Kurz und einfach erklärt
Manche Wunden heilen lange nicht. Man nennt sie chronische Wunden. Ein Arzt kann dafür Pflege zu Hause verordnen.
Manche Pflegedienste haben sich auf solche Wunden spezialisiert. Sie haben dafür einen Vertrag mit den Krankenkassen. Ihre Pflegekräfte haben eine extra Schulung gemacht.
Das kann der Pflegedienst auf seiner Website zeigen. Dort steht, wer die Wunden versorgt. Dort steht auch, welche Schulung die Person hat.
Ärzte finden auf der Seite, wie sie den Auftrag schicken. So ein Auftrag heißt Verordnung.
Der Pflegedienst darf nicht versprechen, dass jede Wunde heilt. Wir helfen beim Bau dieser Seite.
Wer eine chronische Wunde zu Hause versorgen lassen muss, sucht selten irgendeinen Pflegedienst. Hausarztpraxen, Klinik-Sozialdienste und Angehörige suchen einen Dienst, der für diese Versorgung qualifiziert ist und mit den Krankenkassen einen passenden Vertrag hat. Die HKP-Richtlinie führt dafür eine eigene Leistung, die Nummer 31a (G-BA), und sie sieht vor, dass sie von einem spezialisierten Leistungserbringer erbracht werden soll. Was „spezialisiert“ heißt, legen die Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V fest: Jede Pflegefachkraft, die diese Wunden eigenverantwortlich versorgt, braucht eine Zusatzqualifikation von mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (GKV-Rahmenempfehlungen). Steht auf einer Pflege-Website nur „Wundversorgung“ in einer Liste zwischen Medikamentengabe und Kompressionsstrümpfen, erfahren Praxen und Angehörige davon nichts. Dieser Beitrag zeigt, wie eine eigene Fachseite den Vertrag, die Qualifikation und die fachliche Leitung belegbar zeigt, wie Praxen dort ihre Verordnung loswerden und wo das Heilmittelwerbegesetz der Darstellung Grenzen setzt.
Das Wichtigste in Kürze
- Spezialisierte Wundversorgung nach Nr. 31a der HKP-Richtlinie braucht einen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V, der die Voraussetzungen regelt (GKV-Rahmenempfehlungen). Die Fachseite nennt diesen Vertrag als ersten Nachweis.
- Jede Pflegefachkraft, die chronische Wunden eigenverantwortlich versorgt, braucht mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten Zusatzqualifikation (GKV-Rahmenempfehlungen), die verantwortliche Pflegefachkraft 168 (GKV-Rahmenempfehlungen).
- Qualifikation steht auf der Seite so, wie das Zertifikat sie ausweist: Umfang, Abschluss, Funktion. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Befähigung oder Zulassung sind irreführend (§ 5 UWG).
- Heilung lässt sich nicht zusagen: Ziel kann laut HKP-Richtlinie auch die Vermeidung einer Verschlimmerung oder Symptomlinderung sein (G-BA). Wundfotos und Dankschreiben unterliegen den Grenzen des § 11 HWG.
- Der Bereich für Praxen nennt die Pflichtangaben der Verordnung, einen Sendeweg ohne Diagnosefeld und den Ablauf mit Wundeinschätzung mindestens alle vier Wochen (GKV-Rahmenempfehlungen).
Was spezialisierte Wundversorgung nach Nr. 31a bedeutet
Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung häuslicher Krankenpflege, kurz HKP-Richtlinie, legt in ihrem Leistungsverzeichnis fest, welche Maßnahmen Ärztinnen und Ärzte als häusliche Krankenpflege verordnen können. Für chronische und schwer heilende Wunden gibt es dort eine eigene Position: Für diese Versorgung ist die Leistung nach Nummer 31a zu verordnen (G-BA). Die gesetzliche Grundlage steht in § 37 Abs. 7 SGB V. Danach regelt der Gemeinsame Bundesausschuss das Nähere zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden, und die Versorgung kann auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit erfolgen (SGB V).
