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Personalgewinnung

Zusatzleistungen auf der Pflege-Karriereseite richtig zeigen

Jobticket, Gutscheinkarte, Kita-Zuschuss: So nennt Ihr Pflegedienst Zusatzleistungen mit Betrag und Regel, kennt die 50-Euro-Grenze und gibt keine Steuerzusage.

21 Min. Lesezeit KarriereseiteRecruitingSachbezugArbeitgeberleistungen

Kurz und einfach erklärt

Viele Pflegedienste geben ihren Leuten etwas extra. Zum Beispiel einen Gutschein oder Geld für das Ticket für Bus und Bahn. Auf der Website steht dann oft nur: tolle Extras. Das sagt Bewerbern wenig.

Besser ist es, jede Leistung genau zu nennen. Was gibt es? Wie viel ist es? Wer bekommt es? Ab wann gilt es?

Für Gutscheine gibt es eine Grenze im Gesetz. Sie gilt für jeden Monat. Für Kurse zur Gesundheit gibt es eine Grenze für das ganze Jahr.

Ob Steuern anfallen, zeigt die Lohnabrechnung. Die Website verspricht das nicht. Sie sagt nur, was es gibt.

Wir bauen Ihnen diesen Teil der Karriereseite. Jede Leistung bekommt eine eigene Kachel.

In vielen Pflege-Stellenanzeigen steht der Satz „attraktive Zusatzleistungen“. Bewerberinnen und Bewerber lesen darin nichts, was sie prüfen oder mit einem anderen Angebot vergleichen könnten. Dabei zahlen viele ambulante Dienste schon heute etwas, das sich genau benennen lässt: einen Zuschuss zum Jobticket, eine Gutscheinkarte, einen Rückenkurs, einen Zuschuss zur Kita oder einen Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf. Für Sachbezüge zieht das Einkommensteuergesetz eine klare Linie: Sie bleiben außer Ansatz, wenn sie zusammen 50 Euro im Kalendermonat (EStG) nicht übersteigen. Dieser Beitrag zeigt, wie ein Pflegedienst seine Zusatzleistungen auf der Karriereseite so beschreibt, dass jede Angabe einen Betrag oder eine Regel trägt, nachprüfbar bleibt und kein Steuerversprechen enthält, das die Lohnabrechnung später nicht halten kann. Der Jahreswechsel ist dafür ein guter Zeitpunkt: Was der Dienst 2027 anbietet, wird ohnehin jetzt entschieden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachbezüge bleiben nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG außer Ansatz, wenn sie zusammen 50 Euro im Kalendermonat (EStG) nicht übersteigen. Die Grenze gilt für alle Sachbezüge eines Monats gemeinsam, nicht je Leistung.
  • Gutscheine und Guthabenkarten zählen nur als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt werden.
  • Jobticket (§ 3 Nr. 15), Kita-Zuschuss (§ 3 Nr. 33), Gesundheitskurse bis 600 Euro im Kalenderjahr (EStG) und Weiterbildung (§ 3 Nr. 19) folgen eigenen Regeln. Die Karriereseite nennt je Leistung Betrag, Bedingung und Stand-Datum.
  • Ein Dienstwagen zur privaten Nutzung ist ein geldwerter Vorteil: Angesetzt wird je Kalendermonat 1 Prozent (EStG) des inländischen Listenpreises. Das gehört offen auf die Seite, statt den Wagen als kostenlos darzustellen.
  • Von den befragten ausgestiegenen und teilzeitbeschäftigten Pflegefachkräften nannten 65,4 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) passende Kinderbetreuung wichtig oder ganz wichtig, verbindliche Dienstpläne 89,1 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022).
  • Die Seite verspricht weder „steuerfrei“ noch „netto gleich brutto“, sondern verweist für die Behandlung auf die Lohnabrechnung. Sachleistungen zählen nach der EU-Entgelttransparenzrichtlinie zum Entgelt; auf der Karriereseite stehen sie direkt unter der Gehaltsangabe.

