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Privat bezahlte Pflegeleistungen: Preise richtig zeigen

Hauswirtschaft, Begleitung, Betreuung: Welche Preise ein Pflegedienst frei kalkuliert, wie die Website Gesamtpreise zeigt und den Kostenvoranschlag anbietet.

18 Min. Lesezeit PreisangabenPrivatleistungenPflegevertragRecht

Kurz und einfach erklärt

Ein Pflegedienst macht viele Dinge. Manche davon bezahlt die Pflegekasse. Andere bezahlt die Familie selbst.

Die Pflegekasse zahlt nur bis zu einem festen Betrag im Monat. Braucht die Familie mehr Pflege, zahlt sie den Rest. Der Preis ist dann aber der gleiche wie bei der Kasse.

Nur für Hilfen, die nicht zur Pflege nach dem Gesetz gehören, legt der Dienst den Preis selbst fest. Auf der Website steht dann der ganze Preis. Dazu steht, ab wann der Preis gilt.

Vor dem Vertrag sagt der Dienst, was die Pflege kosten wird. Meist schreibt er das auf. Auf der Website kann man so eine Übersicht anfragen.

Wir helfen Pflegediensten, so eine Seite zu bauen.

Viele ambulante Pflegedienste bieten mehr an, als die Pflegekasse bezahlt: zusätzliche Stunden im Haushalt, Begleitung zu Terminen, Betreuung am Nachmittag. Auf der Website stehen diese Angebote oft nur als Stichwort, der Preis fehlt oder liegt als eingescannte Liste im Downloadbereich. Wer die Kosten nicht einschätzen kann, muss anrufen, um eine Frage zu klären, die die Seite hätte beantworten können. Dabei ist der Rahmen klar geregelt. Der Pflegedienst hat die pflegebedürftige Person vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Wer gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Und nicht jede Leistung, die die Familie selbst bezahlt, ist frei kalkuliert: Für Leistungen der häuslichen Pflegehilfe über dem Höchstbetrag darf der Dienst keine höhere als die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Dieser Beitrag zeigt, wie eine Preisseite Kassenleistung und Privatleistung trennt, Gesamtpreise mit Preisstand nennt und den Kostenvoranschlag als Anfrageweg anbietet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Leistung, die die Familie selbst bezahlt, ist nicht automatisch frei kalkuliert: Für häusliche Pflegehilfe über dem Höchstbetrag gilt die mit den Kostenträgern vereinbarte Vergütung als Obergrenze (§ 120 Abs. 4 SGB XI).
  • Der Sachleistungsanspruch reicht je Monat bis zu 796 Euro im Pflegegrad 2 und bis zu 2.299 Euro im Pflegegrad 5 (SGB XI). Die Preisseite erklärt, dass Mehrleistungen darüber zum Vertragspreis privat berechnet werden.
  • Frei kalkulierte Privatleistungen stehen mit Gesamtpreis einschließlich etwaiger Umsatzsteuer, mit Leistungseinheit und hervorgehobener Summe auf der Seite (PAngV), dazu mit sichtbarem Preisstand.
  • Vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung unterrichtet der Pflegedienst in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Ein Schalter „Kostenvoranschlag anfragen“ macht daraus den Anfrageweg.
  • Die Preisliste gehört als HTML-Tabelle auf die Seite, nicht als Scan: Preisangaben sind dem Angebot eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar zu machen (§ 1 Abs. 3 PAngV).
  • Wörter wie „kostenlos“ oder „Festpreis“ ohne Bedingungen sind heikel: Auch wer wesentliche Informationen unklar oder zweideutig bereitstellt, enthält sie vor (§ 5a Abs. 2 UWG).

Drei Preiszonen hinter dem Wort „privat“

Wenn Angehörige nach den Kosten fragen, meinen sie den Betrag, der am Monatsende auf ihrer Rechnung steht. Für den Pflegedienst setzt sich dieser Betrag aus Leistungen zusammen, die rechtlich sehr verschieden behandelt werden. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Hauswirtschaft und Betreuung sind also zunächst Kassenleistungen und keine Extras. Der Anspruch ist je Kalendermonat begrenzt: auf 796 Euro im Pflegegrad 2, 1.497 Euro im Pflegegrad 3, 1.859 Euro im Pflegegrad 4 und 2.299 Euro im Pflegegrad 5 (SGB XI).