Was als chronisch gilt, bestimmt die Richtlinie selbst. Eine chronische Wunde heilt danach voraussichtlich nicht komplikationslos innerhalb von maximal 12 Wochen unter fachgerechter Therapie ab (G-BA). Erst- und Folgeverordnung umfassen jeweils bis zu 4 Wochen (G-BA). Zur Leistung gehören das Anlegen und Wechseln von Verbänden, die Wundheilungskontrolle, Desinfektion und Reinigung, das Spülen von Wundfisteln und eine bedarfsweise Anleitung zu krankheits- und wundspezifischen Maßnahmen, in enger Abstimmung mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt.
Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach dieser Nummer soll von einem Leistungserbringer, der sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert hat, erfolgen.
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenversicherung und hängt nicht am Pflegegrad. Im Dezember 2023 wurden 1,1 Millionen Pflegebedürftige zu Hause zusammen mit oder vollständig durch ambulante Dienste versorgt (Statistisches Bundesamt). Wer eine chronische Wunde versorgen lassen muss, kann zu ihnen gehören, muss es aber nicht. Für Menschen ohne Pflegegrad, die noch keinen Pflegedienst kennen, kann die Fachseite der erste Kontakt mit dem Dienst überhaupt sein.
Wer als spezialisierter Leistungserbringer gilt, beschreiben die Rahmenempfehlungen, die der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Pflegedienste nach § 132a Abs. 1 SGB V gemeinsam abgeben. In der Fassung vom 18. Dezember 2023 (GKV-Rahmenempfehlungen) regelt § 6 die Anforderungen an spezialisierte Leistungserbringer zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden. Der Satz, auf den es für die Website zuerst ankommt, steht in Absatz 2: Spezialisierte Leistungserbringer benötigen für die Versorgung einen Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V, der die einzelnen Voraussetzungen zur spezialisierten Wundversorgung regelt (GKV-Rahmenempfehlungen).
Rahmenempfehlungen sind kein Gesetz, aber sie wirken über die Verträge. Ihre Inhalte sind den Verträgen nach § 132a Abs. 4 SGB V zugrunde zu legen (SGB V), und diese Verträge schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Leistungserbringern (SGB V). Für die Website heißt das: Der bundesweite Rahmen erklärt, was die Nachweise bedeuten. Die Einzelheiten stehen im Vertrag Ihres Bundeslandes. Beschreiben Sie auf der Seite deshalb nur, was Ihr eigener Vertrag tatsächlich trägt.
Zur Abgrenzung: Das Pflegekompetenzgesetz erweitert die Befugnisse von Pflegefachpersonen, auch bei chronischen Wunden. Was das für Leistungsseiten bedeutet, behandelt der Beitrag zum Pflegekompetenzgesetz 2026. Hier geht es um die andere Seite derselben Leistung: um den Vertrag und die Qualifikation, mit denen ein Dienst als spezialisierter Leistungserbringer arbeitet, und darum, wie er beides zeigt.
Drei Nachweise tragen die Fachseite
Eine Fachseite Wundversorgung überzeugt Zuweiser nicht durch Adjektive, sondern durch Angaben, die sie einordnen können. § 6 der Rahmenempfehlungen liefert die Gliederung gleich mit. Drei Bausteine gehören in den Kopf der Seite, sichtbar ohne Scrollen:
Versorgungsvertrag
Ein Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V, der die Voraussetzungen der spezialisierten Wundversorgung regelt. Auf die Seite gehört, dass er besteht und für welches Gebiet er gilt, nicht der Vertragstext.
Qualifikation der Fachkräfte
Eine Zusatzqualifikation von mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (GKV-Rahmenempfehlungen) für jede Pflegefachkraft, die chronische Wunden eigenverantwortlich versorgt, abgeschlossen mit Prüfung und Zertifikat.
Fachliche Leitung
Eine verantwortliche Pflegefachkraft oder eine benannte Fachbereichsleitung mit einer Zusatzqualifikation von mindestens 168 Unterrichtseinheiten (GKV-Rahmenempfehlungen), die intern die fachliche Verantwortung trägt.
Die Reihenfolge folgt den Fragen einer Hausarztpraxis. Die erste lautet: Darf dieser Dienst die Versorgung nach Nr. 31a als spezialisierter Leistungserbringer übernehmen? Die zweite: Wer kommt zu meiner Patientin oder meinem Patienten? Die dritte: Wer ist erreichbar, wenn sich die Wunde verschlechtert? Erst danach interessieren Einsatzgebiet, Erreichbarkeit und Ablauf.