Warum die Floskel keine Bewerbung auslöst

Eine Pflegefachkraft, die ihre Stelle wechseln will, hat in der Regel mehrere Anzeigen offen. In vielen davon steht derselbe Block: gutes Team, faire Bezahlung, attraktive Zusatzleistungen. Wer nach der zweiten Anzeige weiterliest, sucht nach dem Unterschied, und den liefert eine Floskel nicht. Sie lässt offen, ob es um eine Tankkarte, einen Zuschuss zur Kita oder einen Obstkorb im Büro geht, ab wann die Leistung gilt und ob auch Teilzeitkräfte sie bekommen. Eine Angabe, die sich nicht prüfen lässt, zählt beim Vergleich nicht.

Welches Gewicht einzelne Leistungen haben, zeigt die Studie „Ich pflege wieder, wenn …“ der Arbeitnehmerkammer Bremen, des Instituts Arbeit und Technik und der Arbeitskammer des Saarlandes. Befragt wurden im Jahr 2021 (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) bundesweit ausgestiegene und in Teilzeit arbeitende Pflegefachkräfte, gefragt war nach den Bedingungen für eine Rückkehr in den Beruf oder für mehr Stunden. Passende Kinderbetreuung nannten 65,4 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) wichtig oder ganz wichtig, mehr Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten 74,4 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) und die Finanzierung von Mobilitätsangeboten wie Jobticket, Dienstrad oder privater Dienstwagennutzung 56,8 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022). Die Stichprobe beruht auf Selbstauswahl; die Autorinnen und Autoren bezeichnen sie ausdrücklich als nicht repräsentativ.

Dieselbe Studie ordnet diese Werte ein. In der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben stehen verbindliche Dienstpläne mit 89,1 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) vorn, auf Rang 8 von 67 abgefragten Arbeitsbedingungen. Zusatzleistungen ersetzen also keinen verlässlichen Dienstplan, sie ergänzen ihn. Die Argumente dazu stehen im Beitrag zum verlässlichen Dienstplan auf der Karriereseite. Für diesen Beitrag heißt das: Die Zusatzleistungen stehen auf der Karriereseite unter Dienstplan und Gehalt, nicht darüber, und sie sind so konkret, dass sie im Vergleich mit anderen Anzeigen bestehen.

Für ambulante Dienste kommt ein zweiter Grund hinzu. Am 15. Dezember 2023 arbeiteten in ambulanten Pflegediensten 446.425 Menschen (Statistisches Bundesamt), davon 126.251 in Vollzeit (Statistisches Bundesamt), also rund 28 Prozent (Statistisches Bundesamt). Wer überwiegend Teilzeitkräfte beschäftigt, sagt bei jeder Leistung, ob sie auch in Teilzeit gilt und ob sie anteilig gezahlt wird. Fehlt dieser Satz, fragt die Bewerberin im Gespräch nach, oder sie bewirbt sich gar nicht erst. Die folgende Gegenüberstellung zeigt, was eine konkrete Angabe gegenüber der Floskel leistet:

FloskelWas offenbleibtKonkrete Angabe auf der Karriereseite
Attraktive Zusatzleistungenwelche Leistung, wie viel, ab wannGutscheinkarte über [Betrag] Euro im Monat, höchstens 50 Euro, zusätzlich zum Tariflohn, ab dem ersten vollen Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)
Mobilitätszuschussfür Bus und Bahn oder für das AutoZuschuss zum Deutschlandticket über [Betrag] Euro im Monat, zusätzlich zum Lohn
GesundheitsangeboteKurs, Zuschuss oder ObstkorbEin zertifizierter Rückenkurs je Halbjahr in der Arbeitszeit, die Kosten trägt der Dienst
Familienfreundlichwas passiert, wenn die Kita schließtKita-Zuschuss über [Betrag] Euro je Kind und Monat bis zur Schulpflicht
Weiterbildung möglichwer zahlt, wer stellt freiWeiterbildung zur Praxisanleitung: Kosten trägt der Dienst, Kurstage gelten als Arbeitszeit
Dienstwagennur für die Tour oder auch privatDienstwagen auch privat nutzbar; der geldwerte Vorteil wird nach der 1-Prozent-Regel versteuert

Der Sachbezug: 50 Euro im Monat für alles zusammen

Die wichtigste Zahl für Gutscheinkarten und ähnliche Leistungen steht in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der Satz regelt zwei Dinge auf einmal: die Höhe der Freigrenze und eine Zusatzbedingung für Gutscheine und Geldkarten. Er gehört nicht wörtlich auf die Karriereseite, aber wer die Seite schreibt, sollte ihn kennen:

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

§ 8 Absatz 2 Satz 11 Einkommensteuergesetz

Für die Karriereseite sind vier Wendungen in diesem Satz entscheidend. „Insgesamt“ heißt: Die 50 Euro (EStG) gelten für alle Sachbezüge eines Monats zusammen, die nach Satz 1 zu bewerten sind. Wer eine Gutscheinkarte über 50 Euro ausgibt und im selben Monat einen weiteren solchen Sachbezug gewährt, liegt darüber. „Im Kalendermonat“ heißt: Die Grenze lässt sich nicht über mehrere Monate ansparen. „Nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte“ heißt: Zahlt die Beschäftigte selbst etwas zu, zählt nur der verbleibende Vorteil. Und „nicht übersteigen“ macht die Zahl zu einer Grenze, nicht zu einem Freibetrag: Nach dem Wortlaut bleiben die Vorteile nur außer Ansatz, wenn sie die Grenze einhalten.

Daraus folgt eine praktische Regel für die Ausgestaltung. Wer die Gutscheinkarte genau auf die Grenze lädt, lässt keinen Spielraum für andere Sachbezüge im selben Monat. Ob daneben noch etwas gewährt wird, klärt die Lohnabrechnung vor dem Start der Leistung, nicht die Karriereseite. Die Seite nennt den Betrag, den der Dienst tatsächlich lädt, und den Rhythmus, in dem er das tut.

Formulierung für die Karriereseite

„Sie erhalten jeden Monat eine Gutscheinkarte für [Geschäft oder Netz] über [Betrag] Euro, zusätzlich zu Ihrem Tariflohn. Die Karte gilt ab dem ersten vollen Beschäftigungsmonat, auch in Teilzeit.“ Darunter steht das Datum, an dem der Dienst die Angabe zuletzt geprüft hat. Ein Zusatz wie „steuer- und abgabenfrei“ gehört nicht in diese Zeile: Ob ein Vorteil außer Ansatz bleibt, hängt vom ganzen Monat der einzelnen Person ab.

Gutscheine und Guthabenkarten: was als Sachbezug zählt

Eine Geldzahlung wird nicht dadurch zum Sachbezug, dass sie einen anderen Namen bekommt. § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zählt zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate ausdrücklich zu den Einnahmen in Geld. Satz 3 macht davon die Ausnahme, auf die es bei Gutscheinkarten ankommt:

Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

§ 8 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz

Die Kriterien stehen in § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG). Gemeint sind Zahlungsinstrumente, deren Einsatz auf eine von drei Arten begrenzt ist:

  • Begrenztes Netz: einsetzbar für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern, mit denen ein professioneller Aussteller eine Geschäftsvereinbarung hat.
  • Sehr begrenztes Spektrum: einsetzbar nur für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums.
  • Soziale oder steuerliche Zwecke: beschränkt auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke bereitgestellt.

Ob ein bestimmter Tankgutschein oder eine Einkaufskarte diese Bedingungen erfüllt, hängt vom konkreten Produkt ab. Der Anbieter der Karte sollte das schriftlich bestätigen, die Lohnabrechnung prüft es, bevor die erste Karte ausgegeben wird. Für die Karriereseite folgt daraus keine Fachprüfung, sondern eine Formulierung: Die Seite nennt, wo die Karte gilt („einlösbar bei …“), statt „frei verfügbares Guthaben“ anzukündigen. Eine Karte, die sich wie Bargeld überall einsetzen lässt, gehört nach Satz 2 zu den Einnahmen in Geld. Wer sie trotzdem als Sachbezug bewirbt, verspricht etwas, das der Dienst nicht halten kann.

Der zweite Halbsatz von § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG fügt für Gutscheine und Geldkarten eine weitere Bedingung hinzu: Sie bleiben nur außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Was „zusätzlich“ genau bedeutet, regelt das Gesetz an anderer Stelle, und diese Stelle betrifft weit mehr als Gutscheine.