Aus dieser Begrenzung entstehen drei Zonen, die eine Preisseite auseinanderhalten muss. In der ersten Zone richtet der Pflegedienst seinen Vergütungsanspruch unmittelbar gegen die Pflegekasse (§ 120 Abs. 4 SGB XI); die Familie sieht für diesen Teil keine Rechnung. In der zweiten Zone ruft die Familie mehr Leistungen der häuslichen Pflegehilfe ab, als der Höchstbetrag deckt. Diesen Teil zahlt sie selbst, aber zu dem Preis, den der Dienst mit den Kostenträgern vereinbart hat. Erst in der dritten Zone liegen Leistungen, die nicht zur häuslichen Pflegehilfe nach dem SGB XI gehören und für die keine Vergütung vereinbart ist. Nur dort kalkuliert der Dienst seine Preise frei.

ZoneWer zahltPreisgrundlageWas die Website zeigt
Kassenleistung im BudgetPflegekasse, direkt abgerechnetVergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XIArt der Preisberechnung, Leistungskomplexe, Hinweis auf den Kostenvoranschlag
Häusliche Pflegehilfe über dem HöchstbetragPflegebedürftige Persondieselbe vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI)Satz, dass Mehrleistungen zum Vertragspreis berechnet werden
Leistungen außerhalb des SGB XIPflegebedürftige Person oder Angehörigevom Dienst selbst kalkulierter PreisGesamtpreis, Leistungseinheit, Preisstand

Die Unterscheidung ist keine Formalie. Steht auf der Website ein eigener Stundenpreis für „Hauswirtschaft über das Budget hinaus“, der über der vereinbarten Vergütung liegt, kündigt der Dienst einen Preis an, den er nach § 120 Abs. 4 SGB XI nicht berechnen darf. Umgekehrt verschenkt eine Seite Vertrauen, die alle drei Zonen in einem Satz wie „Preise auf Anfrage“ zusammenfasst. Wie Angehörige Kosteninformationen grundsätzlich lesen und welche Inhalte sie auf einer Pflege-Website erwarten, beschreibt der Beitrag Pflege-Website: Diese Inhalte überzeugen Angehörige.

Über dem Höchstbetrag gilt der Vertragspreis

Der Kernsatz steht in § 120 SGB XI, der den Pflegevertrag bei häuslicher Pflege regelt. Überschreiten die abgerufenen Leistungen den Höchstbetrag, den die Pflegekasse mit Bescheid festgelegt hat, darf der Pflegedienst für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen (§ 120 Abs. 4 SGB XI). Die Vorschrift erfasst die Leistungen der häuslichen Pflegehilfe und die ergänzenden Unterstützungsleistungen bei digitalen Pflegeanwendungen, also genau die Leistungen, die der Dienst auch gegenüber der Kasse abrechnet.

Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.

§ 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI

Dazu passt eine zweite Regel. Die Vergütung der ambulanten Leistungen der häuslichen Pflegehilfe wird zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart, und eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig (§ 89 Abs. 1 SGB XI). Für die Preisseite heißt das: Ein Selbstzahlertarif für Leistungen, die in der Vergütungsvereinbarung stehen, ist kein eigenes Produkt. Er ist der Vertragspreis, den die Familie nur deshalb selbst zahlt, weil das Budget der Pflegekasse für diesen Monat aufgebraucht ist.

Die Vergütungsvereinbarung kennt dabei verschiedene Formen. Vergütungen können nach dem erforderlichen Zeitaufwand, nach dem Leistungsinhalt des Einsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen nach Einzelleistungen bemessen werden; hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden (§ 89 Abs. 3 SGB XI). Ob ein Dienst die Hilfe im Haushalt nach Leistungskomplex, nach Minuten oder pauschal abrechnet, ergibt sich also aus seiner eigenen Vereinbarung. Die Website übernimmt diese Logik und erfindet keine zweite daneben.

Hauswirtschaft ist zuerst Kassenleistung

Hilfen bei der Haushaltsführung gehören zur häuslichen Pflegehilfe (§ 36 Abs. 1 SGB XI). Eine Zeile „Hauswirtschaft privat“ mit eigenem Stundenpreis ist deshalb nur dann richtig, wenn sie Leistungen beschreibt, für die keine Vergütung nach § 89 SGB XI vereinbart ist. Ob das für eine Zeile zutrifft, zeigt Ihre eigene Vergütungsvereinbarung. Lassen Sie die Zuordnung im Zweifel von Ihrem Verband oder einer rechtlichen Beratung prüfen, bevor die Seite online geht.