Alle drei Angaben sind belastbar, weil der Dienst sie ohnehin nachweisen muss. Auf Verlangen ist der zuständigen Krankenkasse die Erfüllung der Voraussetzungen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, nach § 6 Abs. 15 der Rahmenempfehlungen etwa durch Qualifikationsnachweise oder Auszüge aus Arbeitsverträgen mit Stellenbeschreibung und Stellenumfang. Was die Kasse prüfen kann, darf auch die Website nennen, solange die Seite nicht mehr behauptet, als die Unterlagen zeigen.
84 und 168 Unterrichtseinheiten: was hinter den Zahlen steht
Die Rahmenempfehlungen unterscheiden zwei Stufen. Die verantwortliche Pflegefachkraft des spezialisierten Dienstes braucht neben der Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden von mindestens 168 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (GKV-Rahmenempfehlungen). Alle Pflegefachkräfte, die die fachpflegerische Versorgung eigenverantwortlich übernehmen, brauchen mindestens 84 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten (GKV-Rahmenempfehlungen). Rechnerisch sind das 63 Zeitstunden (GKV-Rahmenempfehlungen) für die Pflegefachkräfte und 126 Zeitstunden (GKV-Rahmenempfehlungen) für die verantwortliche Pflegefachkraft.
Erfüllt die verantwortliche Pflegefachkraft diese Voraussetzungen nicht, kann der Dienst andere Pflegefachkräfte als Fachbereichsleitung benennen. Sie müssen die Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft erfüllen, mit Ausnahme der Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft selbst, und übernehmen intern die fachliche Verantwortung und Aufsicht für die Wundversorgung. Genau diese Person gehört als Ansprechperson für Praxen auf die Fachseite.
Beide Stufen enden mit einer bestandenen Prüfung. Danach wird ein Zertifikat ausgestellt, das die einzelnen Module mit ihren Umfängen ausweist und der vertragsschließenden Krankenkasse vorzulegen ist. Für die Website ist das die naheliegende Quelle: Bezeichnung der Weiterbildung, Umfang und Jahr des Abschlusses stehen dort schwarz auf weiß. Die Mindestinhalte der Stufe für alle eigenverantwortlich tätigen Fachkräfte geben die Rahmenempfehlungen als Themenblöcke vor:
- Grundlagen: Physiologie und Anatomie der Haut, Gefäßsystem, Wunde und Wundheilung, Mikrobiologie und Hygiene
- Krankheitsbilder: gefäßbedingte Erkrankungen, chronische venöse Insuffizienz und Ulcus cruris, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Lymphangiopathien, diabetisches Fußsyndrom, Dekubitus und Dekubitusprophylaxe
- Lokaltherapie: der Wundbehandlungsprozess
- Unterstützende Maßnahmen: Kompressionstherapie, Schmerzerfassung und -therapie, Ernährung
- Rahmenbedingungen: Wunddokumentation, Qualitätssicherung in der Wundtherapie und Schnittstellenmanagement
Diese Liste eignet sich als Vorlage für einen kurzen Absatz auf der Fachseite. Wer schreibt, dass das Team in Kompressionstherapie, Schmerzerfassung und Wunddokumentation geschult ist, beschreibt Inhalte, die eine Praxis einordnen kann. Wer „Wundexperten“ schreibt, beschreibt nichts, was sich prüfen ließe.