Zusätzlich zum Lohn: warum ein Tausch nicht zählt

§ 8 Abs. 4 EStG bestimmt die Zusätzlichkeit für das ganze Einkommensteuergesetz. Die Regel gilt damit für jede Leistung, die das Gesetz an diese Bedingung knüpft: Gutscheine, Jobticket, Kita-Zuschuss, Gesundheitsförderung und die Betreuungsleistungen aus § 3 Nr. 34a EStG. Eine Leistung wird danach nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt wird,
  3. die zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Für Pflegedienste mit Tarifbindung oder Betriebsvereinbarung enthält § 8 Abs. 4 Satz 2 EStG eine wichtige Klarstellung: Hat die Beschäftigte aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag einen Anspruch auf die Leistung, schließt das die Zusätzlichkeit nicht aus, solange die Bedingungen aus Satz 1 erfüllt sind. Ausgeschlossen ist dagegen der Tausch. Wer anbietet, auf einen Teil des Bruttolohns zu verzichten und dafür eine Gutscheinkarte zu bekommen, setzt den Lohnanspruch zugunsten der Leistung herab.

Auf der Karriereseite zeigt sich das an einem einzigen Wort. „Zusätzlich zum Tariflohn“ oder „zusätzlich zum vereinbarten Gehalt“ ist eine überprüfbare Aussage, die der Dienst mit seiner Lohnabrechnung belegen kann. „Statt Gehaltserhöhung“ oder „als Teil Ihres Gehaltspakets“ liest sich dagegen wie ein Tausch, auch wenn keiner gemeint ist. Leistungen, die tatsächlich aus einer Entgeltumwandlung stammen, etwa bei der betrieblichen Altersversorgung, beschreibt die Seite in einem eigenen Abschnitt und ohne Bezug auf die Grenzen dieses Beitrags.

Mobilität: Jobticket und Dienstwagen ehrlich beschreiben

Ambulante Pflege ist Tourenarbeit. Für den Weg zum Dienst und für die Tour selbst gibt es zwei Leistungen, die auf Karriereseiten oft in einem Satz stehen, obwohl das Gesetz sie verschieden behandelt.

Zuschüsse zu Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr sind nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlt. Dasselbe gilt, wenn der Dienst das Ticket unentgeltlich oder verbilligt selbst stellt. Satz 3 derselben Nummer setzt eine Folge, die Bewerberinnen kennen sollten: Die steuerfreien Leistungen mindern den Betrag, den sie in der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehen können. Ein Satz wie „Wir zahlen [Betrag] Euro im Monat zu Ihrem Deutschlandticket“ ist deshalb genau, ein Zusatz wie „komplett steuerfrei“ ist es nicht, weil er diese Wirkung verschweigt.

Anders der Dienstwagen. Darf er auch privat genutzt werden, gilt für Beschäftigte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG die Regel aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG entsprechend: Die private Nutzung ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent (EStG) des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen, zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung. Darf der Wagen auch für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG je Kalendermonat um 0,03 Prozent (EStG) des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung. Statt der Pauschale kann der Wert mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG), und für Elektro- und Hybridfahrzeuge sieht § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG eigene Regeln beim Listenpreis vor.

Der private Dienstwagen ist also eine echte Leistung, aber keine kostenlose: Der geldwerte Vorteil erhöht das steuerpflichtige Einkommen. Auf der Karriereseite steht darum nicht „Dienstwagen inklusive“, sondern zum Beispiel: „Ihren Dienstwagen dürfen Sie auch privat nutzen. Den geldwerten Vorteil versteuern Sie nach der gesetzlichen Regel; vor Vertragsschluss zeigen wir Ihnen in einer Probeabrechnung, was das bei Ihrem Fahrzeug bedeutet.“ Das ist ehrlich und zugleich ein Gesprächsangebot. Wo der Wagen nur für die Tour gedacht ist, steht genau das da, damit das erste Gespräch nicht mit einer Korrektur beginnt.

Gesundheit, Kinder, Weiterbildung: Zuschüsse mit eigener Regel

Vier weitere Leistungen passen besonders zur Pflege, weil sie Belastungen aufgreifen, die der Beruf mit sich bringt. Jede hat im Einkommensteuergesetz eine eigene Nummer und eigene Bedingungen, und jede verdient auf der Karriereseite eine eigene Kachel.

Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG): Steuerfrei sind zusätzlich zum Lohn erbrachte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr (EStG) nicht übersteigen. Ein allgemeiner Mitgliedsbeitrag fällt nicht schon deshalb darunter, weil er der Gesundheit dient; maßgeblich sind die Anforderungen aus dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Den Bedarf zeigt die Befragung der Arbeitnehmerkammer Bremen: Präventionsangebote während der Arbeitszeit zum Umgang mit psychischer Belastung bewerteten 74,8 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) der Befragten als wichtig oder ganz wichtig.

Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG): Steuerfrei sind zusätzlich zum Lohn erbrachte Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Beschäftigten in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Eine Betragsgrenze nennt die Vorschrift nicht. Die Karriereseite nennt deshalb den Betrag, den der Dienst tatsächlich zahlt, und den Hinweis, dass er für Kinder bis zur Schulpflicht gilt. Passende Kinderbetreuung bewerteten in der bundesweiten Befragung 65,4 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) als wichtig oder ganz wichtig; für Eltern kleiner Kinder ist ein bezifferter Kita-Zuschuss ein konkreter Grund, die Anzeige zu Ende zu lesen.

Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen (§ 3 Nr. 34a EStG): Steuerfrei sind zusätzliche Leistungen an einen Dienstleister, der Beschäftigte zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder Betreuungspersonen vermittelt. Dazu kommt die kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren (EStG) oder pflegebedürftigen Angehörigen, wenn sie aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, etwa bei einem kurzfristig angesetzten Dienst, bis 600 Euro im Kalenderjahr (EStG). Die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger nannten in derselben Befragung 57,6 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) wichtig oder ganz wichtig. Wie der akute Pflegefall in der Familie rechtlich geregelt ist, beschreibt der Beitrag zur Ratgeberseite zum Pflegeunterstützungsgeld.

Weiterbildung (§ 3 Nr. 19 EStG): Steuerfrei sind Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen; sie dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. In der Pflege liegt das nahe: Praxisanleitung, Wundversorgung, Palliativpflege. Mehr Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten nannten 74,4 Prozent (Arbeitnehmerkammer Bremen 2022) wichtig oder ganz wichtig. Auf die Karriereseite gehört, welche Weiterbildungen der Dienst bezahlt, ob Kurstage als Arbeitszeit gelten und ob eine Rückzahlungsklausel vereinbart wird.

LeistungRegel im EStGGrenze laut GesetzWas auf die Karriereseite gehört
Gutscheinkarte, Tankgutschein§ 8 Abs. 2 Satz 1150 Euro im Kalendermonat, alle Sachbezüge zusammenBetrag, Einlösestelle, ab wann, auch in Teilzeit
Jobticket§ 3 Nr. 15keine Betragsgrenze; mindert die EntfernungspauschaleZuschuss je Monat oder gestelltes Ticket
Gesundheitskurse§ 3 Nr. 34600 Euro im Kalenderjahr, Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB Vwelche Kurse, in oder außerhalb der Arbeitszeit
Kita-Zuschuss§ 3 Nr. 33keine Betragsgrenze; nur nicht schulpflichtige KinderBetrag je Kind und Monat
Kurzfristige Betreuung§ 3 Nr. 34a600 Euro im Kalenderjahr für die kurzfristige Betreuungwann der Dienst einspringt und wie man es beantragt
Weiterbildung§ 3 Nr. 19kein überwiegender Belohnungscharakterwelche Kurse, wer zahlt, Freistellung
Dienstwagen privat§ 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 21 Prozent des Listenpreises je Monat als geldwerter Vorteildass der Vorteil versteuert wird

Was die Seite nicht verspricht: Steuer und Sozialversicherung

Manche Anzeige wirbt mit „steuer- und sozialversicherungsfrei“. Der Satz ist verlockend, weil er Netto verspricht, und er ist riskant, weil er an Bedingungen hängt, die der Dienst für die einzelne Person nicht vorab zusagen kann. In der Sozialversicherung folgt die Behandlung im Grundsatz der Lohnsteuer: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV sind Zulagen, Zuschüsse und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Satz 2 derselben Vorschrift knüpft das daran, dass der Arbeitgeber sie mit der Entgeltabrechnung lohnsteuerfrei belässt oder pauschal besteuert.