Entlastungsbetrag und Umwandlung: auch dort gibt es eine Grenze

Zwei weitere Töpfe der Pflegeversicherung betreffen genau die Leistungen, die auf Preisseiten als Privatleistung auftauchen. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (SGB XI). Er dient unter anderem der Erstattung von Aufwendungen für Leistungen ambulanter Pflegedienste, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Die Vergütung, die für solche Leistungen verlangt wird, darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI). Wer eine Leistung ausdrücklich als „über den Entlastungsbetrag erstattungsfähig“ bewirbt, hat damit auch eine Preisgrenze.

Daneben können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Teil ihres Sachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Der dafür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent (SGB XI) des nach § 36 vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Bei der Vereinbarung des Pflegevertrags ist auch die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung dieses Umwandlungsanspruchs zu berücksichtigen (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Eine Preisseite, die bei der Alltagshilfe auf beide Wege hinweist, beantwortet die Frage nach der Finanzierung, bevor sie gestellt wird. Wie sich solche Beträge auf eigenen Ratgeberseiten erklären lassen, zeigt der Beitrag Entlastungsbudget 2026: Ratgeberseiten bringen Anfragen.

Was ein Pflegedienst frei kalkuliert

Bleibt die dritte Zone. Hier liegen Leistungen, die der Dienst neben der Pflege anbietet, die aber nicht als Leistung der häuslichen Pflegehilfe vereinbart sind. Welche das sind, entscheidet nicht der Name der Leistung, sondern die eigene Vergütungsvereinbarung. Steht eine Tätigkeit dort als Leistungskomplex, Zeitleistung oder Pauschale, gilt für Pflegebedürftige der Vertragspreis. Steht sie dort nicht, ist sie ein Privatangebot, für das der Dienst Preis und Bedingungen selbst festlegt. Für die Preisseite hilft eine Prüfung Zeile für Zeile, bevor ein Betrag online geht:

  • Steht die Leistung in der Vergütungsvereinbarung? Dann gehört sie in die Spalte der Pflegekasse, auch wenn die Familie sie über dem Höchstbetrag selbst bezahlt.
  • Soll sie über den Entlastungsbetrag erstattet werden? Dann darf der Preis die Preise vergleichbarer Sachleistungen zugelassener Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen (§ 45b Abs. 4 SGB XI).
  • Ist sie eine Zusatzleistung ohne Bezug zur Vereinbarung? Dann steht sie in der Spalte „privat bezahlt“ mit Gesamtpreis, Leistungseinheit und Preisstand.
  • Wer erbringt sie? Häusliche Pflegehilfe kann auch in Kooperation mit Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen erbracht werden (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Die Seite nennt dann, wer leistet und wer abrechnet.
  • Für wen gilt der Preis? Gilt ein Angebot nur für Menschen ohne Pflegegrad, steht das in der Zeile, damit niemand den Preis auf eine Kassenleistung überträgt.

Kandidaten für die dritte Zone sind, je nach Vereinbarung, Begleitungen zu Freizeitterminen, Hilfen rund um Haus und Garten, die über die Haushaltsführung hinausgehen, oder Angebote für Menschen, die keine Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Ob eine Leistung tatsächlich außerhalb liegt, klärt im Zweifel der Verband oder eine rechtliche Beratung; dieser Beitrag ersetzt diese Prüfung nicht. Wer Betreuung in der Nacht oder über viele Stunden anbietet, findet die Grenzen der Darstellung im Beitrag Rund-um-die-Uhr-Betreuung rechtssicher darstellen.

Gesamtpreis, Einheit, Stand: was die Preisangabenverordnung verlangt

Sobald ein Dienst auf seiner Website Preise nennt, greift die Preisangabenverordnung. Sie regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV). Wer Verbrauchern Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben (§ 3 Abs. 1 PAngV). Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Leistung zu zahlen ist (§ 2 PAngV). Eine Anfahrtspauschale, die bei jedem Einsatz zwingend anfällt, gehört deshalb nicht in eine Fußnote, sondern in den Gesamtpreis; ein Rechenbeispiel daneben kann zeigen, wie er sich zusammensetzt.