| Rolle im Dienst | Anforderung nach § 6 der Rahmenempfehlungen | Was die Fachseite zeigen kann |
|---|---|---|
| Verantwortliche Pflegefachkraft | Weiterbildung nach § 1 Abs. 7 und Zusatzqualifikation Wunde mit mindestens 168 UE | Name, Funktion, Bezeichnung und Umfang der Zusatzqualifikation |
| Fachbereichsleitung anstelle der verantwortlichen Pflegefachkraft | Anforderungen wie oben, ohne die Weiterbildung zur verantwortlichen Pflegefachkraft | Name, Funktion, Erreichbarkeit für Praxen, Vertretung |
| Pflegefachkräfte in eigenverantwortlicher Wundversorgung | Pflegefachausbildung und Zusatzqualifikation Wunde mit mindestens 84 UE | Satz, dass alle Einsätze in der Wundversorgung qualifizierte Fachkräfte übernehmen, wenn der Dienstplan das so vorsieht |
| Alle Pflegefachkräfte in der Wundversorgung | Einweisung, strukturierte Einarbeitung und 10 Zeitstunden Fortbildung je Kalenderjahr | Hinweis auf jährliche, produktneutrale Fortbildung |
Die jährliche Fortbildung ist mehr als eine Pflicht. Ihr Umfang beträgt 10 Zeitstunden je Kalenderjahr und je Mitarbeiterin und Mitarbeiter, und sie muss sich auf fachspezifische Themen beziehen und produktneutral ausgerichtet sein (GKV-Rahmenempfehlungen). Für Bewerberinnen und Bewerber ist das ein konkretes Argument: Wer sich in der Wundversorgung weiterentwickeln will, sieht, dass Fortbildung in diesem Bereich fest dazugehört. Wie Sie solche Angebote auf der Karriereseite einordnen, zeigt der Beitrag zu Zusatzleistungen auf der Pflege-Karriereseite.
Qualifikation belegbar formulieren
Zwischen einer überzeugenden und einer riskanten Fachseite liegt oft nur ein Wort. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben unter anderem über Befähigung, Status oder Zulassung des Unternehmers enthält (§ 5 UWG). Das Heilmittelwerbegesetz führt für seinen Bereich zusätzlich unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Vorbildung, Befähigung oder Erfolge als Beispiel irreführender Werbung an (§ 3 HWG). Qualifikationsangaben auf einer Pflege-Website sind deshalb keine Stilfrage. Sie müssen stimmen, und sie müssen so konkret sein, dass niemand mehr hineinlesen kann, als die Unterlagen hergeben.
| Statt | Besser | Warum |
|---|---|---|
| „Unsere Wundexperten“ | „Unsere Pflegefachkräfte in der Wundversorgung haben eine Zusatzqualifikation mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten abgeschlossen.“ | Umfang statt Titel, nur wenn es für alle eingesetzten Fachkräfte gilt |
| „Zertifizierter Wundpflegedienst“ | „Spezialisierter Leistungserbringer mit Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V für chronische und schwer heilende Wunden“ | Das Zertifikat nach § 6 gehört zur Weiterbildung der Fachkraft, nicht zum Dienst |
| „Wir heilen Ihre Wunde“ | „Wir versorgen chronische Wunden nach ärztlicher Verordnung und stimmen uns dabei eng mit Ihrer Praxis ab.“ | Kein Heilungsversprechen, siehe § 3 HWG |
| „Erfahrene Fachleitung“ | „Fachliche Leitung: Name, Pflegefachkraft mit Zusatzqualifikation Wunde (168 UE)“ | Prüfbar, mit Person und Umfang |
| „Modernste Wundauflagen“ | „Wir verwenden die Verbandmittel, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet.“ | Keine Produktwerbung, die Verordnung nennt das Material |
Für Namen gilt: nur mit Einverständnis der genannten Person, und die Angaben werden angepasst, sobald jemand geht. Ein Name auf der Fachseite, der seit Monaten nicht mehr im Dienst ist, schadet mehr als gar keiner. Lässt sich die Pflege der Seite nicht verlässlich organisieren, ist eine Funktionsbezeichnung mit Durchwahl die bessere Wahl.
Auch eine Menge ist eine Angabe. „Fünf qualifizierte Fachkräfte“ hilft nur, wenn die Zahl stimmt und gepflegt wird. Für Angehörige zählt eher der Satz, dass Einsätze in der Wundversorgung von qualifizierten Pflegefachkräften übernommen werden, sofern der Dienstplan das tatsächlich so vorsieht. Praxen wiederum lesen die Funktion der Ansprechperson genauer als jede Zahl.
Wo das Heilmittelwerbegesetz Grenzen zieht
Das Heilmittelwerbegesetz gilt nicht nur für Arzneimittel. Es erfasst auch Werbung für Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 HWG). Eine Fachseite Wundversorgung erfüllt das fast zwangsläufig. Die Grundregeln für Pflege-Websites, vom Impressum bis zu den Werbegrenzen, stehen im Beitrag Rechtssichere Pflege-Website: Impressum und HWG; dort ist „Wir heilen jede chronische Wunde“ als Negativbeispiel aufgeführt. Für die Fachseite sind drei Punkte besonders wichtig.
