aus dem Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Wer diese Trennung nicht macht, löscht in der Regel entweder zu früh oder gar nicht. Wie sich das mit dem übrigen Datenschutz auf der Website verzahnt, steht unter Datenschutz für Pflegedienste.

Wie weit man über die Regelfrist hinausgehen darf, ist keine freie Entscheidung. Ein Hinweistext der Aufsicht in Baden-Württemberg aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung formuliert es so: Bei längeren Verjährungsfristen bestehe zwar ein Ermessensspielraum, die volle Länge dürfe aber nur ausgeschöpft werden, wenn sich aus der Erfahrung belegen lasse, dass eine kürzere Frist nicht ausreichend ist (Landesbeauftragter für den Datenschutz Baden-Württemberg). Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Grundsätze der Verarbeitung und gegen die Rechte betroffener Personen reicht bis zu 20 000 000 Euro (Datenschutz-Grundverordnung) oder 4 Prozent (Datenschutz-Grundverordnung) des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für einen ambulanten Dienst ist die praktische Gefahr weniger das Höchstmaß als die Beschwerde einer abgelehnten Person, die Monate später Post aus einem Talentpool bekommt, in den sie sich nicht eingetragen hat.

Was die Karriereseite technisch dafür braucht

Damit die Frist nicht an der Technik scheitert, muss die Karriereseite drei Dinge können: den Eingang bündeln, den Zugriff begrenzen und das Datum mitliefern. Bündeln heißt, dass jede Bewerbung durch dieselbe Tür kommt, auch die, die als Nachricht an die Pflegedienstleitung geht - dort wird sie in den regulären Eingang übertragen und am Ursprungsort gelöscht. Begrenzen heißt, dass nicht das gesamte Team in den Bewerbungen liest, sondern die zwei Personen, die entscheiden. Und das Datum ist der Anker für alles Weitere: Eingangsdatum, Absagedatum, Zugangsdatum der Absage, Löschdatum. Wie eine Seite aussieht, die diese vier Daten von sich aus erzeugt, zeigen wir unter Websites für Pflegedienste.

  • Eine Tür für alle Bewerbungen. Ein Formular, ein Postfach, eine Ablage. Alles, was daneben ankommt, wird übertragen und am Ursprungsort entfernt - sonst entsteht die Kopie, die beim Löschen niemand findet. Wie ein kurzes Formular ohne Anschreiben aussieht, steht in Schnellbewerbung ohne Anschreiben.
  • Kein privater Messenger als Bewerbungsweg. Was über private Konten läuft, liegt auf privaten Geräten und ist im Löschlauf in der Regel nicht erreichbar. Warum das mehr als eine Formfrage ist, steht in WhatsApp im Pflegedienst.
  • Wiedervorlage statt Erinnerung. Das Löschdatum entsteht beim Versand der Absage und wird nicht am Jahresende gesucht. Ein Kalendereintrag je Verfahren reicht für einen Dienst mit zwanzig Bewerbungen im Jahr in der Regel aus.
  • Sicherungen mitdenken. Eine Datensicherung, die mehrere Monate zurückreicht, enthält gelöschte Bewerbungen. Das ist zulässig, gehört aber ins Löschkonzept: Die Sicherung wird nicht durchsucht, sondern läuft turnusmäßig aus, und dieser Turnus ist aufgeschrieben.

Frist am Verfahren, nicht im Kopf

Das Löschdatum entsteht beim Versand der Absage und hängt am Vorgang. Wer es im Gedächtnis führt, verliert es beim ersten Krankheitsfall in der Verwaltung.

Abzweig für das Löschverlangen

Ein eigener Weg für Anträge, mit Eingangsdatum und Zuständigkeit. Die Regelfrist von einem Monat wird knapp, wenn der Antrag erst nach drei Wochen als solcher erkannt wird.

Eine Zeile je Eingangsweg

Formular, Postfach, Papier, Messe, Talentpool. Das Verzeichnis nennt für jeden Weg eine Frist; ein Weg ohne Zeile ist ein Bestand ohne Löschung.

Zugriff auf zwei Personen

Bewerbungen liegen nicht im Teamordner. Wer entscheidet, liest; wer nicht entscheidet, liest nicht. Das ist gleichzeitig Datenschutz und Ruhe im Team.

Talentpool mit eigener Uhr

Eigene Einwilligung, eigene Dauer, eigener Abmeldeweg. Ein Pool, der aus dem Bewerbungseingang mitwächst, ist keiner - er ist ein unbemerkter Bestand.

Vermerk statt Erinnerung

Zwei Zeilen je Löschlauf: wer, wann, welche Bestände. Ohne Vermerk ist eine erledigte Löschung von einer vergessenen nicht zu unterscheiden.

Zusammengefasst ist die Löschfrist für Bewerbungsunterlagen weniger eine juristische als eine organisatorische Frage. Die beiden Zahlen stehen fest, der Puffer ist eine Entscheidung mit Begründung, und alles Weitere hängt davon ab, ob die Karriereseite den Eingang so ordnet, dass ein Löschlauf in zehn Minuten erledigt ist statt in zwei Stunden. Dieselbe Ordnung zahlt sich an anderer Stelle aus: Ein Dienst, der Bewerbungen sauber führt, kann auch verlässliche Dienstpläne als Argument belegen und Stimmen aus dem Team einholen, ohne bei jeder Anfrage neu zu suchen. Wenn Sie wissen möchten, wie das für Ihren Dienst aussieht, finden Sie den Überblick unter unseren Leistungen oder schreiben uns über das Kontaktformular.

Quellen und Stand

Dieser Artikel basiert auf Daten aus dem Wortlaut der Datenschutz-Grundverordnung in der konsolidierten Fassung des Amtsblatts der Europäischen Union, auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz und das Bundesdatenschutzgesetz in der beim Bundesamt für Justiz veröffentlichten Fassung, auf die Hinweise zur Datenlöschkonzeption des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg sowie auf die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamtes zum Stichtag 15. Dezember 2023. Jede Zahl ist im Beitrag an der Stelle ihrer Verwendung mit ihrer Quelle gekennzeichnet. Für Bewerbungsunterlagen nennt kein Gesetz eine Löschfrist; die genannten fünf Monate sind die Summe der beiden Fristen aus dem Gleichbehandlungs- und dem Arbeitsgerichtsrecht, die Länge eines darüber hinausgehenden Puffers ist eine eigene Entscheidung. Der Hinweistext zur Datenlöschkonzeption trägt kein Datum und zitiert das Bundesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung; die daraus übernommene Regelfrist von zwei Monaten beruht auf § 15 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, der unverändert gilt. Eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt der Beitrag nicht.

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