Drei weitere Vorgaben formen die Tabelle. Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, ist die Leistungseinheit anzugeben, auf die sich der Preis bezieht (§ 3 Abs. 2 PAngV); bei Pflegeangeboten ist das meist die Stunde, der Einsatz oder der Monat. Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis hervorzuheben (§ 3 Abs. 3 PAngV). Und wer zu Preisangaben verpflichtet ist, hat sie dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen (§ 1 Abs. 3 PAngV). Preisangaben müssen außerdem den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (PAngV).

So steht es oft daWas fehltSo ist es klar
Hauswirtschaft: Preis auf AnfragePreis und EinheitGesamtpreis je Stunde, Preisstand über der Tabelle
Begleitung: X Euro zuzüglich Anfahrt und Zuschlägenerkennbarer GesamtpreisGesamtpreis je Einsatz hervorgehoben, Bestandteile darunter
Preise zuzüglich Umsatzsteuerder EndpreisGesamtpreis einschließlich etwaiger Umsatzsteuer
Betreuung: X Eurodie LeistungseinheitX Euro je Stunde, Mindestdauer je Einsatz genannt
Preisliste als eingescannte PDF-DateiDurchsuchbarkeit, Vorlesbarkeit, StandHTML-Tabelle mit Spaltenköpfen und Preisstand

Den Preisstand verlangt die Verordnung nicht mit diesem Wort. Er ist aber der einfachste Weg, Preiswahrheit über die Zeit zu halten: Ein Datum über der Tabelle sagt, ab wann die Beträge gelten, und zwingt bei jeder Änderung zu einer bewussten Aktualisierung. Gilt eine neue Vergütungsvereinbarung, ändert sich die Spalte der Pflegekasse; ändern Sie Ihre Privatpreise, ändert sich die rechte Spalte. Beides gehört in eine feste Wartungsroutine Ihrer Website, damit kein alter Betrag stehen bleibt.

Auch das Wettbewerbsrecht stellt auf den Preis ab. Werden Dienstleistungen unter Hinweis auf Merkmale und Preis so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, etwa über eine Buchungsfunktion, gilt der Gesamtpreis als wesentliche Information; lässt er sich nicht im Voraus berechnen, ist es die Art der Preisberechnung (§ 5b Abs. 1 UWG). Als Vorenthalten einer wesentlichen Information gilt auch, sie in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise bereitzustellen (§ 5a Abs. 2 UWG). Für die Spalte der Pflegekasse ist die Art der Preisberechnung die ehrlichere Angabe: Der Eigenanteil hängt von Pflegegrad, Einsätzen und Leistungskomplexen ab und wird erst im Kostenvoranschlag als voraussichtlicher Betrag beziffert.

Der Kostenvoranschlag als Anfrageweg

Für den Teil, den die Seite nicht beziffern kann, gibt das SGB XI den Anfrageweg selbst vor. Im Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex gesondert zu beschreiben (§ 120 Abs. 3 SGB XI). Und schon vorher ist die pflegebedürftige Person über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Die Website muss diese Pflichten nicht erfüllen, das geschieht im Gespräch und im Vertrag. Sie kann sie aber ankündigen und so zum ersten Schritt machen.

Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten.

§ 120 Abs. 3 Satz 2 SGB XI

Ein Schalter „Kostenvoranschlag anfragen“ unter der Preistabelle verbindet beides. Er führt zu einem kurzen Formular, das nur abfragt, was für eine erste Einschätzung nötig ist: die gewünschten Leistungen, den Wohnort für das Einzugsgebiet und einen Rückrufweg. Der Pflegegrad kann ein freiwilliges Feld sein; Diagnosen, Medikamente oder Befunde gehören nicht in ein offenes Webformular. Welche Felder ein Pflegeformular wirklich braucht, beschreibt der Beitrag Datenschutz auf Pflege-Websites: sichere Formulare; was wir technisch dafür umsetzen, steht auf der Seite Datenschutz für Pflegedienste.