Kein Heilungsversprechen
Irreführend ist Werbung insbesondere, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (§ 3 HWG). Die HKP-Richtlinie liefert das passende Gegenargument gleich mit: Ziel der Leistung ist die Wundheilung, Ziel kann aber auch die Vermeidung einer Verschlimmerung sowie eine Symptomlinderung sein, wenn eine Wundheilung aufgrund der individuellen Situation wahrscheinlich ausgeschlossen werden kann (G-BA). Wer das auf der Seite so sagt, wirkt nicht schwächer, sondern ehrlicher. Angehörige von Menschen in palliativer Versorgung lesen genau darauf.
Keine Wundfotos zur Werbung
Außerhalb der Fachkreise darf nicht mit bildlichen Darstellungen geworben werden, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen verwenden (§ 11 HWG). Vorher-nachher-Bilder chronischer Wunden bewegen sich nah an dieser Grenze. Dazu zeigen sie Gesundheitsdaten der abgebildeten Person, die als besondere Kategorie personenbezogener Daten geschützt sind (Art. 9 DSGVO). Die Fotodokumentation, die § 6 mit Einwilligung der versicherten Person vorsieht, dient der Versorgung, nicht der Website. Besser geeignet sind Bilder vom Team, von der Vorbereitung eines Verbandwechsels oder von einer Beratung, ohne erkennbare Wunde. Was echte Fotos auf einer Pflege-Website leisten, beschreibt der Beitrag Echte Fotos statt Stockbilder.
Keine Dankschreiben als Erfolgsbeleg
Auch Äußerungen Dritter, etwa Dankschreiben, und die Wiedergabe von Krankengeschichten sind in der Publikumswerbung begrenzt, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgen (§ 11 HWG). Das Zitat einer Angehörigen, die Wunde sei nach drei Wochen zu gewesen, ist auf der Fachseite deshalb kein guter Beleg. Bewertungen gehören auf die Bewertungsplattform, nicht als Heilungsgeschichte auf die Leistungsseite.
Der Bereich für Praxen ist öffentlich
Der Zuweiserbereich: Verordnung senden ohne Umweg
Wundversorgung nach Nr. 31a beginnt mit einer ärztlichen Verordnung, deshalb führt der Weg zur Fachseite oft über Zuweiser. Die Verordnung stellt die Hausarzt- oder Facharztpraxis aus, nach einem Krankenhausaufenthalt oft auch die Klinik im Entlassmanagement. Die Rahmenempfehlungen beziehen den spezialisierten Leistungserbringer ausdrücklich in das Überleit- und Entlassmanagement ein, gemeinsam mit Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Krankenkasse und den beteiligten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten (GKV-Rahmenempfehlungen). Wie eine Seite für Klinik-Sozialdienste grundsätzlich aufgebaut ist, zeigt der Beitrag Intensivpflege-Website: Kliniken als Zuweiser gewinnen. Für Angehörige rund um den Entlasstag gibt es die Ratgeberseite zur Entlassung.
Für die Wundversorgung braucht der Zuweiserbereich keine eigene Unterseite, aber eine eigene Leiste auf der Fachseite. Sie spricht Praxen direkt an und nennt, was eine vollständige Verordnung enthält. Die HKP-Richtlinie verlangt bei Nr. 31a die Angabe von Wundart, Lokalisation, Länge, Breite, Tiefe und soweit möglich dem Grad der Wunde sowie der zu verwendenden Verbandmaterialien; die Wechselintervalle sind abhängig von Wundsituation und Material anzugeben (G-BA). Fehlt eine dieser Angaben, beginnt die Versorgung mit einer Rückfrage. Steht die Liste auf der Fachseite, kommt die Verordnung öfter vollständig an.