Daraus folgt eine einfache Arbeitsteilung. Die Karriereseite beschreibt die Leistung: was, wie viel, für wen, ab wann. Die steuer- und beitragsrechtliche Behandlung entscheidet die Lohnabrechnung im Einzelfall. Ein Hinweis wie „Die steuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Regeln; Ihre Lohnabrechnung weist sie im Einzelnen aus“ ist ehrlich und lässt sich halten. Wer stattdessen „netto gleich brutto“ schreibt, riskiert Enttäuschung bei der ersten Abrechnung. Die kann dort landen, wo andere Bewerber sich vorab informieren: in den Arbeitgeberbewertungen. Wie ein Dienst dort sachlich antwortet, beschreibt der Beitrag zu Arbeitgeberbewertungen in der Pflege.

Drei Formulierungen, die nicht auf die Seite gehören

„Komplett steuerfrei“, „netto gleich brutto“ und „Gehaltsextra statt Lohnerhöhung“. Die ersten beiden sagen etwas über die Steuer der einzelnen Person, das der Dienst vorab nicht wissen kann. Die dritte beschreibt einen Tausch, der die Zusätzlichkeit nach § 8 Abs. 4 EStG ausschließt.

Eine Abgrenzung gehört noch dazu: Prämien für die Empfehlung neuer Kolleginnen sind keine Zusatzleistung im Sinne dieses Beitrags. Sie sind in der Regel Arbeitslohn und gehören auf eine eigene Seite, wie im Beitrag zu Mitarbeiter werben Mitarbeiter beschrieben.

Zusatzleistungen sind Entgelt: der Bezug zur Gehaltsangabe

Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie fasst den Begriff „Entgelt“ weit. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a gehören dazu neben Grundlohn und Gehalt alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, ausdrücklich auch als Sachleistung:

„Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar (ergänzende oder variable Bestandteile) als Geld- oder Sachleistung zahlt;

Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie (EU) 2023/970

Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 (EU-Entgelttransparenzrichtlinie) umsetzen. Art. 5 gibt Bewerberinnen und Bewerbern das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu erhalten, etwa in einer veröffentlichten Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespräch. Zusatzleistungen sind damit kein Beiwerk zum Gehalt, sondern Teil derselben Information.

Für die Karriereseite folgt daraus eine Reihenfolge, keine Rechenaufgabe. Zuerst steht das Grundentgelt oder die Spanne, wie im Beitrag zur Gehaltsangabe in Pflege-Stellenanzeigen beschrieben. Darunter stehen die Zusatzleistungen, jede mit Betrag und Bedingung. Ein selbst errechnetes „Gesamtpaket von bis zu … Euro im Jahr“ ist dagegen heikel: Es addiert Leistungen, die nicht jede Person bekommt, und vermischt steuerpflichtige mit begünstigten Bestandteilen. Wer eine Summe zeigen will, nennt sie getrennt nach Leistung und mit dem Satz, für wen sie gilt.

Der Abschnitt auf der Karriereseite: eine Kachel je Leistung

Für die Darstellung genügt ein einfaches Raster: eine Kachel je Leistung, jede mit denselben Angaben in derselben Reihenfolge. So vergleichen Bewerberinnen die Leistungen untereinander und mit anderen Anzeigen, ohne nachfragen zu müssen. Die folgenden sechs Bausteine tragen den Abschnitt:

Leistung mit Namen

Nicht „Mobilität“, sondern „Zuschuss zum Deutschlandticket“. Der Name sagt, was die Person am Ende in der Hand hat.

Betrag oder Regel

Ein Betrag je Monat, ein Kurs je Halbjahr, die vollen Kosten der Weiterbildung. Wo es keinen Betrag gibt, steht die Regel.

Für wen

Alle Beschäftigten, auch in Teilzeit und im Minijob, oder nur nach der Probezeit. Einschränkungen stehen in der Kachel, nicht im Kleingedruckten.

Ab wann

Ab dem ersten Arbeitstag, ab dem ersten vollen Monat oder nach der Probezeit. Ein klarer Beginn verhindert die erste Enttäuschung.

Stand-Datum

Unter dem Abschnitt steht, wann der Dienst die Angaben zuletzt geprüft hat. Ändert sich eine Leistung, ändert sich die Seite am selben Tag.

Grundlage im Vertrag

Was auf der Seite steht, steht auch im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Die Seite verweist darauf, statt mehr zu versprechen.