  1. Anfrage über die Website. Leistungswunsch, Wohnort, Rückrufweg, auf Wunsch der Pflegegrad.
  2. Erstgespräch. Bedarf, Häufigkeit und Wünsche klären, am Telefon oder bei einem Hausbesuch; ein fester Terminweg wie die Online-Terminbuchung spart Rückfragen.
  3. Schriftlicher Kostenvoranschlag. Kassenanteil, Eigenanteil zum Vertragspreis und Privatleistungen mit Gesamtpreis in getrennten Abschnitten.
  4. Pflegevertrag. Er beschreibt Art, Inhalt und Umfang der Leistungen mit den vereinbarten Vergütungen; ändert sich der Bedarf wesentlich, folgt eine neue Kostenunterrichtung (§ 120 Abs. 3 SGB XI).

Die Seite für Wechselwillige nutzt denselben Baustein aus einer anderen Richtung; wie dort der Voranschlag vor dem Wechsel angekündigt wird, zeigt der Beitrag Pflegedienst wechseln: So holt Ihre Website Wechsler ab. Wer Familien schon vor der Anfrage einen Rechenweg für Kassenanteil und Eigenanteil anbieten möchte, findet die Mechanik im Beitrag Pflegekosten-Rechner auf der Website bringt Anfragen. Die Preisseite ergänzt beide um das, was sie auslassen: die Preise der Leistungen, die nicht über die Kasse laufen.

Die Preisseite aufbauen: zwei Spalten, ein Stand

Aus den Regeln ergibt sich ein Aufbau, der sich für ambulante Dienste eignet. Er passt als eigener Abschnitt auf die Leistungsseite oder als Unterseite „Preise und Kosten“, die von jeder Leistung aus verlinkt ist. Sechs Bausteine tragen ihn:

Einleitung in zwei Sätzen

Was die Pflegekasse übernimmt, was privat bezahlt wird und dass der Kostenvoranschlag vor dem Vertrag kommt.

Spalte über die Pflegekasse

Art der Preisberechnung nach Leistungskomplexen, der Hinweis auf den Höchstbetrag je Pflegegrad und der Satz zum Vertragspreis darüber.

Spalte privat bezahlt

Jede Privatleistung mit Gesamtpreis und Leistungseinheit, bei aufgegliederten Preisen mit hervorgehobener Summe.

Preisstand über der Tabelle

Ein Datum, ab dem die Beträge gelten, und ein fester Termin, an dem jemand sie gegen die Vereinbarung prüft.

Ein Rechenbeispiel

Ein typischer Einsatz mit allen Bestandteilen, die Summe hervorgehoben, ohne Beträge zu erfinden, die es so nicht gibt.

Kostenvoranschlag anfragen

Ein Schalter unter der Tabelle, ein kurzes Formular ohne Gesundheitsdaten als Pflichtfeld und eine Rückmeldung mit Termin.

Die Tabelle gehört als echte HTML-Tabelle auf die Seite, mit Spaltenköpfen, die ein Vorleseprogramm ansagt. Eine eingescannte Preisliste ist weder durchsuchbar noch vorlesbar, und ihr Stand ist von außen nicht zu erkennen. Wie aus einer Datei eine zugängliche Seite wird, beschreibt der Beitrag PDF-Downloads auf der Pflege-Website barrierefrei machen; die Anforderungen an die ganze Website stehen auf unserer Seite zur Barrierefreiheit für Pflegedienste.

Für die Spalte der Pflegekasse lohnt ein Hinweis auf die öffentliche Vergleichsliste. Die Landesverbände der Pflegekassen erstellen eine Leistungs- und Preisvergleichsliste, aktualisieren sie einmal im Quartal (SGB XI) und veröffentlichen sie auf einer eigenen Internetseite (§ 7 Abs. 3 SGB XI). Ein Satz dazu zeigt, dass der Dienst seine Vertragspreise nicht verbirgt, und erspart eine eigene Aufstellung aller Leistungskomplexe, die bei jeder Vergütungsrunde veraltet.

Das Rechenbeispiel macht den Gesamtpreis greifbar: zwei Stunden Begleitung mit Anfahrt, die Summe fett und zuerst, darunter die Bestandteile. So erfüllt die Seite die Pflicht, bei aufgegliederten Preisen den Gesamtpreis hervorzuheben, und beantwortet eine typische Rückfrage gleich mit. Für die Beträge selbst gilt: Auf die Seite kommt nur, was der Dienst wirklich berechnet, mit dem Datum, ab dem es gilt.