- Ansprechperson für Praxen mit Funktion und Durchwahl, dazu eine benannte Vertretung
- Sendewege für die Verordnung: Telefon für die Absprache, Fax oder, wenn vorhanden, die KIM-Adresse des Dienstes in der Telematikinfrastruktur
- Pflichtangaben der Verordnung nach Nr. 31a als kurze Liste
- Einsatzgebiet mit Orten oder Postleitzahlen
- Zeitraum, in dem der Dienst eine Anfrage beantwortet, so wie er ihn tatsächlich halten kann
- Hinweis auf die Zusammenarbeit mit einem Pflegedienst, der die Patientin oder den Patienten bereits versorgt
Die Leiste braucht einen Knopf „Verordnung senden“. Dahinter sollte kein allgemeines Kontaktformular mit Freitextfeld liegen, in das Praxen Diagnosen tippen. Angaben zur Wunde sind Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO). Bietet der Dienst einen Upload an, braucht er eine verschlüsselte Übertragung, einen klar beschriebenen Zweck und Datenschutzhinweise genau für diesen Weg. Oft genügt ein Rückrufformular mit Name der Praxis, Telefonnummer und gewünschtem Rückrufzeitraum, und die Verordnung kommt auf dem Weg, den die Praxis ohnehin nutzt. Wie solche Formulare aufgebaut werden, beschreibt die Seite Datenschutz für Pflege-Websites.
Ein Punkt gehört ausdrücklich nicht in den Zuweiserbereich: jede Form von Vorteil für die Zuweisung. Der spezialisierte Leistungserbringer darf sich keine geldwerten Vorteile für die Zuweisung von Verordnungen über Verbandmittel von einem Lieferanten versprechen oder gewähren lassen, und die Regeln des § 128 SGB V zur unzulässigen Zusammenarbeit mit Vertragsärztinnen und Vertragsärzten gelten entsprechend (GKV-Rahmenempfehlungen). Gutscheine, Geschenke oder gesponserte Abende haben auf einer Zuweiserseite nichts zu suchen. Was Praxen überzeugt, ist Verlässlichkeit: eine kurze Rückmeldung nach jeder Wundeinschätzung.
Der Ablauf in vier Schritten
Angehörige und Praxen stellen dieselbe Frage aus zwei Richtungen: Was passiert nach der Verordnung? Ein Ablaufband mit vier Schritten beantwortet sie für beide. Die Einzelheiten zur Genehmigung durch die Krankenkasse erklärt der Beitrag Behandlungspflege: Verordnung und Ablauf online erklären; auf der Fachseite reicht die Kurzform.
- Verordnung: Die Praxis verordnet die Leistung nach Nr. 31a, Erst- und Folgeverordnung jeweils für bis zu 4 Wochen (G-BA). Kann die Versorgung wegen ihrer Komplexität oder der Gegebenheiten zu Hause voraussichtlich nicht im Haushalt erfolgen, soll sie in einer spezialisierten Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit stattfinden; das muss aus der Verordnung hervorgehen.
- Erstbesuch: Die Pflegefachkraft schätzt Wunde und Versorgungssituation ein, klärt Material und Verbandwechsel und erfasst, was Patientin oder Patient und Angehörige selbst übernehmen können.
- Versorgung und Dokumentation: Die Wundbeschreibung erfasst unter anderem Lokalisation, Größe, Fläche und Gewebearten, Wundrand, Wundumgebung, Exsudat und Geruch. Mit Einwilligung kommt in der Regel eine Fotodokumentation hinzu, die in die Pflegedokumentation gehört.
- Einschätzung und Rückmeldung: Die verantwortliche Pflegefachkraft oder die Fachbereichsleitung schätzt die Wunde mindestens alle 4 Wochen ein und regt bei Bedarf eine Anpassung bei der verordnenden Praxis an (GKV-Rahmenempfehlungen). Bei neuen Entzündungszeichen, Schmerzen oder Verschlechterung informiert der Dienst die Praxis umgehend.
Ein Satz gehört zusätzlich auf die Seite, weil er Angehörige überraschen kann. Übernimmt ein spezialisierter Leistungserbringer die Wundversorgung, erfolgt sie für die Zeit des spezialisierten Versorgungsbedarfs nur durch diesen Leistungserbringer; sind weitere pflegerische Maßnahmen durch andere Pflegedienste nötig, stimmen sich die Beteiligten eng ab (G-BA). Wer bisher von einem anderen Dienst gepflegt wird, muss diesen also nicht aufgeben. Die Fachseite sollte das ausdrücklich sagen, damit die Sorge um den vertrauten Dienst die Anfrage nicht bremst.