Die Reihenfolge der Kacheln folgt der Bewerbergruppe. Für einen Dienst mit vielen Teilzeitkräften mit kleinen Kindern steht der Kita-Zuschuss vorn, für einen ländlichen Dienst mit langen Wegen der Dienstwagen. Dieselben Angaben gehören in jede einzelne Stellenanzeige. Wo Stellen mit strukturierten Daten ausgezeichnet sind, gehören sie zusätzlich in die Eigenschaft jobBenefits, die schema.org für Stellenangebote vorsieht; so stimmen Anzeige, Karriereseite und Auszeichnung überein.

Der Abschnitt steht nicht für sich. Er folgt auf Dienstplan und Gehalt und führt zur Bewerbung, idealerweise zu einer Schnellbewerbung ohne Anschreiben. Wie die übrige Karriereseite für Pflegedienste aufgebaut ist, von den Stellen bis zum Bewerbungsweg, zeigt unsere Leistungsseite; die Grundlagen der Personalgewinnung über die eigene Website stehen im Beitrag zur Personalgewinnung in der Pflege.

Eine Kachel, dieselben Pflichtangaben

Leistung mit Namen, Betrag oder Regel, für wen, ab wann. Wer diese Angaben je Leistung liefert und ein Stand-Datum darunter setzt, braucht keine Floskel mehr und keine Steuerzusage.

Zum Jahreswechsel: Leistungen festlegen und die Seite pflegen

Viele Zusatzleistungen hängen am Kalenderjahr: die Grenze für Gesundheitskurse, das Budget für Weiterbildung, die Betriebsvereinbarung. Wer zum Jahreswechsel festlegt, was 2027 gilt, setzt die Karriereseite sinnvollerweise im selben Zug neu auf. Fünf Schritte genügen:

  1. Bestand aufnehmen: Welche Leistungen zahlt der Dienst heute tatsächlich, an wen, in welcher Höhe? Grundlage sind Lohnabrechnung, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, nicht die alte Anzeige.
  2. Mit der Lohnabrechnung abstimmen: Für jede Leistung klären, nach welcher Regel sie abgerechnet wird und ob sie die Bedingungen der Zusätzlichkeit erfüllt. Bei Gutscheinkarten zusätzlich klären, ob das Produkt die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt.
  3. Kacheln schreiben: Je Leistung Name, Betrag oder Regel, Zielgruppe und Beginn. Keine Steuerzusage, dafür der Hinweis auf die Lohnabrechnung.
  4. Stellenanzeigen angleichen: Dieselben Angaben in jede Anzeige und in die strukturierten Daten übernehmen, damit Karriereseite und Anzeige nicht auseinanderlaufen.
  5. Stand-Datum setzen und Prüftermin eintragen: Das Datum unter den Abschnitt, die nächste Prüfung in den Kalender, spätestens zum nächsten Jahreswechsel oder bei einer Gesetzesänderung.

Wer die laufende Pflege nicht selbst übernehmen will, kann sie abgeben: Unsere Website-Wartung übernimmt kleine inhaltliche Änderungen und hält Stellenanzeigen aktuell. Für einen Neuaufbau lohnt der Blick auf die Pflege-Website als Ganzes und auf unsere übrigen Leistungen für Pflegedienste. Wenn Sie Ihre Zusatzleistungen zuerst sortieren möchten, schicken Sie uns die Liste über das Kontaktformular; wir machen daraus einen Entwurf für die Kacheln.

Ein letzter Punkt betrifft die Glaubwürdigkeit über das Jahr hinweg. Eine Leistung, die gestrichen wird, verschwindet am selben Tag von der Seite. Eine Leistung, die neu dazukommt, erscheint erst, wenn sie vertraglich geregelt ist. Wer diese beiden Regeln einhält, hat eine Karriereseite, die im Vorstellungsgespräch nicht korrigiert werden muss.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Einkommensteuergesetz § 3 Nummern 15, 19, 33, 34 und 34a, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 8; Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz § 2 Abs. 1 Nr. 10; Sozialversicherungsentgeltverordnung § 1; Richtlinie (EU) 2023/970 (EU-Entgelttransparenzrichtlinie), Art. 3, 5 und 34; Arbeitnehmerkammer Bremen, Institut Arbeit und Technik, Arbeitskammer des Saarlandes: „Ich pflege wieder, wenn …“, Langfassung 2022; Statistisches Bundesamt, Personal in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten, Stand 18. Dezember 2024; schema.org, Eigenschaft jobBenefits. Die Rechtstexte wurden im Oktober 2026 eingesehen. Der Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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