Formulierungen, die Rückfragen und Ärger vermeiden

Missverständnisse entstehen nicht nur in der Tabelle, sondern auch im Text drumherum. Die folgenden fünf Formulierungen klingen kundenfreundlich, lassen aber offen, was die Familie am Ende zahlt. Jede lässt sich mit wenig Aufwand präziser fassen:

FormulierungWarum sie heikel istBesser
„Für Sie kostenlos“Die Pflegekasse zahlt nur bis zum Höchstbetrag des Pflegegrads„Wird bis zum Höchstbetrag Ihres Pflegegrads direkt mit der Pflegekasse abgerechnet“
„Günstige Privatpreise“Vergleich ohne Bezugspunkt, der Preis bleibt offenGesamtpreis mit Einheit nennen und das Urteil den Lesern überlassen
„Hauswirtschaft über das Budget hinaus zum Sonderpreis“Über dem Höchstbetrag gilt die vereinbarte Vergütung (§ 120 Abs. 4 SGB XI)„Über dem Höchstbetrag berechnen wir den vereinbarten Vertragspreis“
„Festpreis, keine versteckten Kosten“Absolutaussage, die jede spätere Pauschale angreifbar machtBestandteile offen nennen, Gesamtpreis hervorheben
„Preise auf Anfrage“Die wesentliche Information fehltPreis nennen oder Art der Preisberechnung erklären und den Kostenvoranschlag anbieten

Hinter allen fünf Zeilen steht derselbe Gedanke: Die Seite verspricht nichts, was der Vertrag nicht hält. Ein Kassenanteil ist für die Familie nicht kostenlos, sondern über ihre Versicherung bezahlt, und ein Privatpreis ist erst dann günstig, wenn die Leserin ihn mit etwas vergleichen kann. Welche weiteren Pflichtangaben eine Pflege-Website braucht, vom Impressum bis zu den Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes, fasst der Beitrag Rechtssichere Pflege-Website: Impressum und HWG zusammen.

Checkliste für die Preisseite

  • Jede Zeile einer Zone zugeordnet: Kassenleistung, häusliche Pflegehilfe über dem Höchstbetrag oder Leistung außerhalb des SGB XI.
  • Spalte der Pflegekasse mit Art der Preisberechnung und Hinweis auf die Leistungs- und Preisvergleichsliste.
  • Satz, dass Leistungen über dem Höchstbetrag zum vereinbarten Vertragspreis berechnet werden.
  • Privatleistungen mit Gesamtpreis und Leistungseinheit, bei aufgegliederten Preisen mit hervorgehobener Summe.
  • Preisstand als Datum über der Tabelle, der nächste Prüftermin im Kalender der Pflegedienstleitung.
  • Hinweis auf Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch dort, wo Alltagshilfe angeboten wird.
  • Schalter „Kostenvoranschlag anfragen“ mit kurzem Formular ohne Pflichtfelder zu Diagnosen.
  • HTML-Tabelle statt Scan, mit Spaltenköpfen und lesbar auf dem Telefon.

Eine Preisseite ist kein einmaliges Projekt. Sie hängt an zwei Dokumenten, die sich ändern: der Vergütungsvereinbarung mit den Kostenträgern und der eigenen Preisliste für Privatleistungen. Dazu kommen die gesetzlichen Leistungsbeträge; wie Sie Ratgeberseiten umstellen, wenn eine Reform sie ändert, beschreibt der Beitrag Pflegereform im Entwurf: Ratgeberseiten richtig umstellen.

Ihre volle Wirkung entfaltet die Preisseite als Teil einer Website, die Leistungen, Einzugsgebiet und Ansprechpartner genauso klar zeigt. Wie das für einen ganzen Dienst aussieht, zeigt unsere Seite zur Website für ambulante Pflegedienste; was zu einer Pflege-Website insgesamt gehört, steht dort im Überblick. Die Preise und ihre Zuordnung bleiben dabei Ihre Entscheidung: Wir setzen um, was Ihre Vereinbarung trägt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Dieser Artikel basiert auf Daten aus: Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), §§ 7, 36, 45a, 45b, 89 und 120; Preisangabenverordnung (PAngV), §§ 1, 2 und 3; Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 5a und 5b; jeweils in der geltenden Fassung laut gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21. Oktober 2026.

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