Die Regel betrifft auch Dienste ohne Spezialisierung. Ein nicht spezialisierter Pflegedienst mit Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V kann Leistungen nach Nr. 31a für den jeweiligen Verordnungszeitraum erbringen. Hat die Krankenkasse ihm die Genehmigung erteilt, darf sie innerhalb eines laufenden Genehmigungszeitraums nur mit einem Vorlauf von mindestens einer Woche einen spezialisierten Leistungserbringer benennen, der die Versorgung übernimmt (GKV-Rahmenempfehlungen). Wer keinen Vertrag zur spezialisierten Versorgung hat, schreibt auf der Leistungsseite deshalb „Wundversorgung nach ärztlicher Verordnung“ und nicht „spezialisierte Wundversorgung“.
Was hinter der Seite stimmen muss
Eine Fachseite Wundversorgung ist eine Momentaufnahme des Personals. Sie veraltet, sobald die fachliche Leitung wechselt oder eine qualifizierte Fachkraft geht. Die Rahmenempfehlungen haben dafür eine eigene Regel: Fällt die fachliche Leitung vorübergehend aus, übernimmt eine Pflegefachkraft die Vertretung, die selbst für die eigenverantwortliche Wundversorgung qualifiziert ist, und die Vertretung ist der Krankenkasse anzuzeigen. Spätestens zu Beginn des siebten Monats der Verhinderung ist die fachliche Leitung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachkraft sicherzustellen (GKV-Rahmenempfehlungen).
Was die Kasse angezeigt bekommt, sollte auch die Website erfahren. Legen Sie fest, wer die Fachseite bei einem Wechsel in der Leitung anpasst, und prüfen Sie die Angaben einmal im Jahr, etwa wenn die jährliche Fortbildung nachgewiesen wird. Die inhaltliche Pflege, wie sie die Seite Website-Wartung für Pflegedienste beschreibt, übernimmt solche Änderungen an Texten, Leistungen und Teamangaben, ohne dass jemand im Dienst die Technik kennen muss.
Dazu gehört Ehrlichkeit bei Lücken. Ist die fachliche Leitung gerade vertreten oder die Kapazität für neue Wundpatientinnen und Wundpatienten erschöpft, sagt eine Statuszeile mit Datum das klarer als jede Formulierung. Praxen nehmen eine offen genannte Wartezeit eher hin als eine Zusage, die am Telefon zurückgenommen wird.
Checkliste für die Fachseite Wundversorgung
- Eigene Unterseite „Wundversorgung“ mit sprechender Adresse, erreichbar aus der Leistungsübersicht Ihrer Website
- Seitenkopf mit drei Nachweisen: Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V, Zusatzqualifikation der Fachkräfte mit Umfang, fachliche Leitung mit Funktion
- Kurzer Absatz zu den Inhalten der Zusatzqualifikation, abgeleitet aus dem Zertifikat
- Leiste für Praxen mit Ansprechperson, Pflichtangaben der Verordnung und dem Knopf „Verordnung senden“
- Ablauf in vier Schritten mit Rückmeldung an die Praxis
- Hinweis, dass der bisherige Pflegedienst für die übrigen Leistungen bleiben kann
- Keine Heilungszusage, keine Wundfotos, keine Dankschreiben mit Heilungsverlauf
- Datum der letzten Aktualisierung und feste Zuständigkeit für Änderungen
Für die Suche zählt die Fachseite doppelt. Praxen und Angehörige suchen nach Wundversorgung zusammen mit dem Ort, und eine eigene Seite mit klarer Überschrift und Einsatzgebiet hat für genau diese Anfrage bessere Voraussetzungen als eine Zeile in einer Sammelliste. Wie Ortsbezug und Einsatzgebiet in die Seite kommen, beschreibt die Seite Local SEO für Pflegedienste.
Wir bauen solche Fachseiten als Teil einer Pflege-Website, die Grundpflege, Behandlungspflege und Betreuung verständlich erklärt: Angehörige finden den Ablauf, Praxen den Sendeweg, Bewerberinnen und Bewerber die Qualifikation, die sie im Dienst erwerben können. Was eine Website für ambulante Dienste insgesamt braucht, zeigt die Seite Homepage für ambulante Pflege, und einen Überblick über Gestaltung, Texte, Datenschutz und Betreuung geben unsere Leistungen für Pflegedienste. Fragen zur Umsetzung Ihrer Fachseite beantworten wir über die Kontaktseite.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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